Anforderung einer vollstr. Ausfertigung eines Kaufvertrages

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großes-sternchen
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#1

03.09.2013, 14:39

Hallo Ihr Lieben,

ich habe eine ganz dringende Angelegenheit auf dem Tisch!

Mein Chef hat einen Kaufvertrag beurkundet und der Kaufpreis in Höhe von 290.000,00 € ist fällig gestellt worden.

Die Gläubiger haben entsprechend ihre Ablösebeträge bekannt geben (20.000,00, 30.000,00 und 25.000,00 €). Ferner wurde von der Stadt ein weiterer Betrag (300,00 €) in den Kaufpreis hinein gepfändet.

Im Kaufvertrag steht folgendes:

...

"Verkäufer und Käufer vereinbaren hiermit, dass nach der Fälligkeitsmitteilung des Notars der von den Gurndpfandrechtsgläubigern geforderte Ablösebetrag direkt an diese unter Anrechnung auf den Kaufpreis zuzahlen ist. Dabei führen nur Überweisungen auf die von den Gläubigern jeweils angegeben Konten zur Tilgung des Kaufpreises und zur Freistellung von Belastungen.

Die Gläubiger sollen durch diese Vereinbarung keinen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung erlangen und der Verkäufer hat insoweit keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises an sich selbst, sondern nur einen Anspruch auf Zahlung an die Gläubiger (unechter Vertrag zugunsten Dritter nach § 339 BGB)"

....

Da der Käufer den Kaufpreis nicht gezahlt hat, hat nun der Verkäufer eine vollstreckbare Ausfertigung des Kaufvertrages angefordert.

Wie hat nun meine notarielle Vollstreckungsklausel auszusehen und wie muss diese genau lauten (also welche Beträge)?

Muss ich ferner die Gläubiger über die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung zugunsten des Verkäufers unterrichten?

Ich dachte an folgende Formulierung, weiß aber nicht ob diese Rechnung ist:

...
" Die vorstehende Ausfertigung wird dem Verkäufer, Herrn ......................................, wohnhaft .................

mit der Maßgabe,
dass ein Betrag in Höhe von 20.000,00 € gem. Treuhandauftrag vom ... auf das Konto der A-Bank zu zahlen ist,
dass ein Betrag von 30.000,00 € gem. Treuhandauftrag vom ... auf das Konto der B-Bank zu zahlen ist,
dass ein Betrag von 25.000,00 € gem. Treuhandauftrag vom ... auf das KOnto der C-Bank zu zahlen ist,
dass ein Betrag in Höhe von 300,00 € aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Stadt zu zahlen ist,

zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt."

...

Ist das wohl so richtig?

Vielen Dank im Voraus,

lg, Großes-Sternchen
Man löst keine Probleme, indem man sie auf Eis legt.

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Jupp03/11

#2

03.09.2013, 14:55

Wie lautet die Vollstreckungsklausel im KV? Ist Käuferfinanzierung bereits im GB eingetragen oder derartiges noch gar nicht bestellt?
großes-sternchen
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#3

03.09.2013, 15:12

Finanzierung ist wohl gescheitert, sprich es wurde keine Grundschuld im GB eingetragen.

Vollstreckungsklausel lautet:

Der Käufer unterwirft sich wegen des Kaufpreises der sofortigen ZV aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Zur Erteilung einer vollstr. Ausfertigung genügt die Darlegung der Fälligkeit durch den Verkäufer.
Man löst keine Probleme, indem man sie auf Eis legt.

