Hallo Leute, vielleicht kann mir jemand meine Frage beantworten.
Zwar steht der Gemeinde nach § 24 II BauGB kein VKR beim Verkauf von Wohnungseigentum zu, aber was ist, wenn im Wohnungsgrundbuch ferner ein weiteres Grundstück eingetragen ist?
Also der Inhalt lautet in etwa:
"Im Bestandsverzeichnis ist ferner unter lfd. Nr. 2/zu 1 eingetragen: (bezifferter) Miteigentumsanteil an dem Grundstück X der Flur Y der Gemarkung Z".
Benötige ich dafür dann das Negativattest der Gemeinde?
VKR an weiter im Whg.-GB eingetragenem Grundstück???
- stefan2209
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aha! *überrascht*
Die Stadt Duisburg hat bei Kauf von Wohnungen oder Erbbaurechten "auf das Vorkaufsrecht bei der Veräußerung von Stell- oder Garagenflurstücken einschl. Zufahrtsflächen verzichtet."
Ich hoffe, dass sich das bald allgemein durchsetzt, denn das Vorkaufsrecht im Falle einer Ausübung würde sich doch dann wohl nicht auf die Wohnung, sondern regelmäßig nur auf die Bruchteile an Wegeflächen beziehen. Es ergibt doch keinen Sinn, wenn die Gemeinde dann nur den Bruchteil an dem Flurstück erwirbt, es sei denn sie zwangsenteignet die anderen Eigentümer.
Im übrigen: Danke für den Hinweis, wieder etwas gelernt.
Die Stadt Duisburg hat bei Kauf von Wohnungen oder Erbbaurechten "auf das Vorkaufsrecht bei der Veräußerung von Stell- oder Garagenflurstücken einschl. Zufahrtsflächen verzichtet."
Ich hoffe, dass sich das bald allgemein durchsetzt, denn das Vorkaufsrecht im Falle einer Ausübung würde sich doch dann wohl nicht auf die Wohnung, sondern regelmäßig nur auf die Bruchteile an Wegeflächen beziehen. Es ergibt doch keinen Sinn, wenn die Gemeinde dann nur den Bruchteil an dem Flurstück erwirbt, es sei denn sie zwangsenteignet die anderen Eigentümer.
Im übrigen: Danke für den Hinweis, wieder etwas gelernt.
alles im (Siegel-)Lack