Verständnisfrage Aufgebotsverfahren

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Schnulli
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#1

04.12.2013, 15:24

Hallo ihr Lieben!

Eine Verständnisfrage:

Wenn wir ein Aufgebotsverfahren einleiten, lassen wir uns immer eine Prozessvollmacht unterschreiben, der Mdt. gibt privatschriftlich die EV ab und wir stellen unter Überreichung der genannten Dokumente (+ Durchschrift Löschungsbewilligung der Grundpfandrechtsgläubigerin) den Antrag auf Erlass des Ausschließungsbeschlusses als bevollmächtigte Rechtsanwälte, nicht als Notar.

Bis vor kurzem wusste ich gar nicht, dass man den Antrag (beinhaltend die EV) auch beurkunden kann *schäm*

Wie handhabt ihr das? Oder kann der Notar den Antrag auch als Notar und nicht als RA unterschreiben? Soweit ich weiß, ist der Antrag zumindest nicht beurkundungspflichtig, warum macht man das dann, wenn es eine kostengünstigere Variante gibt?
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Manfred Fisch
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#2

05.12.2013, 15:32

Liebe(r) Schnulli,

wer macht denn sowas anwaltlich, wenn er auch Notar ist?? :pfeif Da wir grundsätzlich für den Mandanten am kostengünstigsten arbeiten sollen (und auch wollen), wird natürlichd as ganze notariell bearbeitet. Es sei denn, wir sind ausdrücklich anwaltlich beauftragt worden :wink:

Viele Grüße
Manfred
Dann komm ich halt in die Hölle,
im Himmel kenn ich eh keinen!
Schnulli
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#3

06.12.2013, 13:25

Hallo Manfred!

Vielen Dank für die Info! Ich bin jetzt in Anwaltssachen total unbeholfen, welche Kosten entstehen denn da so dass der Weg über den Notar der kostengünstigere ist?

Liebe Grüße

P.S.: Wo hast du deinen Fachwirt gemacht??? :smile:
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Manfred Fisch
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#4

09.12.2013, 14:52

Hallo Schnulli,

in Bremen :pfeif Und Du?

Von Anwaltskosten hab ich doch heute keinen blassen Schimmer mehr :oops: . Im Zweifel sind die aber immer teurer als der liebe Notar :mrgreen:

Liebe Grüße
Manfred
Schnulli
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#5

11.12.2013, 09:26

In Münster, lief über die Akademie für Notarfachwirte in Recklinghausen.

Schade... :D Ich habe auch überhaupt keine Ahnung von Anwaltskram. Wie es aussieht, kann hier niemand weiterhelfen... :cry:
Martin Filzek
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#6

11.12.2013, 20:12

Ich verweise auf meinen Beitrag #6 in dem Thread "Erhöhungsschreiben Erbbauzins" aus der Abteilung GNotKG Notarkosten.

Persönlich bin ich auch der Meinung, dass bei Anwaltsnotaren in der Regel von Notartätigkeit ausgegangen werden sollte, unter anderem weil die Kosten dabei wahrscheinlich fast immer geringer ausfallen würden als bei Anwaltstätigkeit, beides möglich ist, und eine in der Fachliteratur geforderte Unterrichtung des Mandanten über die unterschiedlichen Haftungs- und Kostenfolgen von Anwalts- oder Notartätigkeit in der Regel wohl meist dazu führen würde, dass sich der Mandant für die kostengünstigere Notartätigkeit entscheiden würde.

Aber es wird natürlich so sein (sind alles nur Vermutungen von mir, da die berufsrechtlichen Regelungen für Anwälte und Notare nicht mein Spezialgebiet sind), dass der Notar - anders als bei Beurkundungen und Beglaubigungen - nicht verpflichtet ist, diese Tätigkeiten als Notar zu übernehmen, und deswegen hat es sich vielerorts in einigen Anwaltsnotar-Büros so "eingespielt", dass Aufgebotsverfahren als Anwaltssachen den Mandanten angeboten und abgerechnet werden, was wohl auch nicht gesetzwidrig ist. Inwieweit in diesen Fällen tatsächlich eine Verpflichtung besteht, auf evtl. billigere Möglichkeiten (durch Notartätigkeit) hinzuweisen, entzieht sich meiner Kenntnis ... ist vielleicht eine unangenehme Frage in einem Grauzonenbereich, welche zum Teil nur ungern näher hinterfragt gesehen wird?
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Schnulli
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#7

11.12.2013, 22:13

Hallo Martin!

Danke für die Einschätzung, das war auch schon meine Vermutung. Eine "Pflicht" des Notars scheint es tatsächlich nicht zu geben.

Ich konnte mittlerweile herausfinden, wie nach RVG abgerechnet wird und bei der Gegenüberstellung geht der Notar als klarer Sieger hervor... :smile:
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Manfred Fisch
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#8

12.12.2013, 13:42

Der häufigste Fall ist doch, dass bei der Abwicklung eines beurkundeten Kaufvertrages festgestellt wird, dass der Grundschuldbrief verloren gegangen ist und deswegen ein Aufgebotsverfahren durchgeführt werden muss.

Ich denke jeder "Normalsterbliche" würde davon ausgehen, dass der beurkundende Notar nicht in den beiden Verfahren seine Amtsstellung "switcht" und mal als Notar und mal als RA handelt. Bei isloierten Aufgebotsverfahren sehe ich das aber eher unaufgeregt.
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