Hallo zusammen, ich habe mal eine Frage zur XML-Gebühr und benötige euer Fachwissen. Folgender Fall:
Wir sind mit der Anmeldung einer neuen KG (Windpark mit 80 Kommanditisten) beauftragt. Die Handelsregistervollmachten der Kommanditisten wurden sämtlich von unserem Notariat beglaubigt. Rechne ich nun für jede Vollmacht die XML-Gebühr gesondert ab, oder fällt die XML-Gebühr nur einmal für die Anmeldung selbst an?
Bedanke mich jetzt schon mal für eure Hilfe und bin sehr gespannt auf eure Antworten.
XML-Gebühr
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Feldhamster
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Wenn du alles in einem Vorgang abreichst, nur 1x XML-Gebühr.
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Martin Filzek
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Schließe mich Feldhamsters Meinung an. Es ist im Gesetz nicht so genau geregelt, aber nach Durchsicht zahlreicher Ausführungen zu diesen Fragen in Kommentarliteratur (bei § 93 Abs. 1 und KV 22114, 22115) würde ich es auch so sehen, siehe z. B. die Unterscheidung vielfach, ob mehrere verschiedene Verfahren vorliegen oder nur eins z. B. bei Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, 5. Aufl. 2025, KV 22114, 22115 Rn. 18 f.
Auch das Ergebnis eines im Beispielsfalls bis zu 80 mal gesonderten Anfalls der XML-Gebühr (da mehrere Vollmachtgeber wahrscheinlich in einzelnen Vollmachten zusammengefasst sind,wären es vielleicht nur 10 - 20, aber auch das ist ja viel) wäre ein Auslegungskriterium, das zur Vermeidung unerhältnismäßig hoher Kosten zum vorzugswürdigen Ergebnis der Beschränkung analog § 93 Abs. 1 zu nur einmaligem Anfall der Gebühr führt (wenngleich sonst grundsätzlich schon unteschieden wird, wie viele einzelne Urkunden = Beurkundungsverfahren vorliegen, hier sind es aber nur die HR.-Anmeldung und die dabei zum Vollzug derselben notwendigen Genehmigungen bzw.. Vollmachten).
Waren solche Vollmachten vieler KG-Gesellschafter nicht früher schon in den Handelsregister-Akten verwahrt, so dass man darauf Bezug nehmen konnte, anstatt sie bei jeder neuen Anmeldng immer wieder neu mit einzureichen?
Notarkosten-Dienst = Unterstützung bei Notarkostenberechnungen entgeltlich / günstig siehe www.filzek.de unter "Notarkosten-Dienst".
Auch das Ergebnis eines im Beispielsfalls bis zu 80 mal gesonderten Anfalls der XML-Gebühr (da mehrere Vollmachtgeber wahrscheinlich in einzelnen Vollmachten zusammengefasst sind,wären es vielleicht nur 10 - 20, aber auch das ist ja viel) wäre ein Auslegungskriterium, das zur Vermeidung unerhältnismäßig hoher Kosten zum vorzugswürdigen Ergebnis der Beschränkung analog § 93 Abs. 1 zu nur einmaligem Anfall der Gebühr führt (wenngleich sonst grundsätzlich schon unteschieden wird, wie viele einzelne Urkunden = Beurkundungsverfahren vorliegen, hier sind es aber nur die HR.-Anmeldung und die dabei zum Vollzug derselben notwendigen Genehmigungen bzw.. Vollmachten).
Waren solche Vollmachten vieler KG-Gesellschafter nicht früher schon in den Handelsregister-Akten verwahrt, so dass man darauf Bezug nehmen konnte, anstatt sie bei jeder neuen Anmeldng immer wieder neu mit einzureichen?
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