Identität zur Grundschuldbestellung

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hexe-petri
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#1

17.12.2014, 14:35

Hallo, ich hab da mal wieder eine Frage.

Wir haben hier einen Grundstückskaufvertrag mit der Stadt für eine noch zu vermessene Teilfläche beurkundet.
(für die Käufer wurde keine Auflassungsvormerkung eingetragen)

Gleichzeitig wurde auch eine Grundschuldbestellung (mit Unterwerfung nach § 800 ZPO) für die noch zu vermessende Teilfläche nur durch die Käufer beurkundet, welche dann später gleichzeitig mit Eigentumsumschreibung eingereicht werden soll. Vollmacht für uns, die Identität des Belastungsgegenstandes zu erklären ist enthalten.

Die Vermessung ist jetzt erfolgt. Das Grundstück ist 2 qm kleiner als ursprünglich angenommen.
Die Identitätserklärung habe ich vorbereitet.

Meine Frage jetzt:
Muss die Unterwerfung nach § 800 nochmal in dieser Identitätserklärung aufgenommen werden?
Und wenn ja, wie formuliere ich das?????

Für Hilfe wäre ich sehr dankbar.

hexe-petri
JensW
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#2

17.12.2014, 17:16

Also es ist ja so, dass die Bank vorab erklärt hat, dass sie die nicht verkaufte Teilfläche aus der Haftung der Grundschuld freigibt (sonst hättest Du die Grundschuld ja gar nicht einreichen dürfen :kopfkratz ). Von daher brauchst Du nur eine Pfandfreigabe der Bank, die Du im Rahmen der Ausfertigung der Auflassung bei der Bank anforderst. Einer gesonderten Identitätserklärung zur Grundschuldbestellung bedarf es m. E. nicht. Oder sagen wir es mal so, hab ich noch nie gemacht :roll:
Jupp03/11

#3

17.12.2014, 17:20

JensW hat geschrieben:Also es ist ja so, dass die Bank vorab erklärt hat, dass sie die nicht verkaufte Teilfläche aus der Haftung der Grundschuld freigibt (sonst hättest Du die Grundschuld ja gar nicht einreichen dürfen :kopfkratz ). Von daher brauchst Du nur eine Pfandfreigabe der Bank, die Du im Rahmen der Ausfertigung der Auflassung bei der Bank anforderst. Einer gesonderten Identitätserklärung zur Grundschuldbestellung bedarf es m. E. nicht. Oder sagen wir es mal so, hab ich noch nie gemacht :roll:
Beitrag 1 wohl nicht richtig gelesen.
JensW
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#4

18.12.2014, 08:23

Ja ist ja gut. Hab den Beitrag tatsächlich nicht richtig gelesen. Vielleicht hab ich es auch nur falsch verstanden, weil ich eine derart merkwürdige Abwicklung noch nie gesehen habe
Und was sagst Du zur Frage der Themenstarterin...? :pfeif
Ich würde sagen, es genügt, die Identität des neuen Grundstücks festzustellen...
Jupp03/11

#5

18.12.2014, 09:37

Ich würde neben der Identität auch die Unterwerfung nach 800 wiederholen.
hexe-petri
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#6

18.12.2014, 10:04

Kann ich das als Bevollmächtigte?
Und wenn ja, wie formuliere ich das?
Da hab ich mir was eingebrockt....

Für eine schnelle Antwort wäre ich super dankbar :-)
Jupp03/11

#7

18.12.2014, 10:11

Kommt darauf an, wie die Vollmacht ausgestaltet ist.
hexe-petri
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#8

18.12.2014, 10:18

Vollmacht lautet:
Die Erschienenen bevollmächtigen u. beauftagen
a)
b)
dienstlich.....
alle Erklärungen für sie abzugeben, die zur Ergänzung und Ausführung dieser Urkunde noch eforderlich sind oder werden, insbesondere nach Vermessung die Identität des Belastungsgegenstandes zu erklären.
Inhalt dieser Vollmacht ist, dass sie nur vor dem amtierenden Notar oder dessen amtlich bestellten Vertreter oder Nachfolger im Amt ausgeübt oder widerrufen werden kann.
Jupp03/11

#9

18.12.2014, 10:32

ist ausreichend.
hexe-petri
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#10

18.12.2014, 10:41

Lieber Jupp,
wie formuliere ich das denn mit der Unterwerfung?

So vielleicht?
"Der Eigentümer unterwirft sich hiermit gegenüber der xy Bank in gem. § 800 ZPO der sofortigen Zwangsvoll¬streckung in das nunmehr neu vermessene Pfandobjekt der Gemarkung xx, Flur xx, Flurtück ...."
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