Verwahrung von Unterlagen

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davia76
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#1

07.04.2014, 12:29

Es ist ein Kaufvertrag beurkundet worden mit welchem verschiedene Unterlagen nach Kaufpreiszahlung herausgegeben werden sollen.
Diese hat der Käufer bei uns hinterlegt und wir haben die Anweisung, diese nur nach Mittelung des Verkäufers, dass die Kaufpreiszahlung erfolgt ist herauszugeben.
Der genaue Wortlaut ist folgender:
"Der Verkäufer hinterlegt die in § 1... genannten Unterlagen sowie die für das Vertragsobjekt vorhandenen 2 Schlüssen und die nachfolgend aufgeführten Original-Unterlagen bei dem amtierenden Notar.

Der Verkäufer weist den Notar bereits jetzt an, die gesamten Unterlagen und die Schlüssel, nach Vorlage dessen schriftlicher Mitteilung, dass der Kaufpreis vollständig auf dem vorgenannten Konto eingegangen ist, auszuhändigen.

Der Notar wird angewiesen, dem Käufer dies durch einfachen Brief (Versand per Einwurf-Einschreiben) mitzuteilen und ihn zur Abholung der vorgenannten Gegenstände aufzufordern."

Muss ich diese Verwahrung bezeichnen und eintragen?
Wenn ja wo und wie?
Und wie stellt sich die Sachlage kostenmäßig dar?
Wissen, das nicht weitergegeben wird, ist kein Wissen.

Jeder hat dumme Gedanken, nur der Kluge verschweigt sie.
Revisor
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#2

07.04.2014, 12:58

1)
Eine Eintragung in Verwahrungs- und Massenbuch kommen nicht in Betracht, da es sich nicht um Geld oder Wertpapiere handelt.
2)
Zu den Kosten schreiben Rennerr/Otto/Heinze, Leipziger kommentar zum GNotKG:
"Dem Notar ist es im Rahmen der vorsorgenden Rechtspflege gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 BNotO aber nicht nur gestattet Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten zu verwahren. Er kann auch andere Sachen verwahren. Derartige Fälle fallen kostenrechtlich nicht unter Abschnitt 3. Auch wenn derartige Fälle in der Praxis eher selten sind, erschienen die zugrunde liegenden Sachverhalte dem Gesetzgeber zu vielgestaltig, um durch die Regelungen in Abschnitt 3 befriedigend gelöst zu werden. Da das GNotKG einerseits keinen Auffangtatbestand wie den früheren § 147 Abs. 2 KostO mehr enthält, und andererseits kein Grund zu erkennen ist, warum die Tätigkeit des Notars durch eine andere Gebühr bereits abgegolten sein könnte, handelt es sich insoweit regelmäßig um Fallsituationen, in denen gem. § 126 Abs. 1 Satz 2 GNotKG der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zweckmäßig und geboten ist."
Jupp03/11

#3

07.04.2014, 13:06

Eine derartige Anweisung hätte ich nicht angenommen.
ThomasCrown
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#4

07.04.2014, 13:34

Schalömchen,

hoffe ich werde für diesen Beitrag nicht von den Admins gerügt, denn er betrifft nur mittelbar die gestellte Frage:

jupp03/11:
Deine Beiträge sind nicht nur erfreulich kurz + zutreffend, sondern erfrischend offenherzig (mir fällt im Moment kein anderes Adjektiv ein, du verstehst bestimmt, was ich meine) .

Es ist wirklich wahr, manche Probleme sind hausgemacht :D

Kleiner Tipp für "davia76": Nicht alles, was die Leute wollen, muss man auch machen.
Beatus ille, qui procul negotiis.
Jupp03/11

#5

07.04.2014, 14:35

ThomasCrown hat geschrieben:Schalömchen,

hoffe ich werde für diesen Beitrag nicht von den Admins gerügt, denn er betrifft nur mittelbar die gestellte Frage:

jupp03/11:
Deine Beiträge sind nicht nur erfreulich kurz + zutreffend, sondern erfrischend offenherzig (mir fällt im Moment kein anderes Adjektiv ein, du verstehst bestimmt, was ich meine) .

Es ist wirklich wahr, manche Probleme sind hausgemacht :D

Kleiner Tipp für "davia76": Nicht alles, was die Leute wollen, muss man auch machen.
Ich glaube -ehrlich gesagt- nicht, dass wir beide das gleiche meinen.
Revisor
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#6

07.04.2014, 14:56

Ihr mögt ja Recht haben, aber was hilft das der Fragestellerin?
Jupp03/11

#7

07.04.2014, 20:33

Revisor hat geschrieben:Ihr mögt ja Recht haben, aber was hilft das der Fragestellerin?
Für den konkreten Fall nichts, aber für die zukünftigen Fälle könnten Fehler vermieden werden. Und wenn man erkennt, dass neben den eigentlichen Fragen noch andere Bedenken hinsichtlich der Abwicklung bestehen, dann weise ich darauf hin. Die Themenstarterin mag sich, sofern sie dieses Thema noch einmal aufruft, überlegen, was passiert, wenn der Verkäufer ein Jahr Urlaub in Rio macht und die Bestätigung über den Eingang des Geldes nicht abgibt und der Käufer dringend auf die Klamotten angewiesen ist.
ThomasCrown
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#8

08.04.2014, 11:01

Schalömchen,

betr. § 126 erlaube ich mir den Hinweis, dass die Anwendung nur in Frage kommt bzw. käme, wenn die Tätigkeit nicht im Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit steht (Satz 2). Vgl. auch Streifzug Rdnr. 1589

Nach dem Enummerationsprinzip des neuen Kostengesetzes bleibt diese notarielle Tätigkeit wohl unbezahlt.
Beatus ille, qui procul negotiis.
davia76
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#9

08.04.2014, 12:03

Super! Danke Jupp 03/11 für diese Antwort, hilft mir diesmal leider 0% weiter.
Es wäre nett, wenn Du Deine Einschätzung gibst wie ich hier weiter verfahren kann/sollte ..

Ich möchte einfach nur wissen, ob ich diese Unterlagen als "Wertpapiere" oder "Kostbarkeiten" registrieren und notieren muss und /oder hierfür irgendwelche Kosten abzurechnen sind oder nicht.

@ThomasCrown

Sich auf Kosten Anderer auch noch lustig machen. Ich bin mir sicher, dass Du selbst immer fehlerfrei bist :pfeif
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davia76
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#10

08.04.2014, 12:04

@Revisor

Vielen Dank - diese Antwort hat mir weiter geholfen!! :huepf :thx
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