Auflassung/auszugsweise begl. Abschr.!?

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brainy
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#1

19.12.2007, 08:56

Guten Morgen!

Ich habe mal wieder ein Problem:

Habe ein Übertragungsvertrag mit Auflassung, die wie folgt lautet:

Auflassung/Eintragungsantrag

Die Erschienenen erklärten übereinstimmend die

Auflassung:
Wir sind darüber einig, dass der Eigentumsanteil der Übertragenden von ½ auf die Übernehmerin übergeht. Hiermit erklärt sich der Erschienene zu 3.) als Miteigentümer ausdrücklich einverstanden.

Demgemäß wird die Umschreibung bewilligt und beantragt.

§ 6
Eintragungsvoraussetzungen

Nach Belehrungen verzichten die Parteien auf die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung der Eigentumsumschreibung.

Der amtierende Notar wird von den vertragsbeteiligten Erschienenen angewiesen, den Antrag zur Eigentumsumschreibung dem Grundbuchamt erst dann einzureichen, wenn die Übertragende die vollständige Zahlung des Kaufpreises dem Notar gegenüber bestätigt oder die Übernehmende/der Miteigentümer diese Zahlung zur Gewißheit des Notars nachgewiesen hat, die Zustimmung des Verwalters und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorliegt.


So, nun muss ich ja begl. Abschr. anfertigen (für Verwalter wg. Zustimmung und Beteiligte). Meine Frage nun ist, muss ich dann eine auszugsweise Abschr. erstellen, wo ich die Auflassung rausnehme???

Hoffe ihr könnt mir schnell helfen, die Sache ist ziemlich eilig!!!

Vielen Dank schon mal an alle die sich Gedanken machen




:wink:
Jupp03/11

#2

19.12.2007, 09:39

Wenn in dem Vertrag keine entsprechende Anweisung an den Notar enthalten ist, kannst du vollständige Abschriften erteilen.
brainy
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#3

19.12.2007, 09:52

Vielen Dank Jupp03!

War mir nur unsicher, ob da was schief laufen kann, wenn die Beteiligten nun schon eine vollständige Abschrift erhalten...

Danke nochmal, jetzt fällt mir ein richtiger Stein vom Herzen :thx
Notargehilfe

#4

19.12.2007, 09:59

Jupp03 hat geschrieben:Wenn in dem Vertrag keine entsprechende Anweisung an den Notar enthalten ist, kannst du vollständige Abschriften erteilen.
Ich wäre da aber seeehr zurückhaltend. Wenn in der Urkunde eine Vorlagesperre an das Gericht vorgesehen ist, hat der Notar m.E. auch dafür zu sorgen, dass kein Dritter die Vorlage vornimmt.

Im übrigen sehe ich keinen Grund, warum die Beteiligen und vor allem auch der Verwalter eine begl. Abschrift des Kaufvertrages erhalten sollten.
brainy
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#5

19.12.2007, 10:04

Der Grund, warum ich den Beteiligten und vorallem dem Verwalter eine begl. Abschr. des Vertrages erteilen muss ist, dass wir die Verwalterzustimmung zur Umschreibung benötigen und die Beteiligten natürlich immer nach BU umgehend eine begl. Abschr. erhalten.
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#6

19.12.2007, 20:50

Notargehilfe, schickt ihr dem Verwalter immer nur einfache Abschrift? reicht das?

ich würde auch die Auflassung rausnehmen, auch wenn keine Anweisung drin ist
Helga60
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#7

19.12.2007, 21:32

:moin und viele Grüße

Wir haben früher auch immer beglaubigte Abschriften angefertigt und an die Beteiligten versandt bzw. für die Einholung der Genehmigungen pp.

Mittlerweile sind wir dazu übergegangen, nur einfache Abschriften zu
verschicken, auch für die Einholung von Genehmigungen pp.

Sofern wir den Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung bei Gericht stellen sollen, fertigen wir eine beglaubigte Abschrift des Vertra-
ges, entnehmen aber den Teil mit der Auflassung.
In die Lücke schreiben wir dann, die Urschrift enthält die Auflassung.
Für die spätere Umschreibung wird dann ja die Erstausfertigung dem Gericht übermittelt. Bisher gab es bei dieser Handhabung keine Schwierig-
keiten.

Vielleicht hilft es Dir ein bißchen weiter.

Viele Grüße und alles Gute sowie :nacht wünscht Euch allen
Helga :xd
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#8

19.12.2007, 21:43

also, ich bin zwar keine Notarfachangestellte, hab aber meine Ausbildung bei einem Rechtsanwalt und Notar gemacht.

