Weiterverkauf eines ersteigerten Objekts

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Silvi
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#1

22.10.2014, 15:14

Hallo, wir sollen einen KV vorbereiten über ein Grundstück, welches der Verkäufer ersteigert hat. Er ist noch nicht als Eigentümer eingetragen und die Verteilung des Versteigerungserlöses findet erst im Dezember statt.

Sollte mit der Beurkundung des Kaufvertrages gewartet werden, bis der Verkäufer als neuer Eigentümer eingetragen ist oder könnte die Beurkundung schon vorher stattfinden? Was muss ich dabei beachten?
LG Silvi
Silvi
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#2

24.10.2014, 09:25

Hat hier keiner Erfahrung mit sowas?
LG Silvi
Notariatsmann
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#3

25.10.2014, 13:58

Der Eigentumserwerb erfolgt ja bereits mit Zuschlag, so dass lediglich das Grundbuch noch zu berichtigen ist. Ich würde das beim Grundbuchstand bzw. in einer Präambel im KV schildern. Sonst ist da eigentlich nichts Besonderes dran. Auf die Grundbucheintragung warten muss man jedenfalls nicht.
Jupp03/11

#4

25.10.2014, 20:39

Notariatsmann hat geschrieben:Der Eigentumserwerb erfolgt ja bereits mit Zuschlag, so dass lediglich das Grundbuch noch zu berichtigen ist. Ich würde das beim Grundbuchstand bzw. in einer Präambel im KV schildern. Sonst ist da eigentlich nichts Besonderes dran. Auf die Grundbucheintragung warten muss man jedenfalls nicht.
Gewagter Beitrag, wenn man den bisherigen Vortrag vom Themenstarter berücksichtigt.

Satz 3 sollte ernsthaft überdacht werden.
Okudera
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#5

26.10.2014, 07:48

Notariatsmann hat geschrieben:Der Eigentumserwerb erfolgt ja bereits mit Zuschlag, so dass lediglich das Grundbuch noch zu berichtigen ist. Ich würde das beim Grundbuchstand bzw. in einer Präambel im KV schildern. Sonst ist da eigentlich nichts Besonderes dran. Auf die Grundbucheintragung warten muss man jedenfalls nicht.
1. was ist, wenn Grunderwerbssteuer nicht gezahlt wird?

2. was passiert, wenn der Steigpreis vom ersteigerer nicht geleistet wird?
Dann geht das Objekt in die wiederversteigerung (verbunden mit dem Eintrag einer Vielzahl von Belastungen)?


Klar kann verkauft werden:
Dicke Belehrung und rücktrittsrecht für Käufer, wenn der Verkäufer nicht bis zu einem bestimmten Termin als eigentümer im Grundbuch steht.
Notariatsmann
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#6

26.10.2014, 18:00

Rücktrittsrecht, klar, damit ist die Frage der Grunderwerbsteuerzahlung vom Tisch. Aber sonst ist der Fall eines Verkaufs eines noch zu erwerbenden Grundstücks doch nun wirklich nichts Besonderes. Wenn der Vor-Erwerb scheitert kann der Verkäufer eben nicht erfüllen und der Vertrag kann nicht durchgeführt werden, ganz normal bei derartigen Ausgangskonstellationen. Wobei hier die Stellung des Verkäufers sogar noch stärker ist, weil er nicht erst erwirbt, sondern bereits (noch nicht eingetragener) Eigentümer ist. Wenn er nur den Kaufpreis nicht bezahlt wird er trotzdem als Eigentümer eingetragen, dazu Sicherungshypotheken. Dann hat man eigentlich den Fall eines normalen in Abt. III belasteten Kaufobjekts und kann den Vertrag regulär durchführen. Wenn man meint, solche Belastungen könnten den Kaufpreis übersteigen, kann natürlich auch das noch ins Rücktrittsrecht aufgenommen werden.
Okudera
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#7

26.10.2014, 20:06

Meinte ich ja.

Solange der Verkäufer nicht auf die Idee kommt, seinen Anspruch aus dem Zuschlag zu verkaufen, sondern "ganz normal" Eigentum am grundstück verkauft.
Silvi
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#8

27.10.2014, 09:15

Danke für die Antworten. Eine Frage hab ich aber noch, wann sollte denn der Käufer den Kaufpreis zahlen bzw. wann kann die Auflassungsvormerkung für den Käufer eingetragen werden (doch erst mit Eintragung des Verkäufers als Eigentümer oder?)
LG Silvi
Okudera
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#9

27.10.2014, 11:19

Auch hier gilt der voreintragungsgrundsatz
Jupp03/11

#10

27.10.2014, 22:07

Von wann ist eigentlich der Zuschlagsbeschluss und wann soll der Kaufvertrag beurkundet werden?
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