Guten morgen.
Könnte mir evtl. jemand mit dem Naturschutz Vorkaufsrecht bei Grundstückskaufverträgen im Bundesland Brandenburg weiterhelfen?
Ich weiß, dass man unter der Internetseite https://portal.bnotk.de/web/guest/willkommen abfragen kann, ob ein Vorkaufsrecht nach § 26 Brandenburgisches NaturschutzGesetz (BbgNatSchAG) besteht oder nicht.
Aber wie verhält es sich in Brandenburg mit § 66 BNatSchG? Ist da gesondert etwas zu veranlassen? Oder geht § 66 in § 26 unter?
Lieben Dank im Voraus