Verwahrung von Unterlagen

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ThomasCrown
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#11

08.04.2014, 12:33

Schalömchen davia76,

es tut mir leid, dass mein erster Beitrag so mißverständlich bei Dir angekommen ist. Auf keinen Fall wollte ich mich über Dich lustig machen.

Die thematisierte Regelung ist doch auch nicht falsch, sie schafft lediglich - wie Du selber und auch jupp 03/11 festgestellt haben - eine Menge Probleme in mehrerer Hinsicht. Hintergrund meiner Bemerkung war hauptsächlich meine Beobachtung, dass Mandanten immer häufiger fordern, dass der Notar - neben seinen eigentlichen Aufgaben - alles mögliche für sie regeln + erledigen soll. Die Frage ist, ob der Notar sich solchen Forderungen beugt oder ob er sie ablehnt. Es ist natürlich möglich, dass der Hintergrund für Deine Vertragsgestaltung ein ganz anderer war und diese Regelung für Deinen Kaufvertrag zwingend erforderlich gewesen ist.

Nochmals meine aufrichtige Entschuldigung, dass meine Worte Dich verletzt haben.

VG
Beatus ille, qui procul negotiis.
Martin Filzek
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#12

11.04.2014, 18:33

Kostenrechtlich könnte man auch den Standpunkt einnehmen, dass hier mit dem Prüfen der Fälligkeit für die Herausgabe der Unterlagen und Schlüssel eine (weitere) Betreungstätigkeit i.S.v. KV 22200 Nr. 2 vorliegt, die hier nach dem Grundsatz des § 93 - Ansatz von nur einer Verfahrensgebühr, Vollzugs- und Betreuungsgebühr grundsätzlich - mit der ohnehin wahrscheinlich aus anderen Gründen (Fälligkeitsmitteilung Kaufpreis KV 22200 Nr. 2, Kaufpreiszahlungsprüfung vor Umschreibungsantrag nach Nr. 3 der KV 22200) mit der einmalig entstandenen Betreuungsgebühr (unabhängig von der Zahl der Betreuungstätigkeiten) abgegolten ist.
Insofern wäre dann für eine Gebührenvereinbarung nach § 126 (die - einmal unterstellt, sie wäre möglich gewesen, was mir fraglich erscheint - auch vorher schriftlich hätte erfolgen müssen) kein Raum.
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