Quellensuche notarielles Hinterlegungsverfahren

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Sheri-Moon
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#1

23.11.2013, 16:26

Hallo ihr Lieben,

Ich soll für die Berufsschule einen Kurzvortrag über das notarielle Hinterlegungsverfahren bei öffentlichen Testamenten halten - ich hab jetzt schon gegoogelt, bin aber ein bisschen überfordert, wo ich ansetzen soll, weil ich mit dem Thema vorher noch nie zu tun hatte - hat jemand Tipps für Quellen, die ich benutzen kann?
Wär superlieb, danke schonmal!
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But I have promises to keep
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Jupp03/11

#2

23.11.2013, 18:02

Aufbewahrung und Hinterlegung von letztwilligen Verfügungen

Das eigenhändige Testament kann an jedem beliebigen Ort, also auch zu Hause oder bei Bekannten, aufbewahrt werden. Sicherer ist es aber, das Testament in die besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht zu geben, um unbefugte Änderungen, Wegnahmen oder unbeabsichtigten Verlust zu verhindern, § 2248 BGB.

Das notariell beurkundete Testament muss vom Notar in die besondere amtliche Verwahrung des Amtsgerichts gegeben werden, § 34 BeurkG. Für die Aufbewahrung eines Erbvertrags gelten die für ein notariell beurkundetes Testament maßgeblichen Vorschriften, § 2300 BGB. Ein Erbvertrag muss daher grundsätzlich auch in die besondere amtliche Verwahrung verbracht werden. Allerdings haben die Vertragsparteien hier (im Gegensatz zum Testament) ein Widerspruchsrecht, § 34 Abs. 2 und 3 BeurkG. Wird die besondere amtliche Verwahrung infolge Widerspruchs ausgeschlossen, verbleibt der Erbvertrag im Original bei der Urkundensammlung des Notars. Bei dieser sog. notariellen oder einfachen amtlichen Verwahrung registriert der Notar den Erbvertrag elektronisch im Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkamnmer. Die Beteiligten erhalten, unabhängig von der Verwahrungsart, für ihre Zwecke je eine Urkundenausfertigung.

Das Testament kann jederzeit wieder aus der amtlichen Verwahrung zurück genommen werden, wobei die Rückgabe nur an den Testierenden persönlich erfolgen darf. Die Rücknahme eines notariell beurkundeten Testaments gilt dabei als Widerruf der letztwilligen Verfügungen, § 2256 BGB. Die Rücknahme eines handschriftlichen Testaments hat hingegen keine Widerrufswirkung, das Testament bleibt weiterhin wirksam.

Auch ein Erbvertrag kann jederzeit aus der besonderen amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden, wenn er lediglich Verfügungen von Todes wegen enthält, § 2300 Abs. 2 BGB. Die Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen. Mit der Rückgabe gilt der Erbvertrag als aufgehoben.

Verfahren bei der besonderen amtlichen Verwahrung

Für die besondere amtliche Verwahrung handschriftlicher Testamente ist jedes Amtsgericht zuständig, für die Verwahrung notarieller Testamente und Erbverträge das Gericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat, § 344 FamFG. Das Verwahrungsverfahren regeln die Vorschriften §§ 346 und 347 FamFG. Der Erblasser erhält vom Amtsgericht einen Hinterlegungsschein über die Verwahrung; bei einem gemeinschaftlichen Testament erhält jeder der Ehegatten einen eigenen Hinterlegungsschein, § 346 Abs. 3 FamFG. Seit 01.01.2012 werden die Verwahrangaben vom Gericht unverzüglich elektronisch an das Zentrale Testamentsregister für Deutschland, das von der Bundesnotarkammer geführt wird, übermittelt, § 347 Abs. 1 FamFG. Es enthält die Verwahrangaben zu sämtlichen erbfolgerelevanten Urkunden, die vom Notar errichtet werden oder in gerichtliche Verwahrung gelangen.

Für die Eröffnung des Testaments nach dem Erbfall ist das Amtsgericht zuständig, bei welchem der Erblasser sein Testament hinterlegt hat, § 344 FamFG. Bei jedem Sterbefall wird das Zentrale Testamentsregister von Amts wegen auf vorhandene Testamente und andere erbfolgerelevante Urkunden geprüft. Die Bundesnotarkammer informiert daraufhin das zuständige Nachlassgericht und, sofern ein Notar einen Erbvertrag in Verwahrung haben sollte, auch den Notar, ob und welche Verfügungen von Todes wegen zu beachten sind. Dadurch wird der letzte Wille des Erblassers gesichert und Nachlassverfahren können schneller und effizienter durchgeführt werden.

Gerichtskosten für die amtliche Verwahrung

Für die besondere amtliche Verwahrung eines Testaments oder Erbvertrags fallen Gerichtskosten in Höhe von einmalig 75 € an (Nr. 12100 KV-GNotKG). Ferner erhebt die Bundesnotarkammer für die gesetzlich vorgeschriebene Registrierung des Testaments im Zentralen Testamentsregister eine einmalige Gebühr von 18 €.

Für die Rücknahme eines Testaments oder Erbvertrags aus der besonderen amtlichen Verwahrung fallen keine Gebühren an. Im Gegensatz dazu berechnet der Notar für die Rücknahme eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung eine 0,3 Gebühr nach Nr. 23100 KV-GNotKG. Mit der Herausgabe der letztwilligen Verfügung endet die Verwahrung. Wird dieselbe Verfügung nach Herausgabe wieder in die besondere amtliche Verwahrung gegeben, fällt die Gebühr von 75 € nach Nr. 12100 KV-GNotKG erneut an.
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