Wenn im Vertrag steht, dass der Verwalter noch zustimmen muss und so Sachen, darfst du den Vertrag nicht mit der Auflassung rausschicken. Also wir haben dann immer den Beteiligten und alle anderen, die eine begl. oder einfache Abschrift bekommen, eine Abschrift ohne Auflassung geschickt (also abgeklebt) und wenn dann alle Voraussetzungen erfüllt waren und wir die Eintragungsumschreibung beim GBA beantragt haben, haben wir allen eine erneute einfache / begl. Abschrift mit Auflassung zugesandt.
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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Lena
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#9

20.12.2007, 07:04

Generell sollte man nie begl. Kopien mit Auflassung rausschicken, wenn eine Umschreibungssperre/Kaufpreisüberwachung für den Notar im Kaufvertrag enthalten ist. Selbst wenn die Beteiligten auf ihr eigenes Antragsrecht verzichten, aber zb dem Grundbuchamt eine zur Eintragung der Vormerkung ausgehändigt wurde, oder dem Verwalter... dann können die Käufer damit die Umschreibung selbst beantragen beim Grundbuchamt.

Im Übrigen sehe ich es wie Notargehilfe - wozu brauchen die Beteiligten, Verwalter oder oder oder... beglaubigte Abschriften???? Die haben einen genauso hohen Wert wie einfache - nämlich gleich null... Bringen tun die weder Beteiligten noch Verwalter etwas. Zustimmen können die auch wenn denen einen einfache Kopie vorliegt. Viele Büros machen das halt so, weil es einfach nur schick aussieht, so mit Schnur und Siegel.

Das mit dem erst eine auszugsweise begl. Kopie (ohne Auflassung), mit Umschreibungsantrag dann noch mal ne vollständige begl. Kopie senden - ist wirklich unnötig. Was sollen die Leute mit 2 Kopien? Auch das mit dem Abkleben würd ich dann nicht machen. Wenn würd ich die Auflassung durchstreichen so dass man den Text später noch lesen kann - man muss ja eh den Begl.vermerk anpassen, und da rein schreiben, welcher Teil ausgefertigt wurde bzw. nicht enthalten ist.
Liebe Grüße
Lena

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#10

20.12.2007, 08:37

Guten Morgen!

Ich stimme Lena zu!

Um unnötige Arbeit zu vermeiden, ist im Text unserer Urkunden die Auflassung nicht enthalten; wir fügen die Auflassung als Anlage zur Urkunde bei, so dass wir sämtliche Urkunden erst einmal ohne Anlage Auflassung kopieren und absenden können - ohne Abkleben oder Durchstreichen -. Das Grundbuchamt erhält dann von uns lediglich bei Umschreibungsreife mit dem Antrag eine beglaubigte Abschrift der Anlage. Ich finde, es vereinfacht die Sache ungemein. Das sieht dann bei uns so aus:

Die Erklärungen zum Eigentumsübergang sind in der Anlage zu dieser Urkunde enthalten. Diese Anlage bildet einen Bestandteil der Urkunde. Die Anlage wurde verlesen.

Der Notar wird unwiderruflich angewiesen, den Antrag auf Umschreibung des Kaufgegenstandes erst nach vollständiger Belegung des Kaufpreises zu stellen, wenn auch die Auszahlung an den Verkäufer erfolgen kann.

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------

Anlage zur Kaufvertragsurkunde vom ??.??.200??


Erklärungen zum Eigentumsübergang gemäß Kaufvertrag UR.-Nr. ??/200??
des Notars ?? in Berlin vom ??.200??


Verkäufer:
*A??,



Käufer:

*A??,

Grundbuch des Amtsgerichts ?? von ?? Blatt ??


Die Vertragsparteien sind über den in § 1 des vorgenannten Kaufvertrages vereinbarten Eigentumsübergang einig.

??Wir beantragen

die katastermäßige Abschreibung des Flurstückes ?? aus dem Be-
standsverzeichnis und die Neuanlegung eines Grundbuchblattes.

Wir bewilligen und beantragen ferner

die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch.


Vielleicht könnt Ihr das gebrauchen...

Ich wünsche Euch allen ein superschönes Weihnachtsfest und ein glückliches und gesundes Neues Jahr!!
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.

Versuche zu lächeln, auch wenn die Traurigkeit Dich zu ersticken droht…
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