Hallo in die Runde,
wir haben hier in einem außerger. Verfahren einen Anwaltsvergleich beim Notar hinterlegen lassen, jedoch noch keine schriftliche Bestätigung von dort über diese Inverwahrnahme erhalten - in dem Vergleich selbst steht eine Zahlungsfrist von zwei Wochen über Betrag x ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung beim Notar oder AG.
Ist zwingend die Best. des Notars für die Frist erforderlich oder die Übergabe in der Notarkanzlei ? Danke
Inverwahrnahme Anwaltsvergleich
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Christiane1971
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legalspecialist
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Ja, aber nagel mich jetzt bitte nicht auf eine Rspr fest.
Ggf mal freundlich bei dem Notar anrufen und nachfragen, ggf. via beA zwecks Zugangsnachweis der Rückfrage.
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Sofern nicht anders gekennzeichnet, sind die Antworten nicht mit KI generiert.
Gruß
Oli
Ego quoque nihil nisi captivus sum diversorum iurium.
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Christiane1971
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Hallo, okay vielen Dank für die Antwort - wir haben bestimmt schon mindestens zweimal nachgefragt - allerdings nicht schriftlich per beA, sondern telefonisch - es soll aus dem Anwaltsvergleich nicht vollstreckt werden, sondern (zuerst einmal) zur Zahlung aufgefordert werden. D braucht man doch die schriftliche Bestätigung des Notars nicht abzuwarten oder ? Sorry ich hatte das noch nie (nur Hinterlegung von Geldeträgen beim AG mittels Hinterlegungsschein) - danke und einen schönen Sonntag .
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Ohne vertragliche Anknüpfung: neinChristiane1971 hat geschrieben: ↑26.04.2026, 12:33Hallo, okay vielen Dank für die Antwort - wir haben bestimmt schon mindestens zweimal nachgefragt - allerdings nicht schriftlich per beA, sondern telefonisch - es soll aus dem Anwaltsvergleich nicht vollstreckt werden, sondern (zuerst einmal) zur Zahlung aufgefordert werden. D braucht man doch die schriftliche Bestätigung des Notars nicht abzuwarten oder ? Sorry ich hatte das noch nie (nur Hinterlegung von Geldeträgen beim AG mittels Hinterlegungsschein) - danke und einen schönen Sonntag .
Eine rechtliche Pflicht, den Fristbeginn vom Zugang einer Bestätigung des Notars abhängig zu machen, gibt es nicht. Notarielles Verwahrungsrecht (§ 54a ff. BeurkG).
„Ab Hinterlegung beim Notar“ meint nach allgemeiner Auslegung den Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe/Inverwahrnahme beim Notar, nicht den Zugang einer Bestätigung des Notars.
Eine Bestätigung des Notars ist nicht zwingend erforderlich, damit die Frist beginnt – sie ist nur beweisfördernd.
Ihr könnt die Zahlungsaufforderung ohne weiteres jetzt herausgeben, wenn ihr das Hinterlegungsdatum kennt und dieses benennt.
Für späteren Streit/Vollstreckung ist es sinnvoll, sich parallel eine knappe schriftliche Bestätigung des Notars per beA zu sichern, aber ihr seid rechtlich nicht gehindert, bis dahin bereits mit der Frist zu arbeiten.
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Oli
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