§ 21 BNotO

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stefan2209
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#1

20.10.2015, 09:08

Hallo, alle miteinander,

kann der Notar bei einem Kaufvertrag (oder auch einer anderen Urkunde) mittels § 21 Abs. 3 BNotO bescheinigen, dass jemand aufgrund amtsgerichtlicher Bestellungsurkunde als Betreuer für jemand anderes handelt?

Ist die Betreuerbestellung eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht? Gilt die Bestellungsurkunde als öffentliche Vollmachtsurkunde?

Ich habe da so meine Zweifel ... :kopfkratz

Liebe Grüße
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Pepples
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#2

20.10.2015, 09:19

Hallo Themenstarter/in :wink1

Bitte ergänze dein Profil noch hinsichtlich deiner Tätigkeit ;)

Bitte lies hierzu die Forenregeln (hier: Ziffer 4.)

foreno-grundlagen.php

Das Berufsfeld ist nach reiflicher Überlegung des Forenteams und aus Erfahrung heraus eine Pflichtangabe. Hierdurch können andere User deinen Kenntnisstand in etwa einschätzen und so eine für dich passendere Antwort geben. Außerdem, so hat uns die Vergangenheit gezeigt, kommt es leider immer mal wieder vor, dass Berufsfremde hier Rechtsrat von uns wollen. Auch dagegen soll die Berufsangabe helfen (weil wir ja merken, wenn sich jemand als ReFa ausgibt, es aber nicht ist :wink:).

Bitte fülle das Feld daher aus, da wir uns ansonsten vorbehalten müssen, dein Thema zu schließen.

Sofern die Berufsangabe bereits vor der Softwareumstellung des Forums erfolgt ist, muss diese wiederholt werden. Die neue Software bringt geänderte Eingabefelder mit sich, so dass die Bezeichnung u.U. nicht im Kurzprofil sichtbar ist.

Das Forenteam bittet die Mitglieder, bis zum Ausfüllen des Berufsfeldes durch den Themenstarter einstweilen nicht zu antworten.

Vielen Dank,

Das Forenteam.
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stefan2209
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#3

20.10.2015, 14:12

Liebe Pepples,

was soll ich denn noch in mein Profil ´reinschreiben, außer meinen Beruf?

Liebe Grüße
Stefan
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Pepples
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#4

20.10.2015, 14:18

Es gab eine Softwareänderung wie oben schon steht. Du musst nochmal in Dein Profil und da die Berufsbezeichnung in das richtige Feld eingeben. So ist sie links unter Deinem Avatar im Beitrag nicht zu erkennen. ;)
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stefan2209
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#5

20.10.2015, 16:23

sorry, hatte ich überlesen, Verzeihung bitte !!!
:-) alles im (Siegel-)Lack
Theres

#6

20.10.2015, 17:53

Wir machen keine Bescheinigung nach § 21. Der vom Gericht bestellte Betreuer ist der" gesetzliche" Vertreter des Betreuten im Rahmen seiner Aufgabenkreise (die stehen auf dem Betreuerausweis). Wenn der Verkauf oder Kauf eines Grundstücks etc. zu seinen Aufgabenkreisen gehört, kann er im Vertrag für den Betreuten auftreten. Es reicht dazu der Betreuerausweis aus. Der Notar fertigt von diesem eine beglaubigte Kopie als Anlage zum Vertrag.
Im Vertrag formuliere ich das dann so:
"Erschienen:
Herr/Frau ....................., geb. am ...................
geschäftsansässig: .................,
handelnd nicht für sich selbst, sondern als gerichtlich bestellter Betreuer für
Herrn/Frau .............
aufgrund der Bestellungsurkunde des Amtsgerichts ............. vom ............., zu dem Geschäftszeichen ......................, die im Original bei der heutigen Verhandlung vorgelegt wurde und von der eine beglaubigte Abschrift dieser Niederschrift beigefügt wird, sowie unter Vorbehalt der Genehmigung nachstehender Erklärungen durch das Betreuungsgericht."

