vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils zur Abgabe einer Auflassungserklärung

In diesen Bereich gehören sämtliche Themen rund um das Notariat, die nicht einem anderen Themenbereich eindeutig zugeordnet werden können.
Antworten
Jaqueline
Forenfachkraft
Beiträge: 248
Registriert: 06.09.2010, 17:46
Beruf: Notarfachangestellte
Software: AnNoText

#1

02.04.2025, 10:22

Hallo zusammen. A und B haben einen Kaufvertrag geschlossen. A ist nun nicht mehr auffindbar. Der Kaufpreis ist gezahlt. Wann benötige ich "nur" eine Ausfertigung eines rechtskräftigen Urteils zur Abgabe der Auflassungserklärung und wann benötige ich eine vollstreckbare Ausfertigung eines rechtskräftigen Urteils zur Abgabe der Auflassungserklärung. Ich verstehe nicht, was in § 894 ZPO gemeint ist mit: "ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht". z.B. von der Zug-um-Zug-Zahlung des Kaufpreises. Vielleicht kann mir das jemand erklären, am Besten an einem Beispiel. Vielen Dank im Voraus.
Husky98
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 4043
Registriert: 06.03.2019, 15:27
Beruf: Rechtspfleger
Wohnort: Schleswig-Holstein

#2

02.04.2025, 11:28

Die Auflassung ist bedingungsfeindlich, § 925 Abs. 2 BGB.
Wenn die (unbedingte) Auflassungserklärung noch nicht in den Kaufvertrag aufgenommen wurde, kommt somit - nach erfolgreicher Klage auf Abgabe der entsprechenden Willenserklärung - nur § 894 Satz 1 ZPO in Betracht.
"Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)
Antworten