Umschreibung Vollstreckungsklausel

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ultuna

#1

31.05.2011, 11:57

Hallo zusammen,

ich hätte eine Frage zu meinem Lieblingsthema... :mrgreen:

Es liegt eine Abtretung der Grundschuld vor. Nach BGH-Urteil vom 30.3.10 darf der Erwerber nur dann Rechte herleiten, wenn er in den Sicherungsvertrag eintritt. In diesem Fall legt der Erwerber einen "Verzicht auf einredefreien Grundschulderwerb" vor. Text:

"Die vorbezeichnete GS wurde an die ...bank abgetreten. Im Hinblick auf die Rechtsprechung
des BGH zum einredefreien Grundschulderwerb erklären wir hiermit:

Gegen die ...bank klönnen sämtliche Einreden erhoben werden, die dem Eigentümer aufgund
eines Sicherungsvertrages mit dem bisherigen Gläubiger gegen die GS zustehen oder sich aus
einem Sicherungsvertrag ergeben. Ob es im vorliegenden Fall tatsächlich solche Einreden
gibt, ist gfls gesondert zu klären. Wir gehen davon aus, dass solche Einreden nur in seltenen
Einzelfällen tatsächlich bestehen.

gez. ....Unterschriften ...bank" (U-Begl.)

Mit der Erklärung ist die Zustellungsurkunde an den Darlehensnehmer verbunden.

Ist diese Erklärung gleichzusetzen mit dem Eintritt in den Sicherungsvertrag und die Umschreibung der Klausel entsprechend vorzunehmen oder reicht Erklärung nicht aus??

Wäre für jeden Tipp dankbar! Vielen Dank im Voraus. :D
Jupp03/11

#2

01.06.2011, 11:23

Die vorgenannte Erklärung ist sicherlich nicht geeignet, den Eintritt in den Sicherungsvertrag nachzuweisen. Die Bank versucht mit der obigen Erklärung, den Eintritt in den Sicherungsvertrag zu umgehen. Hintergrund wird sein, das versucht wird, von der Prüfung im Klauselerteilungsverfahren wegzukommen und die Prüfung in das Zwangsvollstreckungsverfahren zu bringen, was ja nach der Entscheidung des BGH gerade nicht mehr passieren soll. Siehe hierzu die Rd.Nrn. 39 und 40 des Urteils vom 30.03.2010.

Im Ergebnis ist also die Bank entsprechend anzuschreiben und die Erteilung der neuen Klausel abzulehnen, bis der Eintritt in den Sicherungsvertrag nach den Bestimmungen § 727 Abs. 1 ZPO geführt ist.
ultuna

#3

01.06.2011, 15:06

Jupp03, danke für die Antwort.

Klingt plausibel. Werde das Urteil i.V.m. der Erklärung nochmals mit meinem Chef besprechen.
meike0584
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#4

04.12.2012, 13:05

Hallöchen,
ich habe hier mal wieder eine Zwangsvollstreckungsumschreibung. Muss ich die o.a. Prüfung gem. Urteil des BGH vom 30.03.2010 noch ausführen oder hat sich in der zwischenzeit etwas geändert?
Vielen Dank im Voraus.
Jupp03/11

#5

04.12.2012, 13:31

Entscheidungsdatum:

29.06.2011
Aktenzeichen:

VII ZB 89/10

Dokumenttyp:

Beschluss

Normen:

§ 726 Abs 1 ZPO, § 727 Abs 1 ZPO, § 731 ZPO, § 768 ZPO, § 794 Abs 1 Nr 5 ZPO ... mehr

Klauselerteilungsverfahren: Auslegung einer notariellen Unterwerfungserklärung; Erstreckung der Unterwerfungserklärung nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld; Erteilung der Klausel an den Zessionar als Rechtsnachfolger; Rechtsbehelf des Schuldners

1. Bei der Auslegung einer notariellen Unterwerfungserklärung muss der Notar im Klauselerteilungsverfahren grundsätzlich von dem Wortlaut der Urkunde ausgehen. Ist eine Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt, verbietet sich für den Notar die Annahme einer solchen Bedingung. Er kann sie nicht allein aus einer Interessenabwägung herleiten (Rn.19) (Rn.24).

2. Dem Notar ist deshalb eine Auslegung verwehrt, die in einer notariellen Urkunde enthaltene Unterwerfungserklärung wegen Ansprüchen aus einer Grundschuld erstrecke sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld, wenn sie im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist (Rn.28).

3. Der Notar muss daher dem Zessionar einer Sicherungsgrundschuld die Klausel als Rechtsnachfolger ungeachtet der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2010 (XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133) erteilen, wenn die Rechtsnachfolge in die Ansprüche durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist (Rn.16) (Rn.28).

4. Die Einwendung, die Unterwerfungserklärung erstrecke sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld und der Zessionar sei nicht in die treuhänderische Bindung eingetreten, kann der Schuldner nur mit der Klage nach § 768 ZPO geltend machen (abweichend von BGH, Versäumnisurteil vom 30. März 2010, XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133) (Rn.26) (Rn.27).
meike0584
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#6

04.12.2012, 20:24

Vielen Dank für die super schnelle Antwort Jupp! :thx Das heißt also, ich brauche den Eintritt in den Sicherungsvertrag nicht mehr zu prüfen?
Jupp03/11

#7

04.12.2012, 20:27

siehe 3 und 4 der eingestellten Entscheidung, das prüfst du und erteilst dann, wenn die Voraussetzungen nach 3 ordnungsgemäß vorliegen.
meike0584
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#8

05.12.2012, 20:46

:thx hast mir sehr weitergeholfen!
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