Umschreibung Vollstreckungsklausel

In diesen Bereich gehören sämtliche Themen rund um das Notariat, die nicht einem anderen Themenbereich eindeutig zugeordnet werden können.
Benutzeravatar
ina85
Forenfachkraft
Beiträge: 232
Registriert: 24.01.2012, 16:58
Beruf: RA- u. Notarfachangestellte
Software: RA-Micro

#21

25.03.2015, 08:14

Die Abtretungserklärung bzw. Abtretungsbestätigung ist vom Altgläubiger am 22.01.15 unterzeichnet vom Notar beglaubigt am 22.01.15, vom Neugläubiger am 09.12.14 vom Notar beglaubigt am 09.12.14.

In Bezug auf die privatschriftliche Vereinbarung:
... Zwecke des Nachweises der Rechtsnachfolge bestätigen die Vertragsparteien die privatschriftliche Vereinbarung des Rahmenvertrages über den Erwerb von Forderungen vom 23.04./30.04.2012 und wiederholen die Abtretung....
Jupp03/11

#22

25.03.2015, 11:03

Zwecke des Nachweises der Rechtsnachfolge bestätigen die Vertragsparteien die privatschriftliche Vereinbarung des Rahmenvertrages über den Erwerb von Forderungen vom 23.04./30.04.2012 und wiederholen die Abtretung....

Wenn die privatschriftliche Vereinbarung nicht Bestandteil der jetzigen Urkunde ist, kann die Klausel nach wie vor nicht umgeschrieben werden. Dem Notar ist dann nicht bekannt -insbesondere nicht nachgewiesen- was tatsächlich abgetreten wurde. Alt- und Neugläubiger können soviel wiederholen wie sie wollen. Ist dem Notar nicht bekannt, wie hier, was wiederholt wird, bringen die ganzen Erklärungen nichts.
Im übrigen ist die nochmalige Abtretung von Verkäuferin an Käuferin zu ungenau, da dem Notar eben nicht nachgewiesen ist, dass auch die Erklärungen über die persönliche Haftungsübernahme mit abgetreten wurden.

Wenn man es auf die Spitze treiben will, könnte man sogar zu dem Ergebnis kommen, dass zum Zeitpunkt der neuen Urkunde die Verkäuferin aufgrund der alten Abtretung gar keine Rechte mehr hat, daher auch meine Frage nach den Daten der neuen Urkunde.

Die Lösung wäre hier gewesen, die behauptete alte Abtretung aufzuheben und dann eine Neuabtretung vorzunehmen.
Benutzeravatar
ina85
Forenfachkraft
Beiträge: 232
Registriert: 24.01.2012, 16:58
Beruf: RA- u. Notarfachangestellte
Software: RA-Micro

#23

25.03.2015, 11:11

Danke!! Werde das meinem Chef genauso vortragen. Mal sehen, was er dazu sagt.
Benutzeravatar
ina85
Forenfachkraft
Beiträge: 232
Registriert: 24.01.2012, 16:58
Beruf: RA- u. Notarfachangestellte
Software: RA-Micro

#24

27.03.2015, 12:52

@Jupp:

Ich wollte mich nochmals bedanken. Habe das so mit meinem Chef besprochen und so werden wir es der neuen Gläubigerin mitteilen.

:thx
Luischen88
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 83
Registriert: 06.08.2012, 15:00
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Lüneburg

#25

07.05.2015, 09:19

Guten Morgen,

ich soll hier eine Titelumschreibung vornehmen.
Und zwar haben wir seinerzeit eine ganz einfache Titelumschreibung hinsichtlich eines Teilbetrages von Bank X auf Bank Y vorgenommen.
Die Bank Y reicht uns jetzt auf Anordnung des Vollstreckungsgerichtes die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuld mit der von uns vorgenommenen Titelumschreibung zurück mit dem Hinweis, die ZV könne nicht erfolgen, da die Vollstreckung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung (Kündigung) abhängt. Dies steht so in der Grundschuldbestellungsurkunde. Es ist eine Vollstreckungsklausel nach § 726 Abs. 1 erforderlich. Die Vollstreckungsklausel nach § 725 ZPO genügt den Anforderungen nicht, da sie nicht ausweist, dass die Fälligkeit auch tatsächtlich eingetreten ist.

