Handhabung Vollstreckbarerklärung von Rechnungen

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niva
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#1

28.11.2014, 09:35

Meine Chefin ist seit nicht ganz zwei Jahren Notarin und nachdem wir lange Zeit mit Mahnngen im Rückstand waren, bin ich jetzt soweit, dass ich einige Rechnungen für vollstreckbar erklären will. Eine Vorlage habe ich schon und bei zwei Akten läuft auf bereits die ZV, aber ich denke ich kann hier doch noch einiges optimieren bzw. sind mir hier noch ein paar Sachen unklar.

Zum einen: läuft dann die ZV in der Notariatsakte oder ist es sinnvoller eine RA-Akte anzulegen? wie sind da eure Erfahrungen?

Zum anderen: z.B. haben wir viele GmbH-Gründungen, die Rechnungen lauten hier auf GmbH i. Gr.
Kann ich das so lassen oder muss ich da auf nur GmbH abändern? wie ist das mit der Haftung des Gesellschafters? der haftet doch auch für die Kosten der Gründung?

oder GmbH-Anteilsübertragungsverträge. wir stellen die Rechnung auf den Erwerber aus (der übernimmt laut Urkunde die Kosten), aber es besteht ja eine gesamtschuldnerische Haftung auch für den Veräußerer. muss ich dem dann eine eigene Rechnung schreiben? und was ist hier z.B. mit der GmbH? erstmal mahnen und dann für vollstreckbar erklären? oder wie läuft das ab?
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#2

01.12.2014, 15:05

:schieb
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#3

01.12.2014, 15:25

Also ich persönnlich würde die ZV auch in der Notarakte lassen, sonst müsste man ja immer alles umheften bzw. ändern. WIr hatten einen extra Schrank, wo dann die Notarakten einsortiert waren wo die ZV läuft und dass dann entsprechend im Programm vermerkt
:wink1 :wink1
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#4

02.12.2014, 11:54

extra Schränke... so ein Luxus. :pfeif wir kriegen kaum unsere laufenden Akten unter.

ansonsten: wie sieht es bei meinen anderen Fragen aus? sind wir die einzige Kanzelei, wo nie jemand zahlen will. ich weiß wir sind wohl die einzige die keine Vorschüsse nimmt.
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#5

02.12.2014, 14:13

Also, vielleicht kann ich ein wenig beitragen!

Ich mache in meinen Notariatsakten vorne einen Heftstreifen drauf, da kommt alles hin, was ab Vollstreckung eingeht, Titel etc.. So habe ich das zumindest für mich getrennt und denke auch daran, dass hier keine ZV-Gebühren für uns anfallen. Nur so für mich als Stütze! Bin schon mal vergesslich! :oops:

Ich habe vor einiger Zeit bei Geschwistern wegen eines Übergabevertrages vollstreckt. Den Kostenschuldner konnte ich nicht mehr finden, der war futsch! Also habe ich die Rechnung unter neuem Datum mit alter Rechnungsnummer auf den anderen Vertragsteil ausgestellt und zustellen lassen. Jetzt habe ich den ZV-Auftrag gemacht. So stelle ich es mir auch bei einer Gesellschaft vor, obwohl ich das noch nicht gemacht habe. Ich denke, erst wenn der eigentliche Schuldner nicht herangezogen werden kann eben weil futsch oder weil er nachweislich zahlungsunfähig ist, kann man gegen den weiteren Kostenschuldner aus der zugrundeliegenden Urkunde vollstrecken. Sicher bin ich mir aber nicht!

Vielleicht hilft dir meine Antwort. :huepf
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#6

02.12.2014, 15:06

Danke.

Warum fallen keine ZV-Gebühren an? :shock: die hab ich immer fröhlich abgerechnet.

also einfach die alte Rg einfach ändern, halte ich jetzt aber für bedenklich. wenn neue Nr. und neues Datum, wobei mir das auch komisch vorkommt. :pfeif
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#7

08.12.2014, 12:58

Also, ich habe gelernt, dass der Notar aus einer Gebührenrechnung aus der ihm die Gebühren selber zustehen keine ZV-Kosten (Gebühren) berechnen darf, nur die verauslagten Kosten (GVZ) und natürlich Zinsen. Aber ich habe gesehen, dass hier im Forum auch schon einmal darüber diskutiert wurde, kannst du dir ja mal anschauen.

Bei der Rechnung gehe ich hin und übernehme die Rechnungsnummer. Nur das Rechnungsdatum ändere ich. So mache ich das, wenn ich die Rechnung auf einen weiteren Schuldner ausdehne.
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#8

08.12.2014, 13:03

das mit den Gebühren macht natürlich Sinn. der Notar kann ja nicht nach RVG abrechnen... :pfeif ich werd mir die Beträge mal raussuchen, da ich die Akten ja als RA-Akte anlegen und sie als RAin unterschreiben lasse.

wenn nur das Rechnungsdatum geändert wird, aber die Rechnungsnummer nicht, dann verstößt das doch gegen das UStG? die Nummern müssen doch fortlaufend sein und wenn dann das Datum nicht mehr dazupasst..
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#9

08.12.2014, 13:18

Guck mal, habe ich für Dich gefunden!!!

Der Schuldner ist nicht zur Erstattung der anfallenden Rechtsanwaltskosten verpflichtet, wenn ein Notar einen Rechtsanwalt mit der Zwangsvollstreckung der ihm zustehenden Beurkundungskosten beauftragt. Denn der Notar ist in der Lage, den Vollstreckungsauftrag in seiner Eigenschaft als Notar zu erteilen und deshalb verpflichtet, unnötige Kosten durch die Beauftragung eines Anwalts zu vermeiden. Die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts sind daher grundsätzlich nicht notwendig, weil der Notar als Inhaber eines öffentlichen Amts in besonderer Weise zu kostensparender Geschäftsführung verpflichtet und somit gehalten, unnötige Kosten zu vermeiden. Aufgrund der Befugnisse der Notare im Hinblick auf die Zwangsvollstreckung kommt auch keine Anwaltsbeauftragung in Betracht (OLG Saarbrücken DGVZ 1989,91/92; LG Ingolstadt DGVZ 2001, 45; Musielak/Lackmann ZPO 7. Aufl. § 788 Rn. 13; Schmidt in MüKo ZPO 3. Aufl. § 788 Rn. 3; Hartmann Kostengesetze 37. Aufl. § 155 Rn. 8; AG Hannover Beschluss vom 05. 07. 2007 –782 M 20516/07-). Auch ein sogenannter Anwaltsnotar, der aufgrund seiner vollstreckbaren notariellen Kostenrechnung nach § 155 KostO seine Kosten beitreibt, wird nicht als Rechtsanwalt, sondern weiterhin in seiner Eigenschaft als Notar tätig. Daher kann er für die Erteilung des Vollstreckungsauftrages keine Anwaltsgebühr nach BRAGO oder RVG erstattet verlangen (zutreffend AG Frankfurt JurBüro 1996, 315-316 mit zustimmenden Anmerkungen von Mümmler).
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#10

08.12.2014, 13:24

Danke. dann kommt das schon mal ganz oben auf die Akten, damit ich es nicht vergesse.
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