Notarkosten

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Karin123
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#1

08.02.2008, 15:45

A verkauft Mandantin B ein Grundstück im Jahre 1997.

Darin findet sich eine unglücklich Formulierung hinsichtlich der Kostentragung von Erschließungskosten.

Zwischen A und B besteht nun Streit hinsichtlich dieser Kosten.

Wenn der Notar diesbezüglich nun um eine Klarstellung gebeten wird, fallen diesbezüglich gesonderte Notarkosten an?
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Kithara
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#2

08.02.2008, 16:42

Das ist eigentlich eine echt gute Frage. Ich nehme mal an, dass Dein Chef den Vertrag beurkundet hat, oder? Also gesonderte Notarkosten denke ich wohl kaum, aber Dein Chef könnte eine Art Gutachten verfassen und dann Anwaltsgebühren (Erstellung eines Gutachtens) nach RVG geltend machen. Dat würd ich so ganz kackfrech mal versuchen. Wenn wir z.B. im Rahmen einer Vertragsabwicklung ein Aufgebotsverfahren einleiten müssen, dann legen wir auch eine Anwaltsakte an und rechnen das Aufgebotsverfahren nach RVG ab. Die Gebühren bringen immer Freude!!!
Wohl dem der´s Beste nicht verlor, im Kampf des Lebens den Humor
Jupp03/11

#3

08.02.2008, 16:51

Aufgebot, wie du es schilderst, ist aber nicht erlaubt wegen der Vorbefassung, obwohl dieses streitig ist. Das Aufgebotsverfahren kann ich aber als Notar machen.

Ich wüßte nicht, welche Kosten der Notar aufgrund seiner -wie du schreibst- unglücklichen Formulierung berechnen könnte. Der Notar ist zur Aufklärung des Sachverhalts als seinerzeitiger beurkundender Notar verpflichtet und zwar ohne Erhalt irgendeiner Gegenleistung, schon gar nicht nach dem RVG.
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Gruftie
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#4

08.02.2008, 16:56

Jupp hat mal wieder Recht...sehe ich auch so.

Liebe Grüße aus Berlin und ein schönes Wochenende! :omi
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.

Versuche zu lächeln, auch wenn die Traurigkeit Dich zu ersticken droht…
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Kithara
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#5

08.02.2008, 17:13

"[quote="Jupp03"]Aufgebot, wie du es schilderst, ist aber nicht erlaubt wegen der Vorbefassung, obwohl dieses streitig ist. Das Aufgebotsverfahren kann ich aber als Notar machen. "

Was hat denn das Aufgebotsverfahren mit der Vorbefassung zu tun? Erklär mal bitte :shock:
Der Antrag wird bei uns in der Regel nach Beurkundung des Vertrages gestellt, nämlich wenn die Bank mal wieder mitgeteilt hat, dass die Unterlagen vor ewigen Zeiten an den Eigentümer oder an dessen verstorbenen Vater gesandt worden sind. Der Gutste (nicht der Tote...)sucht dann das Haus vom Keller bis zum Dachboden durch (oder auch nicht) und findet....nix.
Beim Antrag auf Kraftloserklärung eines GS-Briefes habe ich mich noch nie um die Vorbefassung geschert. Es besteht m. E. noch nicht einmal eine Interessenkollision. Aber bitte....ich lass mich gern mit guten Argumenten überzeugen :wink:
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Karin123
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#6

08.02.2008, 17:36

Kithara hat geschrieben:Das ist eigentlich eine echt gute Frage. Ich nehme mal an, dass Dein Chef den Vertrag beurkundet hat, oder? Also gesonderte Notarkosten denke ich wohl kaum, aber Dein Chef könnte eine Art Gutachten verfassen und dann Anwaltsgebühren (Erstellung eines Gutachtens) nach RVG geltend machen. Dat würd ich so ganz kackfrech mal versuchen. Wenn wir z.B. im Rahmen einer Vertragsabwicklung ein Aufgebotsverfahren einleiten müssen, dann legen wir auch eine Anwaltsakte an und rechnen das Aufgebotsverfahren nach RVG ab. Die Gebühren bringen immer Freude!!!
Lach, so geht das also! :D

Mein Chef ist aber der RA, der einen der ehemaligen Käufer vertritt. Und nun will der RA vom Notar etwas wissen. Und bevor er für seinen Mandanten unnötige Kosten produziert, hätte er das gerne abgeklärt. :D
Kordu

#7

08.02.2008, 17:42

Jupp03 hat geschrieben:Aufgebot, wie du es schilderst, ist aber nicht erlaubt wegen der Vorbefassung, obwohl dieses streitig ist. Das Aufgebotsverfahren kann ich aber als Notar machen.

Ich wüßte nicht, welche Kosten der Notar aufgrund seiner -wie du schreibst- unglücklichen Formulierung berechnen könnte. Der Notar ist zur Aufklärung des Sachverhalts als seinerzeitiger beurkundender Notar verpflichtet und zwar ohne Erhalt irgendeiner Gegenleistung, schon gar nicht nach dem RVG.
:zustimm

Nach meiner Meinung kann ein Notar, der gleichzeitig RA ist, und die Beurkundung des Kaufvertrages vorgenommen hat, nicht jetzt plötzlich als RA das Aufgebotsverfahren einleiten kann. Er hat doch als Notar den Vertrag beurkundet und ist damit vorbefasst!

Das Aufgebotsverfahren wird doch eingeleitet, um die Kaufvertragssache voran zu bringen! Die Sachen hängen doch dann zusammen.

Für mich ist das ganz klar eine Vorbefassung.
Jupp03/11

#8

08.02.2008, 17:51

Ich trage hierzu am Wochenende oder Anfang der Woche noch vor und zwar mit "guten Argumenten".
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Magenta
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#9

08.02.2008, 18:42

Für eine Klarstellung zum selbst beurkundeten Vertrag noch extra Gebühren zu nehmen, finde ich undenkbar! :shock: Das gehört ja wohl irgendwie zum Service noch dazu!
Jupp03/11

#10

08.02.2008, 21:53

Das gehört ja wohl irgendwie zum Service noch dazu!
Nicht zum Service sondern zum eigenen Schutz
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