Beteiligung an einer GmbH in Gründung

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Lovis
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#1

23.10.2012, 22:29

Hallo!

Es wurde vor kurzem eine GmbH gegründet. Die Einzahlung des Stammkapitals ist noch nicht erfolgt, sodass die Firma auch noch nicht zur Eintragung in das Register angemeldet werden konnte.

Jetzt sollen Dritte durch Übernahme von Geschäftsanteilen an der neu gegründeten GmbH beteiligt werden und ich habe keine Idee, wie man das formulieren könnte. Darüber hinaus frage ich mich, wann ein Geschäftsanteil 'entsteht'...mit der Gründung oder der Einzahlung des Stammkapitals und ob das eine Rolle bei der Abtretung/Beteiligung spielt ;-) Ich seh viell grad den Wald vor lauter Bäumen nicht...

Was meint ihr?
Zahme Vögel singen von Freiheit, wilde Vögel fliegen
Jupp03/11

#2

24.10.2012, 08:22

Schau mal in deinen Büchern unter Treuhandvertrag.
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Lovis
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#3

24.10.2012, 10:28

Ich bin leider zu Hause und habe keine Literatur zur Hand.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine Übertragung der Anteile vor Einzahlung des Stammkapitals und Eintragung in das Register wirksam ist.
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Klarabella
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#4

25.10.2012, 14:02

Ich hatte gerade einen ähnlichen Fall, Abtretung von Geschäftsanteilen ist erst nach Eintragung der GmbH im Handelsregister möglich. Dies ergibt sich aus § 16 GmbHG wonach der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eintgetragen ist
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Lovis
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#5

25.10.2012, 14:25

Hallo Klarabella,

danke für die Antwort!
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#6

01.11.2012, 20:04

Hallo, hatte vor Jahren einen ähnlichen Fall.

War aber sehr kompliziert. Besser wäre es vielleicht gewesen, die Firma zu schließen oder wegen nichtbezahlung der Stammeinlagen gar nicht erst anzumelden (außer Finanzamt, da muss ja noch eine Mitteilung geschehen).

Bei uns war es so, dass ein neuer Gesellschafter die Anteile übernommen hatte, aber dann konnte der neue das nicht erklären, da es noch nicht eingetragen war. Und dann wurde es erst wirksam, also am Besten ein gutes Formularbuch haben (oder auch mal beim Handelsgericht anrufen). Die müßten doch am besten Bescheid wissen.

Wieso tritt der eine jetzt ab, obwohl er nie was bezahlt hat und wieso gründet der andere nicht selber eine GmbH? Oder ist es der Finanzierer, der nun selbst die Sache in der Hand haben will?
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Lovis
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#7

02.11.2012, 08:16

Hallo!
Ursprünglich sollte die GmbH von mehreren Gesellschaftern gegründet werden. Vielleicht wurde aus Zeitgründen entschieden,dass die GmbH erstmal von einem gegründet wird. So genau weiß ich es nicht.

Wir sind zu dem Ergebnis gekommen,dass vor der Eintragung des Stammkapitals keine Geschäftsanteilsabtretung wirksam erfolgen kann und haben entschieden, dass für den wirksamen Übergang der Anteile zunächst die GmbH eingetragen sein muss.
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Okudera
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#8

10.11.2012, 20:27

"Abtretung" der Anteile vor Eintragung ist eine Änderung der gründungsurkunde.
Wenn noch keine Einzahlungen auf die übernommenen Anteile erfolgt sind, dürfte die Sache einfach sein.
Wenn eingezahlt ist, wird's etwas schwieriger (würde ich jetzt spontan meinen).
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Lovis
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#9

12.11.2012, 11:00

Okudera hat geschrieben:"Abtretung" der Anteile vor Eintragung ist eine Änderung der gründungsurkunde.
Wenn noch keine Einzahlungen auf die übernommenen Anteile erfolgt sind, dürfte die Sache einfach sein.
Wenn eingezahlt ist, wird's etwas schwieriger (würde ich jetzt spontan meinen).
Und wie wird das der Abtretung zugrunde liegende Rechtsgeschäft gestaltet, d. h. wann ist der Kaufpreis fällig, wann gehen die Geschäftsanteile auf den Erwerber über?
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Okudera
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#10

12.11.2012, 15:21

deshalb schriebe ich ja:
Wenn noch nichts eingezahlt ist, dann ist die Sache einfach:
Welcher Kaufpreis soll dann dafür gezahlt werden, dass sich die Beteiligungsverhältnisse ändern. Da es noch keine Geschäftsanteile gibt, kann auch nichts abgetreten werden.
Es handelt sich dann um eine einfache Ergänzugsurkunde. Die neuen Gesellschafter leisten dann die Einlagen entsprechend ihrem übernommenen Geschäftsanteil.

Wenn schon eingezahlt ist, wird m.E. auch nichts gezahlt werden müssen:
Durch die Änderung der Beteiligngsverhältnisse liegt eine Überzahlung durch die ursprünglichen Gründer vor, so dass ihnen Rückzahlungen von dem Gesellschaftskonto zustehen.
Die neuen Gründer leisten dann entsprechend auf ihren Anteil.

Ein "zugrunde liegendes Rechtsgeschäft" gibt es hier nicht. Da hier keine Verfügung (d.h. Abtretung) über einen Geschäftsanteil stattfindet gibt es auch keinen Grundgeschäft (Kauf).
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