Zusatz im Testament

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Stromberg
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#1

29.04.2015, 15:19

Habt Ihr schon davon gehört, dass ab August 2015 ein Zusatz ins Testament aufgenommen werden muss hinsichtlich des dauernden Aufenthalts des Testators und dass der Notar für diesen Zusatz (welches Erbrecht gelten soll: deutsches oder eben das, wo man seinen überwiegenden Aufenthalt hat) 30 % vom Wert des Nachlasses "draufschlagen" darf?

Ich habe mir § 104 GnotKG angesehen, aber verstehen tue ich ihn nicht so ganz .......
JensW
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#2

29.04.2015, 15:57

§ 104 GNotKG betrifft das Thema Rechtswahl....
Aber das mit dem Testament ist mir neu...
Jupp03/11

#3

29.04.2015, 16:29

Im Streifzug kann man entsprechendes nachlesen.
Stromberg
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#4

30.04.2015, 09:35

Danke Jupp,

irgendwie ist Diehn, Seite 260 (1249 ff) für mich (!) verständlicher.....
Jupp03/11

#5

30.04.2015, 10:51

Die Rechtswahl muss im übrigen nicht getroffen werden; auf diese kann auch verzichtet werden., wenn Auslandsgrundbesitz nicht vorhanden ist und der Testierende nicht beabsichtigt, ins Ausland zu ziehen. Eines Hinweises im Testament bedarf es aber m. E. so oder so,. also entweder Rechtswahl oder Verzicht auf eine solche.
Stromberg
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#6

30.04.2015, 15:42

Wie formuliert Ihr das denn in Euren Testamenten. Es muss dann ja zwei Versionen geben: einmal die, die eine Werterhöhung um 30 % rechtfertigt und eine, die es bei dem normalen Wert belässt. Oder genügt ein Hinweis des Notars schon für die Werterhöhung?

Habt Ihr bitte ein Muster?
Jupp03/11

#7

30.04.2015, 16:21

das könnte bei Rechtswahl mit der sich ergebenden Kostenfolge gewählt werden.

Wir wählen beide für unsere Erbfolge die Anwendung des deutschen materiellen Erbrechts. Unser jeweiliger gesamter Nachlass soll nach deutschem Recht vererbt werden. Diese Rechtswahl beschränkt sich ausdrücklich nicht auf die in Deutschland belegenen Immobilien. Diese Rechtswahl soll auch dann weiterhin Gültigkeit haben, wenn wir beide oder einer von uns seinen Wohnsitz oder letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
Der Notar hat darüber belehrt, dass für im Ausland belegenen Grundbesitz auf den Nachlass ausländisches Erbrecht zur Anwendung kommen kann. Unter Umständen erkennt eine ausländische Rechtsordnung die getroffene Rechtswahl nicht an. Es gehört nicht zu den Amtspflichten eines deutschen Notars, ausländisches Recht zu kennen. Soweit der Notar trotzdem Hinweise über ausländisches Recht gegeben hat, schließt er hiermit jegliche Haftung aus. Er hat auf die Möglichkeit der Einholung eines Rechtsgutachtens hingewiesen. Davon möchte ich jedoch keinen Gebrauch machen, sondern bitte um Beurkundung in der vorliegenden Form und befreie den Notar von jeglicher Haftung.

Wenn keine Rechtswahl getroffen wird, muss ich noch gelegentlich formulieren. Hab ich jetzt keine Lust zu, wird aber entsprechend kürzer. :mrgreen:
Stromberg
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#8

30.04.2015, 17:18

ich danke für die Hilfe und hoffe darauf, dass Du bald wieder Lust hast ..... :roll:
Notariatsoldie
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#9

01.05.2015, 14:23

Nur noch einen kurzen Hinweis:

Aufgrund der Bestimmungen der Europäischen Erbrechtsverordnung sollte bei Erbscheinsanträgen und Sterbefall nach dem 15.08.15 in den Erbscheinsantrag aufgenommen werden, dass der Erblasser seinen dauernden Aufenthalt in Deutschland hatte.
Jupp03/11

#10

03.05.2015, 10:06

Stromberg hat geschrieben:ich danke für die Hilfe und hoffe darauf, dass Du bald wieder Lust hast ..... :roll:
Wir erklären, dass keiner von uns im Ausland Vermögen und Immobilienbesitz hat und auch in Zukunft erwerben wird und wir weiter nicht beabsichtigen, unseren Wohnsitz ins Ausland zu verlegen. Deshalb soll es bei der Rechtswahl des materiellen deutschen Erbrechts verbleiben.
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