Erbausschlagung Kind adoptiert

In diesen Bereich gehören sämtliche Themen rund um das Notariat, die nicht einem anderen Themenbereich eindeutig zugeordnet werden können.
Antworten
Stromberg
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 536
Registriert: 06.03.2014, 16:13
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#1

04.12.2015, 09:52

Guten Morgen,

kann mir bitte jemand helfen:

Die Mutter des Herrn B ist verstorben. Herr B will das Erbe ausschlagen, weil Schulden ohne Ende.

Nun erzählt er mir, dass er von der neuen Partnerin (Eltern waren geschieden) adoptiert worden ist. Meiner Meinung nach bräuchte er das Erbe nach seiner leiblichen Mutter nicht ausschlagen, weil rechtlich ist es ja nicht mehr seine Mutter, oder ?

Danke
Notariatsoldie
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 255
Registriert: 12.10.2013, 12:58
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#2

06.12.2015, 19:26

Hier kommt es darauf an, ob eine Minderjährigenadoption, eine Volljährigenadoption oder die Adoption eines Volljährigen mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption erfolgte.

Bei der Minderjährigenadoption und der Adoption eines Volljährigen mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bnisherigen Verwandten und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten (§ 1755 BGB).
Bei einer Volljährigenadoption bleiben die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des angenommenen unberührt (§ 1770 BGB).
Stromberg
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 536
Registriert: 06.03.2014, 16:13
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#3

07.12.2015, 18:07

Vielen Dank,

aber so ganz verstanden habe ich es immer noch nicht.

Es handelte sich um eine Volljährigenadoption. Heißt § 1770 BGB (dein letzter Satz), dass die Rechte und Pflichten des Angenommenen gegenüber seiner leiblichen Mutter unberührt bleiben, also er doch ausschlagen muss? Entschuldigung, dass ich so schwer kapiere.
Ich habe mit dem Sohn (dem adoptierten) gesprochen. Er sagt, dass er seinerzeit für die Heimkosten seiner leiblichen (jetzt verstorbenen) Mutter aufgrund eines §, den er nicht mehr wusste, auch herangezogen worden ist......


Vielleicht noch eine kleine erhellende Antwort ?

Vielen Dank
Notariatsoldie
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 255
Registriert: 12.10.2013, 12:58
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#4

07.12.2015, 20:33

Bei der Volljährigenadoption ist der Adoptierte den leiblichen Eltern gegenüber weiterhin unterhaltspflichtig. Auch wird er m. E. gesetzlicher Erbe nach seinen leiblichen Eltern, so dass in Deinem Fall Erbausschlagung erforderlich ist.
Stromberg
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 536
Registriert: 06.03.2014, 16:13
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#5

08.12.2015, 10:29

[*]Das volljährige Adoptivkind kann also vier Elternteile haben und auch vier Elternteile beerben. Das adoptierte Kind hat ein volles Erbrecht nach den Adoptiveltern und den biologischen Eltern. Nicht beerben kann es die Verwandten der Adoptiveltern, wohl aber die Verwandten seiner leiblichen Verwandten (das Adoptivkind bleibt hier also im alten Familienverbund und bekommt nur die Adopiveltern hinzu).


Vielen Dank Notariatsoldie
Antworten