Hallo Ihr Lieben,
unser Notar hat ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellt. Er hat für die Urkunde eine UR-Nr. vergeben.
Wo auf der Urkunde muss denn die Nummer eingetragen werden?
Bleibt das Original in der Urkundensammlung?
Muss ein Vermerk über die erteilten Ausfertigungen/Abschriften auf das Original?
Bekommt der Notar evtl. Fahrtkosten und Auswärtsgebühr?
In der gleichen Sache habe ich noch eine Urkunde, nämlich ein Löschungsantrag (Entwurf von uns) bzgl. eines Nacherbenvermerkes. Welcher Gegenstandswert muss hier zugrunde gelegt werden.
Ich danke schon einmal für Eure Antworten.
Nachlassverzeichnis
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Bräuchte noch als Info, ob der Notar selbst z. B. in der Erblasserwohnung war und das Nachlassinventar aufgenommen hat oder ob der Erbe das Nachlassverzeichnis zu notariellem Protokoll erklärt hat.
Naja, die URNr. muss bei einer notariellen Urkunde ins Rubrum und bei einer U.-Begl. auf den Beglaubigungsvermerk. In Deinem Fall wird die URNr. auf das Rubrum einzutragen sein...
Mein Chef macht regelmäßig die 2. Variante, weil wenn er z. B. in der Erblasserwohnung vergisst, etwas aufzuschreiben, ist er am Ende der Dumme (ist er dieses Risiko eingegangen)... Wenn ich (als Nachlasspfleger) ein Nachlassverzeichnis erstelle, bin ich natürlich dafür haftbar...
Wir machen dann immer eine Ausfertigung für den Erben.
Der Notar bekommt natürlich eine Auswärtsgebühr, unabhängig davon, welche Art von Nachlassverzeichnis er aufnimmt.
Ich denke bei der Löschung eines Nacherbenvermerks kommt es auf den Wert des Grundstücks an...
Naja, die URNr. muss bei einer notariellen Urkunde ins Rubrum und bei einer U.-Begl. auf den Beglaubigungsvermerk. In Deinem Fall wird die URNr. auf das Rubrum einzutragen sein...
Mein Chef macht regelmäßig die 2. Variante, weil wenn er z. B. in der Erblasserwohnung vergisst, etwas aufzuschreiben, ist er am Ende der Dumme (ist er dieses Risiko eingegangen)... Wenn ich (als Nachlasspfleger) ein Nachlassverzeichnis erstelle, bin ich natürlich dafür haftbar...
Wir machen dann immer eine Ausfertigung für den Erben.
Der Notar bekommt natürlich eine Auswärtsgebühr, unabhängig davon, welche Art von Nachlassverzeichnis er aufnimmt.
Ich denke bei der Löschung eines Nacherbenvermerks kommt es auf den Wert des Grundstücks an...
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Der Notar war selbst in der Wohnung.
Das Problem hier ist, dass ich kein Rubrum habe. Hier steht nur
"Ort, Datum
Ich, der Notar ............wurde von .........gebeten, ein notarielles Nachlassverzeichnis nach Hr. ..............zu erstellen..usw."
So geht das gleich los.
Der Wert des Grundbesitzes wegen des Nacherbenvermerkes beträgt 155.000,00 Euro.
Das Problem hier ist, dass ich kein Rubrum habe. Hier steht nur
"Ort, Datum
Ich, der Notar ............wurde von .........gebeten, ein notarielles Nachlassverzeichnis nach Hr. ..............zu erstellen..usw."
So geht das gleich los.
Der Wert des Grundbesitzes wegen des Nacherbenvermerkes beträgt 155.000,00 Euro.
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Okay, dann mache ich das so. Und das Original verbleibt in der Sammlung? Ausfertigung für den Nachlasspfeger (ist ein anderer RA) und Abschrift für Mandanten?
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Ja. Die Urschrift verbleibt in der Sammlung.
Ist der Rechtsanwalt Nachlasspfleger bzgl. der unbekannten Erben Deines ursprünglichen Erblassers?
Wer ist Euer Mandant? Einer der Erben?
Da hat der Nachlasspfleger es ja leicht. Dann muss er selbst kein Nachlassverzeichnis erstellen...
Ist der Rechtsanwalt Nachlasspfleger bzgl. der unbekannten Erben Deines ursprünglichen Erblassers?
Wer ist Euer Mandant? Einer der Erben?
Da hat der Nachlasspfleger es ja leicht. Dann muss er selbst kein Nachlassverzeichnis erstellen...
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Verstorben ist der Ehegatte.
Der Erblasser hatte einen Sohn. Dieser wird durch einen Rechtsanwalt vertreten.
Die Ehefrau ist unsere Mandantin. Sie kam auf Verlangen des Sohnes zu uns und bat uns, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen.
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Die Ehefrau ist unsere Mandantin. Sie kam auf Verlangen des Sohnes zu uns und bat uns, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen.