Falsche Liste der Gesellschafter

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sarah_943
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#1

05.08.2020, 18:35

Hallo liebe Kolleginnen/Kollegen,

ich bin derzeit in einer Weiterbildung und muss jetzt im Fach Handels- und Gesellschaftsrecht in die Nachprüfung. Ich bereite mich gerade darauf vor und hoffe das mir hier jemand weiterhelfen kann.

Der Sachverhalt einer Frage ist wie folgt:

Herr A (Geschäftsführer der A-GmbH) erscheint im Büro und erklärt, dass die Liste der Gesellschafter, welche beim Handelsregister hinterlegt ist, falsch ist.

Herr B (ein Gesellschafter der A-GmbH) ist mit dem Wohnsitz in Aachen eingetragen, obwohl er in Hamm wohnt.

Herr A fragt, was jetzt zu veranlassen ist bzgl. der falschen Gesellschafterliste.

Weiter erklärt er, dass er bisher keine Mitteilung gegenüber dem Transparenzregister gemacht hat und fragt, ob bzw. was er zu veranlassen hat.


Ich habe jetzt schon sehr viel über dieses Thema gesucht und lediglich rausgefunden, dass die Meinung zum Lösungsansatz hierzu streitig ist.

Hatte jemand vielleicht schon einmal einen Fall in dieser Richtung und kann mir weiterhelfen?

Vielen lieben Dank im Voraus.

Liebe Grüße
Sarah
Notarangestellter20
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#2

09.08.2020, 08:29

Hallo Sarah,

der Geschäftsführer muss eine neue berichtigte Liste unterschreiben und beim Registergericht einreichen; dies ergibt sich aus Paragr. 40 Absatz 1 Satz 1 GmbhG.

Er muss sich vorab die Veränderung des Wohnortwechsels nachweisen lassen; gegenüber dem Gericht müssen jedoch keine Nachweise erbracht werden.

Es ist umstritten, in welcher Form sich der Geschäftsführer den Wechsel nachweisen lassen muss.

Hierzu 2 Auszüge aus Kommentaren:

Henssler/Strohn

"ggf. aber auch mittels mündlicher Bekundungen der Beteiligten (zB beim Wohnortwechsel)"


Baumbach/Hueck

"ggf. auch mündliche oder textliche Bekundungen der Beteiligten, etwa bei Wohnortwechsel (hier ist Meldebescheinigung idR nicht zu verlangen).
Weitergehend aber BeckOK GmbHG/Heilmeier Rn. 138. "

Ist also etwas umstritten, wie Du schon erwähnt hast.


Wegen Transparenzregister:

Auszug aus der Fachzeitschrift
NZG 2017, 1081

Demnach ist alleine wegen des Wohnortswechsels nichts veranlasst. Ich habe Deine Frage so verstanden, dass die Frage nur darauf abzielt, andernfalls kannst Du ja gerne nochmal schreiben.

"Das neue Transparenzregister in der Praxis

Rechtsanwalt Dr. Sebastian J. M. Longrée und Rechtsanwältin Dr. Katja Pesch



 In welchen Fällen entfällt die Mitteilungspflicht des Unternehmens – und damit auch die Angabepflicht des wirtschaftlich Berechtigten?

Das Gesetz sieht in § 20 II GwG eine „Mitteilungsfiktion“ vor. Wenn die Voraussetzungen dieser vorliegen, entfällt sowohl die Mitteilungspflicht des Unternehmens als auch die Angabepflicht des wirtschaftlich Berechtigten bzw. des vom wirtschaftlich Berechtigten kontrollierten Unternehmens, § 20 IV GwG.



Bei börsennotierten Gesellschaften gilt die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister nach § 20 II 2 GwG „stets als erfüllt“.

Bei allen übrigen mitteilungspflichtigen Unternehmen entfällt die Pflicht, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus den Dokumenten und Eintragungen in öffentlichen Registern (= Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister, Unternehmensregister) ergeben. Hierbei handelt es sich ua um Beteiligungsbekanntmachungen nach § 20 AktG, Stimmrechtsmitteilungen von Emittenten nach §§ 26, 26 a WpHG, Gesellschafterlisten und Handelsregistereintragungen. Meldungen sind auch dann erforderlich, wenn sich aus den Registern nur ein unvollständiges Bild der Kontrollmöglichkeiten ergibt, wie es beispielsweise bei Stimmbindungsvereinbarungen der Fall ist.12 Bei diesen Unternehmen bedarf es mithin einer Einzelfallprüfung (dazu ausführlich unter III 2)."

Wünsche Dir ein schönes Restwochenende!
sarah_943
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#3

14.08.2020, 16:43

Hallo,

vielen lieben Dank für Deine ausführliche Antwort, die hat mir echt super weitergeholfen.

Liebe Grüße und ein schönes Wochenende :)
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