Auflassung im Angebot

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Stromberg
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#1

11.06.2015, 08:31

Guten Morgen,

ich habe ein vom Verkäufer gefertigtes Angebot mit Auflassung bekommen, welches auch beurkundet wurde. Geht das im Hinblick auf § 925 BGB?
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Whoville
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#2

11.06.2015, 09:12

Ne, das passt nicht. Eigentlich muss der Anbietende dem Empfänger eine Vollmacht erteilen, nach Annahme des Angebots die Auflassung zu erklären.
Stromberg
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#3

11.06.2015, 10:08

danke für die Antwort, ich habe es mir gedacht. Es war ein KV vorgesehen mit Anwesenheit beider Parteien und ist dann kurzfristig umgeändert worden in ein Angebot, wo dann die Auflassung nicht rausgenommen wurde.

Hast Du denn auch einen Tipp, wie ich aus der Nummer wieder rauskomme? :roll:
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#4

11.06.2015, 10:36

Den Fall verstehe ich nicht ganz. Ist es hier nicht möglich sich ans Grundbuchamt zu wenden, den konkreten Sachverhalt mitzuteilen und das Grundbuch entsprechend korrigieren zu lassen?

Für weitere Erläuterungen oder Ausführungen wäre ich dankbar.

Beste Grüße
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Stromberg
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#5

11.06.2015, 11:26

Das Angebot ist gestern unterzeichnet worden, liegt also noch gar nicht dem GBA vor. Ich sende das Angebot raus zur Annahme und wenn mir alles an Genehmigungen vorliegt, würde ich die Auflassung als Bevollmächtigte erklären.

§ 925 BGB sagt ja, dass die Auflassung nur im Beisein beider Vertragsparteien erklärt werden darf.

Wenn jetzt der Annehmende in seiner Annahmeerklärung AUSDRÜCKLICH die Auflassung bestätigt bzw. dem Anbietenden nachträglich Vollmacht gibt, die Auflassung erklären zu dürfen, geht das?
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#6

11.06.2015, 11:29

Das muss der Notar heilen, der das Angebot erstellt hat, du kannst da gar nichts machen. Ruf doch mal an, wahrscheinlich hat da in der Eile niemand dran gedacht.

@Rechtsfachwirt: Nein, das Grundbuchamt kann nicht helfen, es geht ja eben darum, das Eigentum zu veräußern; dieser Vorgang ist dem Grundbuchamt nicht bekannt. Für die Veräußerung ist die Erklärung der Auflassung notwendig, für die unbedingt Verkäufer und Käufer gemeinsam und gleichzeitig anwesend sein müssen, alternativ muss jemand (notariell) bevollmächtigt werden, diese Auflassung zu erklären. Das Grundbuchamt erfährt von dem Erwerb erst, wenn eine Auflassungsvormerkung oder die Eigentumsumschreibung eingetragen werden soll.
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#7

11.06.2015, 11:29

Hört sich nach einer guten Idee an! :-)
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