In diesen Bereich gehören sämtliche Themen rund um das Notariat, die nicht einem anderen Themenbereich eindeutig zugeordnet werden können.
-
Swiss-Gotthard84
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 44
- Registriert: 31.01.2008, 13:42
- Software: Advoware
#1
26.11.2013, 16:38
Hallo Ihr Lieben,
unsere Mandantin hat im Ausland etwas geerbt. Da das Erbe wohl überschuldet ist, möchten wir nun die Haftung auf das Erbe begrenzen. Hat hierfür jemand für mich ein Musterschreiben?
Mit dem Schreiben müssen wir so viel ich weiß dann zwecks Beglaubigung zum Notar. Dieses Schreiben muss sodann in die Landessprache des Nachlassgerichts übersetzt werden, soweit richtig?
Vielen lieben Dank für Eure Hilfe
![Knutsch-Smiley :knutsch](./images/smilies/knutsch.gif)
-
Jupp03/11
#3
27.11.2013, 14:47
Schau mal in § 780 ZPO und § 1990 BGB.
Ob derartiges im Ausland möglich ist, sollte zunächst geprüft werden.