Kaufvertrag/Grundschuld

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Helga60
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#1

13.06.2012, 14:42

Eigentlich eine Frage für Notariat und Kostenrecht
Wohnungsgrundbuch
Die für den VK im Grundbuch eingetragene GS wird vom Käufer übernommen.
KP 60.000,00€
im KP enthalten 4.000,00 auf mitverkaufte EB-Küche
eingetragene GS 50.000,00 €
Übernahme ohne Valutierung. Änderung der Zweckbestimmung wird durch die
Vertragsparteien veranlasst. GS wird zur teilweisen Finanzierung des KP verwendet.
Unterwerfung unter ZV usw.
vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde auf Antrag des Gläubigers.

Wie schreibt Ihr die Gläubigerin an und muss ich hier auf etwas bestimmtes achten?

Bekomme ich für die Einholung der Erklärung eine 5/10 nach 146 oder
eine 5/10 nach 147 nach dem Wert der eingetragenen GS?

Schreibe ich bei der späteren Einreichung .... ich die Eigentumsumschreibung auf ....
unter Übernahme der eingetragenen GS?

Wäre für eine Antwort dankbar

LG Helga
Jupp03/11

#2

13.06.2012, 15:14

so ungefähr kannst es machen, wobei ich davon ausgehe, dass die Übernahme abgesprochen ist

anliegend überreiche ich Kopie des Kaufvertrages vom _______________, UR-Nr.: _______________, zur gefälligen Kenntnis.

Der verkaufte Grundbesitz ist in Abt. III unter lfd. Nr. 2 mit einem Grundpfandrecht in Höhe von 300.000,00 DM zugunsten der Sparkasse ____________ belastet.
Ich verweise auf Abschnitt I Ziff. 3 des anliegenden Kaufvertrages, wonach der Käufer, Herr ___________________, das vorgenannte Grundpfandrecht übernimmt, jedoch ohne die gesicherte Darlehensverbindlichkeit der Verkäufer.

Ich bitte um Bekanntgabe des Valutastandes per 31.08.2011 und der danach anfallenden Tageszinsen.
Weiterhin bitte ich um Ihre Bestätigung des Inhalts, dass nach Ablösung der Darlehensverbindlichkeit der Verkäufer, Eheleute ____________, die Grundschuld Abt. III Nr. 2 des Grundbuchs von ____________ Blatt _______________, ausschließlich der Sicherung von Forderungen gegenüber dem Käufer, Herrn __________________, dient und der Ablösebetrag unter Berücksichtigung des zum 31.08.2011 anzugebenden Valutastandes nicht höher als vereinbarte Kaufpreis ist. Ich verweise insoweit auch auf Abschnitt III Ziff. 2 Abs. bb) des Vertrages, wonach diese Bestätigung dem Notar zu übersenden ist.

Die Vertragsparteien haben Abschrift dieses Schreibens von mir erhalten.

Mit freundlichen Grüßen
Martin Filzek
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#3

13.06.2012, 16:13

Bei den Beurkundungskosten gilt die Grundschuldübernahme für eigene Kreditzwecke als gegenstandsverschiedene Erklärung, so dass § 44 II b anzuwenden ist für eine 20/10-Geb. § 36 II aus dem Wert des Kaufvertrags und 10/10-Geb. § 36 I aus dem Wert der Grundschuld mit entspr. Kontrollberechnung § 44 II b (20/10 aus Summe der Werte); der geringere Gebührenbetrag der zwei Berechnungsarten ist zu berechnen (vgl. zur Gegenst.-versch.-heit z. B. Notarkasse, Streifzug ... 9. Aufl. 2012 Rn. 1509 f.; in früheren Auflagen unter dem Stichwort Kaufvertrag, 2. d) Übernahme von Grundschulden zu finden; bei mir im Kommentar Filzek, KostO, 4. Aufl. 2009, § 44 Rn. 16 S. 514 oben).
Bei den angegebenen Werten von 60.000 und 50.000 Euro sind die Einzelgebühren billiger und zu berechnen.

Bei Vollzugs- und Betreuungsgebühren §§ 146, 147:
Mit § 146 I hat das Ganze m. E. nichts zu tun, da die Umschreibung ja auch unabhängig von der Übernahme oder Nichtübernahme der Grundschuld passieren kann. Für ein Schreiben, mit dem die Nichtvalutierungsbestätigung der Bank gegenüber Verkäufer und ein Hinweis auf die eingeschränkte Zweckbestimmung bei der Neuvalutierung für Käufer hingewiesen wird, müsste jedoch eine aus einem gegenüber sonstigen Fällen erhöhten Schätzwert gem. § 30 I (statt 10 - 20 % also wohl 20 - 40 ca. des Bezugswerts 50.000 Euro) berechnete Gebühr § 147 II (5/10) anfallen, vielleicht zu bezeichnen als Gebühr § 147 II für Einholung Nichtvalutierungsbestätigung und Hinweis auf eingeschränkte Zweckerklärung o. Ä.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Helga60
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#4

19.08.2012, 16:25

Komme heute noch einmal auf das Thema zurück, kann jetzt die Eigentumsumschreibung
veranlassen.

Ich habe jetzt folgendes an das Gericht geschrieben|

und beantrage gem. 15 GBO
die Eigentumsumschreibung auf ..... unter Übernahme der in Abt, III lfd. Nr. ...
eingetragenen GS über ......

Im KV bewilligt der VK bezügl. der GS die entsprechende Umschreibung der Eigentümerrechte
im Grundbuch.

Ausserdem übernimmt der Käufer gegenüber dem Grundpfandrechtsgläubiger die persönliche
haftung für die Zahlung .....Er unterwirft sich wegen dieser Zahlungserpfllichtung der sof. ZV....

Die Parteien bewilligen und beantragen die Eintragung im grundbuch.

Muss ich obiges bei meinem Antrag an das Gericht berücksichtigen? Wenn ja wie würdet ihr
dies formulieren. Muss ich auch die Bank bitten dem Gericht den seinerzeit erteilten GS-Brief
vorzulegen?

LG Helga
Jupp03/11

#5

19.08.2012, 16:38

du beantragst lediglich gemäß § 15 Abs. 2 GBO

die Eigentumsumschreibung auf den Namen der Käufer gemäß § _ des Vertrages.

nicht mehr und nicht weniger.
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