nachträgl. persönl. Unterwerfung / Vollstreckungsklausel

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Plumbum
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#1

10.09.2014, 09:44

Hallo Ihr Lieben,

habe zwar schon die anderen Themen hierzu durchforstet allerdings habe ich für mich hier noch keine Lösung gefunden.

Bank A überreicht mir eine seinerzeitig beurkundete Grundschuldbestellung und eine Abtretungserklärung der Bank B, in der die Bank B die Ansprüche aus der Grundschuld an Bank A abtritt im Ganzen. (Ist allerdings noch nicht im Grundbuch vollzogen)

Ferner sollen die seinerzeit persönlich Haftenden aus der persönlichen Haftung entlassen werden und an deren Stelle tritt die Eigentümern (es war wohl vorher so, dass die persönlich Haftung jemand anderes übernommen hat, als der Eigentümer).

Nun bittet mich die Bank die Unterwerfungserklärung der Verwendung eines Vordruckes vorzubereiten und von den neuen persönlich Haftenden zu unterschreiben.

Jetzt stehe ich hier und bin irgendwie ratlos, die nachträgliche persönliche Unterwerfung kann ich vorbereiten mit dem Vordruck, aber wie sieht es jetzt weiter aus.

Die Vollstreckungsklausel auf der seinerzeitigen Grundschuld muss ja
a) geändert werden auf die richtige Gläubigerin aufgrund Abtretung und
b) geändert werden hinsichtlich der persönlichen Haftung

Hat jemand für so einen Fall eine Formulierung für mich?

Ich muss das ja begründen in dem Ausfertigungsvermerk

a) aufgrund Abtretung
b) aufgrund dieser neuen Urkunde


Von der Urkunde hinsichtlich der Übernahme der persönlichen Haftung erteile ich eine vollstreckbare Ausfertigung für die neue Gläubigerin, so viel ist klar.

Hatte jemand diesen Fall schon und kann mir auf die Sprünge helfen?
...sind wir nicht alle ein bißchen verrückt.... ;-)
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rebru82
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#2

10.09.2014, 10:15

Bin mir grad auch nicht 100% sicher, aber eine Umschreibung hinsichtlich der persönlichen Haftung würde ich nicht vornehmen. Dafür gibt es ja die neue ZV-Unterwerfung und die Haftentlassung der Alt-Schuldner.

Ich würde also nur den Gläubiger ändern und neue ZV-Unterwerfung beurkunden. Vom Eigentümer würde ich mir dann einen Treuhandauftrag geben lassen, die Urkunde mit der ZV-Unterwerfung erst der Bank herauszugeben, wenn dem Notar die Haftentlassungsurkunde vorliegt.
[hr]

Liebe Grüße

Rebru82 [img]http://www.smilies.4-user.de/include/Computer/smilie_pc_079.gif[/img]
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Plumbum
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#3

10.09.2014, 10:35

Achso ... also meinst Du praktisch, die bisherige Vollstreckungsklausel quasi einziehen und dann auf den neuen Gläubiger umschreiben aufgrund Abtretung vom xy

Gut soweit bin ich momentan ja auch noch nicht. Habe jetzt zunächst die Urkunde zur nachträglichen ZV-Unterwerfung unter Verwendung des übersandten Vordruckes gefertigt und muss diesen erst einmal an die Beteiligte weiterleiten.

Eigentümer ist nach wie vor derselbe, nur die persönliche Haftung hatte in der Grundschuldbestellung jemand anderes übernommen. Jetzt übernimmt der Eigentümer die persönliche Haftung.

Soll ich mir dann trotzdem vom Eigentümer den Treuhandauftrag erteilen lassen, dass wir diese Urkunde erst aushändigen, wenn die seinerzeitigen Schuldner aus Haft entlassen wurden oder soll ich die seinerzeit persönlichen Haftenden selbt anschreiben um mir das zu bestätigen oder aber soll ich die Bank bitten, mir eine Kopie der Haftentlassung zukommen zu lassen, da ich ansonsten nicht die Urkunde aushändigen kann?!
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rebru82
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#4

10.09.2014, 10:42

Ich würde es dem Eigentümer überlassen. Also entweder der Notar erhält einen Treuhandauftrag, oder aber der Eigentümer gibt die vollstreckbare Ausfertigung selbst Zug um Zug gegen Empfang der Haftentlassung ab. An die Alt-Schuldner würde ich nur dann herantreten, wenn ich ausdrücklich den Auftrag des Eigentümers hierzu erhalte, dürfte aber nicht nötig sein.

Es muss ja auch der Schutz der Alt-Schuldner gewährleistet sein. Richtet sich auch ganz danach, wie vertrauenswürdig die Bank ist :wink:

Ich habe es bislang über einen notariellen Treuhandauftrag gemacht
[hr]

Liebe Grüße

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#5

10.09.2014, 10:49

Merci vielmals :)

Haben der bank jetzt erst einmal geschrieben, dass die Urkunde entsprechend vorbereitet wird und um ergänzende Informationen hinsichtilch der Haftentlassung gebeten, wann dies erfolgt etc. pp. Darauf müssen die dann jetzt auch erstmal antworten!

Aber ich danke Dir schon einmal recht herzlich.

wenn ich die Ausfertigungsvermerke machen muss, komme ich noch einmal auf die Sache zurück :)
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Jupp03/11

#6

10.09.2014, 13:30

Es ist nur die dingl. Klausel auf die neue Gläubigerin im vorstehenden Fall umzuschreiben. Die Umschreibung der pers. Klausel bzw. deren Einziehung ist nicht ohne weiteres möglich. Zunächst müßte in der Abtretung nachgesehen werden, ob insoweit die Ansprüche überhaupt abgetreten wurden. Weiterhin müßte die neue Gläubigerin dann in gehöriger Form den Nachweis der Haftentlassung erbringen einschließlich der Zustellung dieser Haftentlassung in gehöriger Form, mit einem einfachen Schreiben nebst Einschreibenzettel ist es im Klauselverfahren nicht getan. Im übrigen erhält die neue Gläubigerin wegen der pers. Unterwerfung einen Titel.
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#7

11.09.2014, 14:19

Also die Forderung wurde von der einen Bank auf die andere vollständig im ganzen abgetreten und ab dem Zeitpunkt der damaligen Grundschuld.

Ich habe die neue Gläubigerin zunächst aufgefordert, Stellung dahingehend zu nehmen, wann und inwieweit die Haftentlassung erfolgt und darauf hingewiesen, dass die neue Urkunde erst überreicht wird, wenn die Haftentlassung erfolgt ist. Ich warte jetzt erst mal ab was die Bank dazu sagt, eher wird sowieso noch nichts umgeschrieben. Die Mandantin wurde aufgefordert zur Beurkundung der nachträglichen Unterwerfung einen Termin zu machen. Dann wird der Vorgang durch den Notar auch noch einmal mit ihr besprochen.

Ich halte aber, dass was Du gesagt hast, im Hinterkopf Jupp und warte nun ab, was die Bank sagt.
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