Zwangsvollstreckung aus eigener Urkunde

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CheshireCat
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#1

17.09.2015, 11:36

Guten Tag,

nun ist zum ersten Mal der Fall eingetreten, dass ein Mandant nicht auf die Notarkostenrechnung zahlt und wir schon mehrmals angemahnt haben. Ich soll jetzt die Zwangsvollstreckung machen. Ich muss aber ehrlich sagen, ich habe absolut keine Ahnung.

Kann mir bitte jemand den genauen Vorgang erklären?

Vielen Danke und freundliche Grüße

Anna
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niva
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#2

17.09.2015, 11:40

du musst die Rechnung für vollstreckbar erklären, d.h. der Notar schreibt die Klausel auf den Rechnung und die stellst du dann per GVZ zu. und 2 Wochen nach der Zustellung kann du dann ganz normal die ZV einleiten.
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#3

17.09.2015, 11:45

Also ich muss eine vollstreckbare Ausfertigung machen? Wie zB bei Grundschuldbestellungsurkunden?

Danke für die schnelle Antwort :)
CheshireCat
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#4

17.09.2015, 11:55

Und muss ich wirklich die vollstreckbare Ausfertigung zustellen? Die brauch ich doch dann für die ZV.
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niva
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#5

17.09.2015, 11:55

meine Notariatskenntnisse beschränken sich leider auf das vollstreckbar Erklären von Urkunden. ich weiß von einer Grundschuld leider nur was das ist und das war es leider auch schon. :pfeif

unsere Klausel lautet so:

Code: Alles auswählen

Die vorstehende Ausfertigung meiner Kostenberechnung erteile ich mir gem. § 89 GNotKG zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen ……………, …………………, ……………

Frankfurt am Main, den ........


xy
Notarin




___________________________________________________________________________
Auf Grund dieser vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung kann die Zwangsvollstreckung erfolgen, wenn die Zahlung der Kosten nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung erfolgt (§ 89 GNotKG i.V.m. § 798 ZPO).

Hiermit bitte ich den Kostenschuldner, den vorstehend berechneten und fälligen Zahlbetrag zuzüglich der Kosten für die Zustellung dieser Kostenberechnung auf mein Konto bei der ......, IBAN: ......, BIC: ......, zu überweisen. 

Ich weise bereits jetzt darauf hin, dass bei Zahlungsverzögerung Ihnen Rechtsnachteile entstehen und Sie gemäß § 88 GNotKG verpflichtet sind, die vorstehend berechneten Gebühren in Höhe von ……….. € sowie die Gerichtsvollzieherkosten für diese Zustellung mit jährlich ………… Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. 

Die Verzinsung beginnt einen Monat nach Zustellung der vollstreckbaren Kostenberechnung.
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#6

17.09.2015, 11:57

CheshireCat hat geschrieben:Und muss ich wirklich die vollstreckbare Ausfertigung zustellen? Die brauch ich doch dann für die ZV.
ja, weil der GVZ seine Zustellungsurkunde da dran macht und die dir dann für die ZV zurückschickt.
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#7

17.09.2015, 12:02

Okay. Also muss ich dem Gerichtsvollzieher einfach ein Schreiben aufsetzen mit der Bitte um Zustellung und nur die vollstreckbare Ausfertigung mitschicken? Tut mir leid, dass ich soviel frage, aber ich bin da gerade total auf mich alleingestellt :D

Und vielen vielen Dank für die Hilfe :)
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niva
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#8

17.09.2015, 12:07

genau. ;)
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#9

17.09.2015, 13:23

Hallo,
also bei uns wird eine vollstreckbare Ausfertigung der Notarkostenrechnung gefertigt und dann eine beglaubigte Fotokopie von dieser vollstreckbaren Rechnung. Dem Gerichtsvollzieher werden dann das Original der vollstreckbaren Kostenrechnung sowie die beglaubigte Fotokopie übersandt mit dem Auftrag, die beglaubigte Fotokopie an den Schuldner zuzustellen und die Zustellungsurkunde dann an das Original zu heften und uns das dann wieder zurückzugeben. Das brauchst du dann für die Vollstreckung. Dem Schuldner muss ja etwas zugestellt werden !!! Was für eine Zustellung der der Gerichtsvollzieher dir denn sonst auf der vollstreckbaren Ausfertigung der KR bestätigen?
Jupp03/11

#10

17.09.2015, 13:30

trixie hat geschrieben:Hallo,
also bei uns wird eine vollstreckbare Ausfertigung der Notarkostenrechnung gefertigt und dann eine beglaubigte Fotokopie von dieser vollstreckbaren Rechnung. Dem Gerichtsvollzieher werden dann das Original der vollstreckbaren Kostenrechnung sowie die beglaubigte Fotokopie übersandt mit dem Auftrag, die beglaubigte Fotokopie an den Schuldner zuzustellen und die Zustellungsurkunde dann an das Original zu heften und uns das dann wieder zurückzugeben. Das brauchst du dann für die Vollstreckung. Dem Schuldner muss ja etwas zugestellt werden !!! Was für eine Zustellung der der Gerichtsvollzieher dir denn sonst auf der vollstreckbaren Ausfertigung der KR bestätigen?
Wenn nur die vollstreckbare Ausfertigung versandt wird, fertigt der GV die Abschrift.

Im übrigen fehlt bei der Klausel der Zinsanspruch.
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