Bescheinigung nach Art. 57 EUGVVO aF

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Mieke4maria
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#1

13.09.2016, 10:33

Hallo,

von einer Bank habe ich eine vollstreckbare Ausfertigung einer Grundschuldbestellung bekommen. Die Bank möchte in den Niederlanden vollstrecken und beantragt daher die Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 57 EUGVVO a.F. (Anhang VI).

Was muss ich da machen? Den Anhang ausdrücken und ausfüllen?

Wird der Anhang an die Urkunde gesiegelt?

Kann mir jemand helfen??

Danke
Mieke4maria
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#2

22.09.2016, 17:11

HAT KEINER EINE ANTWORT FÜR MICH???
heelslady
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#3

07.12.2016, 11:51

Hast Du das Problem schon gelöst? Ich habe ein Schuldanerkenntnis, welches ebenfalls im Ausland für vollstreckbar erklärt werden soll. Der Notar stellt eine Bescheinigung aus nach Anhang V Art. 54 und 58 der EuGVVO. Als Anlage kommt die notarielle Urkunde. LG Heelslady
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