Nachgenehmigung des Betreuers - Betreuungsgerichtl. Genehmigung?

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Loumie
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#1

09.11.2018, 11:42

Hallo,

ich habe hier eine Angelegenheit, wo ich mal eure Meinung bräuchte.

Es wurde vor 10 Jahren ein Ratenkaufvertrag beurkundet, wo jetzt die Auflassung erfolgen soll. Die Auflassung wurde damals wegen der langen Ratenzahlungszeit nicht mit in den KV aufgenommen und wurde jetzt nachgeholt. Einer der Verkäufer (Ehel.) ist zwischenzeitlich unter der Betreuung seines Sohnes. Dieser konnte zur Beurkundung der Auflassung nicht erscheinen und wurde von der anderen VKin vertreten.
Der Betreuer musste die Auflassung nachgenehmigen. Uns liegt jetzt diese Nachgenehmigung vor mit einer begl. Fotokopie der Bestellungsurkunde. Mir wurde es so von meiner Kollegin beigebracht, dass diese Nachgenehmigung vom Betreuungsgericht hätte genehmigt werden müssen. Dies ist ja jetzt nicht geschehen.

Können wir die Genehmigungserklärung so benutzen oder ist wirklich eine betreuungsgerichtliche Genehmigung von Nöten?

- Lou
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sh161
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#2

09.11.2018, 11:47

Ist es nicht so, dass selbst wenn der Betreuer persönlich zur Beurkundung anwesend gewesen wäre, dies vom Betreuungsgericht hätte genehmigt werden müssen?
So wurde es zumindest in meiner alten Kanzlei gehandhabt.
Hieße dann, ihr braucht in jedem Fall die Genehmigung des Betreuungsgerichts.
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Loumie
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#3

09.11.2018, 12:48

Ja. Die Auflassungsurkunde muss so oder so noch betreuungsgerichtlich genehmigt werden - dazu fehlt uns aber die Genehmigungserklärung für die Vertretung des Betreuers (was ja nicht erforderlich gewesen wäre, wenn der Betreuer pers. erschienen wäre). Ich bin der Ansicht, dass der Notar, der die Unt-Begl für die Nachgenehmigung vorgenommen hat, die betreuungsgerichtliche Genehmigung dafür hätte anfordern müssen.

Reicht das aus, wenn wir die betreuungsgerichtliche Genehmigung jetzt noch nachträglich beantragen oder muss das der Notar machen, der die Unt-Begl. vorgenommen hat?
larifari
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#4

10.11.2018, 06:43

Wenn ich die richtig verstanden habe, meinst Du, dass Du die betreuungsgerichtliche Genehmigung einmal für die Genehmigungserklärung des Betreuers und einmal für die Auflassungserklärung einholen musst? Das wäre wohl nicht richtig, denn wenn der Notar, der die Genehmigungserklärung unterschriftsbeglaubigt hat, die betreuungsgerichtliche Genehmigung eingeholt hätte, hätte sich die Genehmigung ja auf die Auflassungserklärung bezogen. Reich also die Auflassungserklärung zusammen mit der Genehmigungserklärung des Betreuers beim Betreuungsgericht zur Genehmigung ein.
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#5

12.11.2018, 14:49

Die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Auflassung ist nach §1821 I Nr. 1 BGB erforderlich.
Loumie hat geschrieben:
09.11.2018, 12:48
Ich bin der Ansicht, dass der Notar, der die Unt-Begl für die Nachgenehmigung vorgenommen hat, die betreuungsgerichtliche Genehmigung dafür hätte anfordern müssen.

Reicht das aus, wenn wir die betreuungsgerichtliche Genehmigung jetzt noch nachträglich beantragen oder muss das der Notar machen, der die Unt-Begl. vorgenommen hat?
Daran habe ich erstmal Zweifel. Der Notar muss nur das machen wofür er beauftragt wurde. Es ist anzunehmen, dass dies in diesem Fall nur die Unterschriftsbeglaubigung war.
Es ist meines Wissens nach üblich, dass der Notar der den Kaufvertrag abwickelt auch die Genehmigung beantragt (in Vollmacht für den Betreuer). Es ist aber egal ob der Betreuer selbst oder ein von ihm Bevollmächtigter den Antrag einreichen. Wenn ein RA oder Notar den Antrag einreicht muss das Gericht nach §11 S. 4 FamFG nicht v.A.w. die Vollmacht prüfen.

Es wäre daher zweckmäßig wenn Ihr begl. Abschriften der Auflassungsurkunde und der Genehmigungsurkunde m.d.B. um Genehmigung beim Betreuungsgericht einreicht.
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