Wir haben hier eine Schreibfehlerberichtigung nach § 44a BeurkG auf einem separaten Blatt vom Notar unterzeichnet.
Das Original kommt an die Urschrift der Urkunde. Reicht es, wenn das angetackert wird oder muss das nochmal mit Schnur und Siegel mit der Urkunde verbunden werden? Gleiche Frage stellt sich für die erteilten Ausfertigungen.
Im Kommentar habe ich gelesen, es muss "verbunden" werden. Heißt "verbunden" immer mit Schnur und Siegel?
Nachtragsvermerk § 44aBeurkG
- wissensdurst
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 430
- Registriert: 16.01.2008, 09:40
- Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
- Software: Andere
- Wohnort: Wiesbaden
- Kontaktdaten:
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 171
- Registriert: 28.05.2008, 11:18
- Beruf: ReNo-Fachangestellte
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Berlin
M. E. muss auch der Nachtragsvermerk mit Schnur und Siegel an die Urschrift angebracht werden. Bei einem Seminar (vor Jahren) wurde erklärt, dass an Urschriften notarieller Urkunden nichts "rangetackert" wird.
Gruß
Gruß
-
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2205
- Registriert: 30.05.2008, 16:23
- Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV
Siehe §§ 30, 31 Dienstordnung für Notarinnen und Notare und Kommentierungen in Weingärtner /Gassen / Sommerfeldt, Dienstordnung ... Berufsrecht - Kosten - elektronischer Rechtsverkehr, 13. Aufl. 2017, nur 139 Euro.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de