Genehmigung abwarten-wann Ausf. rausschicken???

In diesen Bereich gehören sämtliche Themen rund um das Notariat, die nicht einem anderen Themenbereich eindeutig zugeordnet werden können.
Notargehilfe

#11

12.12.2007, 09:44

Was ich meinte war natürlich der Titel wg. der dinglichen Ansprüche aus der Grundschuld.

Der Titel wg. der persönlichen Unterwerfung macht ja ggf. auch weiter Sinn. Wer weiß denn schon, was alles vorab durch die Bank finanziert wurde, ggf. Kosten, Investitionen, bei denen die Auszahlung nur wg. des pers. Titels erfolgte. Nicht umsonst steht in vielen GS-Bestellungen drin, dass die ZV in das gesamte Vermögen unabhängig von der GS zulässig ist.

Im Beurkundungsverfahren ist zu klären, wann der Gläubigerin eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen ist (i.d.R. formularmäßig sofort ohne weitere Nachweise). Darüber hat der Notar zu belehren. M.E. ist die Prüfungspflicht dann beendet, es sei denn, Missbrauch wäre offensichtlich.
brainy
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 349
Registriert: 24.09.2007, 16:05
Wohnort: Dortmund

#12

12.12.2007, 10:11

Vielen Dank für die vielen Antworten!

Also mir erscheint es nun richtig erst die Gen. abzuwarten und dann die Ausf. und vollstr. Ausf. der Gläubigerin zu übersenden.

Wir haben beantragt die Gen. für den Verkauf und für die Belastung gleichzeitig zu erteilen, so dass nix mehr offen bleibt und ich meine, das ist dann der sicherste Weg
Antworten