Ausfertigungen etc. Hilfe schnell bitte ;__;

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Sheri-Moon
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#1

06.07.2015, 12:28

Hallo,
das ist mir jetzt echt schon ein bisschen peinlich, aber da ich in der Ausbildung extrem selten im Notariat war und jetzt im neuen Büro das Notariat quasi alleine schmeißen muss, merke ich, dass mir einfach total die Routine fehlt und Sachen, die man eigentlich wissen sollte da hab ich voll das Blackout plötzlich, obwohl ich die WENN ich im Notariat war voll oft gemacht hab T__T
Durch Googeln hab ich nichts gefunden, obwohl das eine so einfache Frage ist; Kommt in einen Beglaubigungsvermerk nochmal die Vorbefassungsverneinung nach § 3 (1) 7 BeurkG rein oder nicht? Ich bin plötzlich total verunsichert bei den einfachsten Sachen und trau mich nicht zu fragen, weil die dann sicher denken, dass ich nichts in der Ausbildung gelernt habe und ich will doch gerade in der ersten Zeit einen kompetenten Eindruck machen :oops:
Irgendwie fühlt sich mein Vermerksatz auch so kurz an sonst @@

(Ich fühl mich gerade wie der letzte Idiot...)
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#2

06.07.2015, 12:59

Nein, kommt nicht nochmal rein.
Die wörtliche Übereinstimmung vorstehender Fotokopie mit der mir vorliegenden Urschrift beglaubige ich hiermit.

Ort, Datum
Mehr brauchts nicht.
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Sheri-Moon
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#3

06.07.2015, 14:24

Ah, okay, Danke. Dann noch eine Frage. Bei der Originalurkunde ist ein Grundbuchauszug dabei. Ich kenne das nicht, dass man Grundbuchauszüge mit an die Urkunde macht. Muss der Auszug jetzt an alle Abschriften, Ausfertigungen etc. dran oder nur ans Original? (Der ist nämlich ziemlich dick)
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Martin Filzek
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#4

08.07.2015, 15:31

Die Anlagen einer Urkunde gehören genauso zum Inhalt der Urkunde, wie alles was vor den Unterschriften steht. Grundsätzlich sind sie auch genauso vurzulesen wie das, was keine Anlage ist (Ausnahmen im BeurkG geregelt, eingeschränkte Vorlesungspflicht für Zahlenwerke, Zeichnungen usw.).
Z. B. wird oft die GmbH-Gründung so gestaltet, dass erst in einer Gründungsverhandlung die Gründer erscheinen und die Satzung wird dann als Anlage genommen.

Jedenfalls muss in der Regel alles was Anlage ist auch bei den Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften mit enthalten sein.

Dennoch wird es zum Teil bei einfachen Abschriften, wenn es für die gewünschten Zwecke ausreichen könnte und um Kopien zu sparen, manchmal ohne alle Anlagen gehandhabt - aber das sind wie gesagt nur einfache Abschriften, die dann eben unvollständige Abschriften sind, die für bestimmte Zwecke ausreichen könnten.

Näheres zu Anlagen zu Urkunden ist in guten Büchern wie z. B. Faßbender u.a., Notariatskunde, letzte Auflage unter Berücksichtigung schon des GNotKG, oder vergleichbaren Werken, wie auch in Kapiteln zum Beurkundungsrecht und Büropraxis in den Formular- und Notar-Handbüchern nachzulesen. Siehe auch BeurkG (Beurkundungsgesetz) zu dem Thema sowie in Dienstordnung für Notarinnen und Notare usw.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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