Hallo zusammen,
hab da mal eine Frage. Muss ich bei einer Erbausschlagung, wo die Eltern für ihre minderjährigen Kinder mitausschlagen die minderjährigen Kinder eigentlich auch mit in die Urkundenrolle eintragen oder nur die Eltern.
Weiß die Frage ist echt doof aber heute ist echt nicht mein Tag
Eintrag in die Urkundenrolle
-
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 333
- Registriert: 05.04.2009, 11:52
- Beruf: Notariatsfachwirt, Dipl.-Rpfl. (FH)
- Wohnort: Hannover
§ 8 Abs. 5 S. 4 DONot: "In Vertretungsfällen sind die Vertreterinnen und Vertreter sowie die Vertretenen aufzuführen." Warum sollte das bei gesetzlicher Vertretung durch Elternteile nicht gelten?
- AnjaZ
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1459
- Registriert: 28.08.2008, 13:52
- Beruf: ReNo-Fachangestellte
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Schleswig-Holstein
Es ist doch aber eine U-Beglaubigung. Es werden nur die Unterschriften der Eltern beglaubigt oder habe ich jetzt einen Denkfehler? Wie sieht denn dann der U-Begl.-Vermerk aus?
... handelnd im eigenen Namen und als gesetzliche Vertreter für die minderjährigen Kinder ....?
... handelnd im eigenen Namen und als gesetzliche Vertreter für die minderjährigen Kinder ....?
Gruß Anja
_________________________
Beginne jeden Tag mit einem Lächeln!!!
_________________________
Beginne jeden Tag mit einem Lächeln!!!
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 34
- Registriert: 30.08.2007, 22:45
- Beruf: Notarfachwirtin
- Software: RA-Micro
- Wohnort: NRW
In der Erbausschlagung selbst steht doch schon, dass die Eltern, handelnd als gemeinsam Sorgeberechtigte, für ihre Kinder ausschlagen. Also müssen die Kinder auch in der UR aufgenommen werden. Im Beglaubigungsvermerk ist es nicht erforderlich, weil die Vertretungsmacht schon in der Urkunde selbst aufgeführt ist. Wäre ja doppelt aber nicht falsch.