Leseabschrift auch bei Testament?

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kapo
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#1

06.01.2016, 20:31

Hallo,

wie macht Ihr das, wenn Euer Notar ein Testament beurkundet und in diesem handschriftliche Änderungen vornimmt. Das Original geht ja so an das Nachlassgericht. Aber fertigt Ihr Leseabschriften für die Urkundenrolle und beglaubigte Fotokopien für die Mandanten oder kopiert Ihr das Original mit den handschriftlichen Änderungen für die UR + Mdt.?

Bei sonstigen Urkunden, die wir im Original behalten, fertigen wir Leseabschriften für Ausfertigungen und begl. FK, aber bei Testamenten oder Erbverträgen bin ich mir nicht ganz sicher?

Vielen Dank für Eure Hilfe :wink2
Notariatsoldie
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#2

06.01.2016, 20:53

Auch beim Testament fertige ich Leseabschriften für die beglaubigten Fotokopien für die Urkundensammlung und die Mandanten.

Da mein Chef nicht besonders leserlich schreibt, lege ich bei umfangreicheren Änderungen auch eine Leseabschrift lose mit in den Testamentsumschlag, der ans Gericht geht.

Mich würde es auch interessieren, wie dies in anderen Büros gehandhabt wird.
larifari
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#3

07.01.2016, 06:40

Wir fertigen auch Leseabschriften. In die Urkundensammlung kommt immer eine Ausfertigung, damit es noch ein "Original" gibt, falls mit dem beim Gericht hinterlegten irgendetwas passiert.
Martin Filzek
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#4

07.01.2016, 13:55

Ergänzend nur aus Kommentar Weingärtner / Gassen 11. Aufl. 2011 zur DONot bei § 20 Rn. 10:

"Auf Wunsch der Erblasser oder der Vertragsschließenden soll der Notar begl. Abschriften der Verfügung von Todes wegen zurückbehalten, § 20 Abs.1 S 3 DONot. Dies ist alleine schon deswegen sinnvoll, weil der oder die Beteiligten später u. U. Einsicht nehmen wollen, z. B. weil ihre Abschrift abhanden gekommen ist.
Wegen des Geheimhaltungsinteresses der Testierenden erscheint es angebracht, diesen Wunsch der Beteiligten in der Urkunde zu vermerken. Außerdem sind nach § 20 Abs. 1 S. 4 die begl. Abschriften in einem verschlossenen Umschlag zu der Urkundensammlung zu nehmen. Das muss selbstverständlich auch gelten, wenn eine zusätzliche Abschrift zu den Handakten genommen wird. Wenn die Beteiligten sich mit einer offenen Aufbewahrung schriftlich einverstanden erklärt haben, kann offen aufbewahrt werden. Auch das sollte in der letztwilligen Verfügung zum Ausdruck kommen. ..."
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kapo
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#5

07.01.2016, 14:26

Was hat das für die Praxis genau zu bedeuten?
kapo
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#6

07.01.2016, 14:40

Was hat das für die Praxis genau zu bedeuten?
Martin Filzek
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#7

07.01.2016, 14:46

Hmmm.
Vielleicht, dass der Notar die maßgeblichen Vorschriften in BeurkG und DONot kennen und beachten sollte und dass es dann für das, was er den Mandanten vorschlägt, verschiedene Wahlmöglichkeiten gibt. Will der Mandant, dass Abschriften zurückbehalten werden, sollte dies in die Urkunde aufgenommen werden, und wenn dies offen - ohne verschlossenen Umschlag - geschehen soll, ist auch dies zu vermerken.
Es ist nach meiner Erinnerung eine häufige Beanstandung bei Geschäftsprüfungen von Notaren, dass Erklärungen dieser Art in manchen Verfügungen von Todes wegen fehlen (wenn sie nicht enthalten sind, wäre offene Aufbewahrung ein "Fehler"). Zur "Bedeutung" für die Praxis siehe aber auch obige Beiträge von vielen Praktikern.
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#8

07.01.2016, 18:53

Notariatsoldie hat geschrieben:Auch beim Testament fertige ich Leseabschriften für die beglaubigten Fotokopien für die Urkundensammlung und die Mandanten.

Da mein Chef nicht besonders leserlich schreibt, lege ich bei umfangreicheren Änderungen auch eine Leseabschrift lose mit in den Testamentsumschlag, der ans Gericht geht.

Mich würde es auch interessieren, wie dies in anderen Büros gehandhabt wird.
Ich verbinde eine Leseabschrit mit dem Original.

Ferner ist in unseren letztwilligen Verfügungen festgehalten, dass eine begl. Abschrift -unverschlossen- beim Notar verbleiben soll.
Gruß Anja
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#9

07.01.2016, 20:20

Danke.. ich werde mir morgen mal unseren Testamentstext genau angucken..

LG :wink1
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