Der Vertrag bedarf der betreuungsgerichtlichen Genehmigung des Amtsgerichts. Zweckmäßig ist es daher noch eine Doppelvollmacht im Vertrag mit aufzunehmen, da der rechtskräftige Beschluss den Parteien zugestellt werden muss.
z.B.
"Der Notar belehrte darüber, dass wegen der Betreuung von Frau/Herrn ................................ der Vertrag zu seiner Wirksamkeit der betreuungsgerichtlichen Genehmigung des Amtsgerichts ........................ bedarf.
Die Genehmigung des Betreuungsgerichts wird hiermit unter Übersendung einer Ausfertigung sowie einer einfachen Abschrift dieses Vertrages beantragt. Der Notar wird ermächtigt, die betreuungsgerichtliche Genehmigung für den amtlich bestellten Betreuer in Empfang zu nehmen, sie allen Vertragsparteien mitzuteilen und diese Mitteilung für die Vertragsparteien entgegenzunehmen. Die vorstehende Doppelvollmacht gilt auch für eine vom Käufer zu bestellende Finanzierungsgrundschuld aufgrund der nachstehend erteilten Belastungsvollmacht.
Mit der Erteilung einer beglaubigten Ablichtung oder Ausfertigung des rechtskräftigen Genehmigungsbeschlusses wird die Genehmigung allen Beteiligten gegenüber wirksam. Der Notar wird gleichzeitig zur Entgegennahme der Genehmigung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 FamFG bevollmächtigt.“
Jupp03/11

#7

20.10.2015, 18:06

Man sollte einen Blick in § 12 BeurkG werfen.
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stefan2209
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#8

21.10.2015, 17:34

Bisher haben wir auch die Bestellungsurkunde in beglaubigter Ablichtung als Anlage zur Urkunde genommen. Aber dafür fällt seit GNotKG keine Beglaubigungsgebühr mehr an. Erteile ich eine Bescheinigung nach § 21 BNotO, kann ich eine Gebühr nach KV 25214 abrechnen. Ich bescheinige natürlich nicht nur die Vertretungsberechtigung, sondern auch dass das entsprechende Dokukment (in Ausfertigung oder im Original) vorgelegen hat und nicht widerrufen wurde, ggf. auch Befreiung von § 181 BGB u. ä.

Letztens haben wir das bei einer Vorsorgevollmacht so gemacht, wo der Vorsorgebevollmächtigte unter Vorlage der Ausfertigung für die Verkäuferin gehandelt hat, ohne die Urkunde als Anlage zum Kaufvertrag zu nehmen. Ging beim GBA problemlos durch.

Allerdings steht das natürlich ein wenig im Widerspruch zu § 12 BeurkG, wobei dieser ja wohl nach Einführung des Absatzes 3 bei § 21 BNotO nicht geändert wurde. Bei einer Bescheinigung nach § 21 (1) wäre dann die Urkunde (Registerauszug) nicht beizufügen, bei einer nach § 21 (3) die entsprechende Urkunde allerdings doch.

Aber besteht bei einer Vertretung aufgrund einer Bestellungsurkunde (hier als Betreuer) überhaupt die Möglichkeit, eine Bescheinigung nach § 21 (3) BNotO zu erteilen, unabhängig davon, ob nun die Urkunde als Anlage zum Vertrag genommen wird oder nicht?
:-) alles im (Siegel-)Lack
Jupp03/11

#9

21.10.2015, 17:55

m. E. nicht, weil die Bestallungsurkunde nur bestimmt, dass der Betreuer für jemand anderes bestellt wurde. Hier wird es sich nicht um eine Vollmacht handeln, zumal der Betreuer handelt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Gericht.
Ich käme nie auf den Gedanken -auch bei Vollmachten nicht- die Unterlagen nicht beizufügen. Das BeurkG ist maßgeblich für den Notar und daher auch zu beachten. Der Gesetzgeber hat bei Schaffung des Abs. 3 das BeurkG vergessen. Selbst wenn er daran gedacht hätte, wäre meine vorgenannte Bearbeitungsweise gleich.
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