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Jupp03/11

#4

03.09.2013, 15:31

...
" Die vorstehende Ausfertigung wird dem Verkäufer, Herrn ......................................, wohnhaft .................

mit der Maßgabe,
dass ein Betrag in Höhe von 20.000,00 € gem. Treuhandauftrag vom ... auf das Konto der A-Bank zu zahlen ist,
dass ein Betrag von 30.000,00 € gem. Treuhandauftrag vom ... auf das Konto der B-Bank zu zahlen ist,
dass ein Betrag von 25.000,00 € gem. Treuhandauftrag vom ... auf das KOnto der C-Bank zu zahlen ist,
dass ein Betrag in Höhe von 300,00 € aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Stadt zu zahlen ist,
ein verbleibender Restbetrag des Kaufpreises sodann an den Verkäufer

zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. Fotokopie des Fälligkeitsschreibens nebst Ablichtungen der Treuhandaufträge sind dieser vollstreckbaren Ausfertigung beigefügt."


Will nicht belehrend sein, aber solltest deinem Chef mal zeigen, was wir nehmen:

5.
Der Käufer unterwirft sich wegen der Zahlung des Kaufpreises dem Verkäufer gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde.

Der Notar wird beauftragt, den Vertragsparteien den Eintritt der Fälligkeitsvoraussetzungen und den Inhalt der Auflagen, von denen die Lastenfreistellung abhängt, mitzuteilen. Vollstreckbare Ausfertigung darf dem Verkäufer erst erteilt werden nach notarieller Fälligkeitsmitteilung und nur gemäß deren Inhalt.

Sofern mehrere Käufer den Kaufpreis als Gesamtschuldner schulden, unterwirft sich jeder von ihnen wegen seiner Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung.

Im übrigen gehe ich davon aus, dass die abzulösenden Banken keine Zinsen verlangen und keiner der dort vorliegenden Treuhandaufträge befristet ist.
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stefan2209
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#5

03.09.2013, 16:02

Der Käufer unterwirft sich wegen des Kaufpreises der sofortigen ZV aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Zur Erteilung einer vollstr. Ausfertigung genügt die Darlegung der Fälligkeit durch den Verkäufer.
Gegenüber wem hat sich der Käufer der Vollstreckung unterworfen?

In unseren Kaufverträgen unterwirft sich der Käufer gegenüber dem Verkäufer wegen der Zahlung des Kaufpreises. Wir erteilen eine vollstreckbare Ausfertigung wie folgt:
Diese Ausfertigung stimmt mit der mir vorliegenden Urschrift wörtlich überein. Sie wird (Name des Verkäufers) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung als erste erteilt.
:-) alles im (Siegel-)Lack
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#6

03.09.2013, 16:17

Werde ihm das bei unserer nächsten Besprechung mal vorschlagen.
Mal sehen, ob er sich von der neuen Klausel begeistern lässt und nicht etwa sagt, dass haben wir aber immer schon so gemacht :lol:

Einige Treuhandaufträge sind befristet andere nicht.
Tageszinsen sind ebenfalls von den Banken angefordert worden.
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Jupp03/11

#7

03.09.2013, 16:34

Einige Treuhandaufträge sind befristet andere nicht.
Tageszinsen sind ebenfalls von den Banken angefordert worden.[/quote]

Dann müssen die Tageszinsen auch in der Klausel genannt werden.

Nach wie viel Wochen laufen die Treuhandaufträge ab?
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#8

03.09.2013, 16:51

Der Treuhandauftrag ist befristet bis zum 30.09.2013.

Muss ich da noch etwas beachten? oder gebenenfalls die Gläubiger unterrichten, dass der Verkäuferin eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt wurde?

Schon einmal ein liebes, :thx
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#9

03.09.2013, 16:58

Das Problem ist -wenn überhaupt Zahlung erreicht werden kann-, dass der Käufer kein lastenfreies Eigentum erhält, da von den Löschungsunterlagen kein Gebrauch mehr genommen werden darf nach dem 30.09.
Vor Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung sind die Treuhandaufträge angemessen, mindestens bis Ende des Jahres, zu verlängern.
Wenn man bedenkt, dass die Wartefrist von 14 Tagen nach Zustellung noch zu beachten ist, kommt man schnell auf den 30.09.
großes-sternchen
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#10

03.09.2013, 17:01

Werde die Verlängerung der Treuhandaufträge veranlassen.

Wieder etwas heute dazu gelernt :wink2
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