Die Bank Y hat als Fälligkeitsnachweis die Kündigung dem Schuldner zugestellt und bittet uns jetzt, den Vollstreckungsvermerk gem. den Anforderungen des AG umzuschreiben.

Meine Frage ist, ob ich jetzt noch einmal einen komplett neuen Titelumschreibungsvermerk fertigen und mit der Urkunde verbinden soll. An sich haben wir diese ja schon vorgenommen (s.o.).
Hat jemand ein Formulierungsbeispiel, wo mit aufgeführt ist, dass die Kündigung den Eintritt der Fälligkeit bescheinigt und der Urkunde jetzt beigefügt ist?

Das wäre klasse! Vielen Dank :-)
Jupp03/11

#26

07.05.2015, 10:06

Luischen88 hat geschrieben:Guten Morgen,

ich soll hier eine Titelumschreibung vornehmen.
Und zwar haben wir seinerzeit eine ganz einfache Titelumschreibung hinsichtlich eines Teilbetrages von Bank X auf Bank Y vorgenommen.
Die Bank Y reicht uns jetzt auf Anordnung des Vollstreckungsgerichtes die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuld mit der von uns vorgenommenen Titelumschreibung zurück mit dem Hinweis, die ZV könne nicht erfolgen, da die Vollstreckung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung (Kündigung) abhängt. Dies steht so in der Grundschuldbestellungsurkunde. Es ist eine Vollstreckungsklausel nach § 726 Abs. 1 erforderlich. Die Vollstreckungsklausel nach § 725 ZPO genügt den Anforderungen nicht, da sie nicht ausweist, dass die Fälligkeit auch tatsächtlich eingetreten ist.

Die Bank Y hat als Fälligkeitsnachweis die Kündigung dem Schuldner zugestellt und bittet uns jetzt, den Vollstreckungsvermerk gem. den Anforderungen des AG umzuschreiben.

Wie wurde denn der Zugang der Kündigung nachgewiesen?

Meine Frage ist, ob ich jetzt noch einmal einen komplett neuen Titelumschreibungsvermerk fertigen und mit der Urkunde verbinden soll. An sich haben wir diese ja schon vorgenommen (s.o.).
Hat jemand ein Formulierungsbeispiel, wo mit aufgeführt ist, dass die Kündigung den Eintritt der Fälligkeit bescheinigt und der Urkunde jetzt beigefügt ist?

Das wäre klasse! Vielen Dank :-)
Luischen88
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 83
Registriert: 06.08.2012, 15:00
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Lüneburg

#27

07.05.2015, 11:18

An der Kündigung ist die Postübergabeurkunde befestigt.
Jupp03/11

#28

07.05.2015, 11:27

Und wer hat die Übergabeurkunde gefertigt? Postzusteller oder GV?
Luischen88
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 83
Registriert: 06.08.2012, 15:00
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Lüneburg

#29

07.05.2015, 12:04

Der Gerichsvollzieher
Jupp03/11

#30

07.05.2015, 13:05

Die am ... erteilte Vollstreckungsklausel ist einzuziehen, da diese unzulässiger Weise erteilt wurde. Sodann ist die Klausel neu zu erteilen. Die jetzt nachgewiesene Kündigung ist in der Klausel zu erwähnen und dieser auch beizufügen. Vorab würde ich zumindest noch einmal in das GB schauen, ob dort die Abtretung noch aktuell ist.

Wenn die ursprüngliche Klausel bei seinerzeitiger Erteilung der neuen Klausel eingeschränkt wurde, wird natürlich auch die alte Ausfertigung benötigt, bevor man an die Arbeit geht.
Antworten