Veräußerungsanzeige ausfüllen

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noto-fee
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#1

15.03.2013, 10:51

Hallo zusammen,

habe da mal eine ganz doofe Frage. Wir haben einen Grundstückskaufvertrag beurkundet. In dem Vertrag wurden gleichzeitig zwei Dienstbarkeiten bestellt mit einem Jahreswert von jeweils 100,00 €.

Nun meine Frage: Bei der Veräußerungsanzeige muss ich da jetzt ganz unten bei Sonstige Leistungen 200,00 € eintragen oder wann muss man da was eintragen?

Liebe Grüße
Karlchen22
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#2

15.03.2013, 11:11

Hallo!

Leider ist aus Deinem Eintrag nicht zu entnehmen, wer für wen die Dienstbarkeiten bestellt hat.
Insoweit es sich bei den Dienstbarkeiten um eine Gegenleistung des Käufers handelt (sowie z.B. der Kaufpreis), ist es in jedem Fall dort einzutragen.

Gruß
Martin Filzek
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#3

15.03.2013, 11:12

Ich würde da im Zweifel nichts eintragen. Zu prüfen und ggf. von dir mitzuteilen wäre, was genau das denn für Dienstbarkeiten sind, und von wem sie für wen genau (natürlich nicht wie Besteller und Berechtigte heißen, sondern vor allem, ob es der Verkäufer oder Käufer oder der jeweilige Eigentümer eines Nachbargrundstücks, Stadtwerke wg. Leitungsrecht usw. sind) bestellt werden.
Eine dem Kaufpreis hinzuzurechnende Gegenleistung des Käufers - die man dann wohl in dem Finanzamtsformular eintragen könnte und die kostenrechtlich gem. § 20 I 1 2. Hs. KostO als sonstige vom Erwerber übernommene Leistungen auch für die Kostenberechnung unmittelbar beim Geschäftswert des Kaufvertrags zu bewerten wären, könnte es dann sein, wenn z. B. ein Käufer zugunsten des Verkäufers ein Wegerecht bestellt, mit dem dieser nach Teilung des Grundstücks ein Wegerecht über das verkaufte Grundstück hat, um so zu der ihm verbleibenden Fläche Zugang zu haben. Auch dies würde ich aber für eher falsch halten, denn mit der Bestellung des Wegerechts, die in diesem Fall ja auch der Verkäufer allein bewilligen und beantragen könnte, würde ja erst die Voraussetzng geschaffen, das genannte Flurstück zu verkaufen, so dass ich in diesem Fall nur eine gegenstandsverschiedene weitere Erklärung in derselben Urkunde mit dem Kaufvertrag annehmen würde, die nach § 44 II a KostO zu behandeln wäre (bei der Kostenberechnung), die dann aber keine weitere Gegenleistung des Käufers ist und daher weder nach § 20 I 1 2. Hs. KostO eingeordnet werden kann noch irgendwas im Finanzamtsformular zu suchen hat.
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noto-fee
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#4

15.03.2013, 11:16

Hallo es sind zwei Leitungsrechte die auf dem Kaufgrundstück eingetragen werden. Einmal für einen Schmutzwasserkanal des Wasserverbandes und einmal ein Regenwasserkanal für die Verkäuferin (Gemeinde)
Martin Filzek
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#5

15.03.2013, 11:24

Das sind dann m. E. zwar gegenstandsverschiedene Erklärungen zum Kaufvertrag, die kostenrechtlich nach § 44 II b zu bewerten sind (5/10-Gebühr für Grundbuchantrag §38 II Nr. 5 a aus Gesamtwert der beiden Rechte plus 20/10 Geb. § 36 II aus Wert des Kaufvertrags, Kontrollberechnung nach § 44 II b ist aber durchzuführen mit 20/10 aus der Summe beider bzw. aller Rechtsverhältnisse, schließlich darf am Schluss nur das Ergebnis, das zu geringeren Gebühren führt, berechnet werden) und m. E. so zu bewerten - wie es wahrscheinlich auch war - dass nur der Verkäufer sie bestellt hat, um das Grundstück verkaufsfähig zu machen zu dem und dem Kaufpreis. Sollte auch der Käufer die Rechte mit bewiligt und beantragt haben, schadet dies nicht, führt m. E. aber nicht dazu, dass man eine der beiden Dienstbarkeiten als sonstige Leistung neben dem Kaufpreis sehen kann. Die Dienstbarkeit für den Regenwasserkanal zugunsten der Gemeinde, die Verkäufer war, ist ja öffentlich-rechtlich vorgeschrieben u. m. E. deswegen keine in dem Finanzamtsvordruck anzugebende weitere "Leistung" neben dem Kaufpreis.
Zuletzt geändert von Martin Filzek am 15.03.2013, 14:18, insgesamt 1-mal geändert.
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#6

15.03.2013, 11:33

Ok danke
Martin Filzek
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#7

15.03.2013, 14:22

Keine Ursache (oder hamburgisch / norddeutsch: nicht dafür oder dafür nicht).
Habe oben nachträglich die Angabe von ursprünglich § 44 II a jetzt in richtig § 44 II b geändert (bei Änderung von KostO in GNotKG würde es mit der Vergleichsberechnung usw. ähnlich sein bzw. im Ergebnis genauso).
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