Formwechsel - dadurch neue Gesellschafterliste einer anderen Gesellschaft - Vollzugsgebühr

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AnFi
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#1

01.02.2023, 13:22

Liebe Alle,

folgender Fall:

Die X GmbH vollzieht bei uns einen Formwechsel zur X AG.
Da die (ehemals) X GmbH allerdings Gesellschafterin der Y GmbH ist, müssen wir für die Y GmbH eine neue Gesellschafterliste fertigen (mit X AG als Gesellschafterin).

Sehe ich es richtig, dass wir das ganz normal mit der 22110, 22113 der formgewechselten X AG in Rechnung stellen? Hat da jemand eine Fundstelle dazu?
Liebe Grüße
AnFi
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stefan2209
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#2

01.02.2023, 16:39

Auch wenn die Firma X die Ursache gesetzt hat, sehe ich zunächst die Firma Y, bei deren Gesellschaftern sich die Änderung auswirkt, als diejenige, die zur Abgabe der neuen Liste verpflichtet ist (§ 40 (1) GmbHG) und käme deshalb zu KV 24101 und auf 10 bis 20 % des Stammkapitals der Y-GmbH als Geschäftswert (Notarkasse, Streifzug GNotKG).

Inwiefern der Notar nach § 40 (2) GmbHG auch verpflichtet ist, in einem solchen Fall alle Beteiligungen der Firma X an GmbHs "abzuklopfen", um deren Gesellschafterlisten zu aktualisieren, weiss ich nicht. Ist dies doch der Fall, würde ich die Tätigkeit der Listenerstellung dann auch der Vollzugsgebühr 22113 zuordnen.
:-) alles im (Siegel-)Lack
Martin Filzek
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#3

01.02.2023, 17:44

Interessante und schwierige und wohl auch nicht ganz unstreitige Frage. Im letzten Skript zu Notarkostenseminaren 2020 - 2021 bin ich auf S. 88 darauf bereits eingegangen (kann für 15 Euro incl. Versandkosten bezogen werden, einfach Bestellanschrift senden an info@filzek.de), und nach heutigem Stand kann immer noch auf die damals schon in früheren Auflagen zitierten Fundstellen verwiesen werden in
- Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 13. Aufl. 2021 - wie schon von Stefan geschrieben, genaue Rn. 1210 ff., 1216, 1217 -
- Diehn, Notarkostenberechnungen, 8. Aufl. 2022, Rn. 1224 ff. (ebenso wohl alle Vorauflagen ab ca. 5.), wonach mehrheitlich wohl in diesen Fällen der Entwurfsgebühr anstelle Vollzugsgebühr "zugeneigt" wird.
Was mir bei dem Fall von Diehn a.a.O. auffällt ist, dass zu dem Ausgangsfall (dort Änderung Namen einer GmbH) - m. E. versehentlich? - gar keine Vollzugsgebühr für diese neue Liste zur im Namen geänderten Gesellschaft selbst berechnet ist, während dann für die zwei Gesellschaften, an denen die von der Beurkundung direkt betroffene GmbH Beteiligungen hat (zwei GmbHs X und Y) jeweils die Entwurfsgebühr KV 24101 berechnet ist mit Mindestbetrag 60 Euro.
Würde man die - m. E. "vergessene" Vollzugsgebühr dannbei Rn. 1225 hinzu setzen (im Ergebnis bei 0,5-Gebühr aus 30.000 Euro 62,50 €) würde wegen § 93, wonach ja maximal eine Vollzugsgebühr anfällt, davon auch die Fertigung der weiteren Listen zu den zwei Gesellschaften, an denen die namensändernde GmbH beteiligt ist, von der nur einmalig anfallenden Vollzugsgebühr abgedeckt sein.
Da sind die zusätzlichen mindestens jeweils 60 Euro für Entwurf bei den weiteren Gesellschaften natürlich "attraktiver" für den Notar.
Aber da das wohl alles "so oder so" gesehen werden kann, wären beide Auffassungen gut vertretbar würde ich sagen. Sollte jemand neuere Literatur / Erkenntnisse / Rspr. zu dieser Frage haben, wäre das interessant hier einzustellen.

Da die Frage nur die entstehenden Kosten betrifft, beantrage ich Verschiebung nach GNotKG.

Für schwierige Notarostenfragen siehe bei Interesse auch entgeltliches Dienstleistungsangebot Notarkosten-Dienst wie bei www.filzek.de beschrieben.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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AnFi
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#4

03.02.2023, 09:14

Vielen Dank, das hilft mir sehr weiter.
Liebe Grüße
AnFi
Martin Filzek
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#5

08.02.2023, 15:50

Nur der Vollständigkeit halber:
In #3 oberhalb Mitte menes Beitrags hatte ich die Frage aufgeworfen, ob in den Beispielsfällen bei Diehn, Notarkostenberechnungen, 8. (und frühere) Auflagen 2022, nicht in Rn. 1225 eine "normale" Vollzugsgebühr 22110 für eine neue Liste auch zu der Gesellschaft, deren Name geändert wurde, versehentlich vergessen wurde.
In den letzte Tagen hatte ich hierzu auch Herrn Dr. Diehn kontaktiert und zitiere aus seiner Antwort:
Nein, bei der Gesellschaft selbst ist keine neue Liste erforderlich. Nach § 40 GmbHG ist eine Liste nur bei „Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung“ zu erstellen, nicht aber bei Veränderungen der Gesellschaft selbst.
Das ist natürlich völlig richtig und hätte von mir selbst schon bemerkt werden können, wenn ich mir den genauen Wortlaut von § 40 GmbHG am Anfang schon vorher angesehen hätte. Sorry daher für meinen Irrtum!
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