Anmeldung/Änderung inländ. Geschäftsanschrift beim HReg.

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RA-Christian
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#1

04.07.2012, 15:45

Liebe Notariatsfachangestellte,

wie es so ist, hat der Mandant die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift nach dem MoMiG noch nicht vorgenommen. Könnte man das so formulieren???:

"Betr.: Anmeldung zum Handelsregister, HRB xxxxxx

Der alleinvertretungsberechtigte und unterzeichnende Geschäftsführer meldet zur Eintragung an:

Die inländische Geschäftsanschrift lautet nunmehr Beispielstraße xx in xxxxx Musterhausen

Unterschrift Geschäftsführer"

Und das ganze dann beglaubigt in elektronischer Form an das HReg.

Das Problem ist halt, dass es m.E. keine weitere, anmeldungspflichtige Tatsache gibt, mit der man das verbinden könnte.

Bin mal gespannt...
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Gruftie
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#2

04.07.2012, 21:33

Jepp, das reicht m.E. so aus. Allerdings muss die Unterschrift notariell beglaubigt werden.

Voraussetzung ist natürlich, dass es tatsächlich nur die Mitteilung über die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift ist und keine Sitzverlegung...
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.

Versuche zu lächeln, auch wenn die Traurigkeit Dich zu ersticken droht…
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#3

05.07.2012, 11:08

Liebe Grufti,

vielen Dank für die Antwort. :wink2

Du hast recht, es handelt sich nicht um eine Sitzverlegung im technischen Sinne, sondern nur die Geschäftsräume liegen woanders.

Beglaubigung geht natürlich auch in Ordnung.

Schönen Gruß
Martin Filzek
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#4

05.07.2012, 19:19

Lieber RA-Christian,
ich glaube, Deine Angaben im Fragebeitrag vorletzte Zeile und in #3 widersprechen sich:
Neben der Anmeldung einer neuen inländ. Geschäftsanschrift soll es nach #1 keine weitere anmeldungspflichtige Tatsache geben, in #3 ist aber davon die Rede, die Geschäftsräume lägen jetzt woanders.
Durch die mit MoMiG in Kraft getretenen Änderungen (siehe frühere Beiträge unter den Stichworten Anmeldung Geschäftsanschrift, Sitzverlegung usw.) ist es jetzt so, dass der Sitz willkürlich wählbar ist und bei Unzug der Geschäftsräume beibehalten werden kann.
Die Lage der Geschäftsräume ist wiederum zu unterscheiden von der die Zustellung erleichternden und jetzt anmeldepflichtigen Anmeldung der inländischen Geschäftsanschrift. Wenn diese sich ändert, ist das in beglaubigter Form anzumelden, eine Verlegung der Lage der Geschäftsräume erfordert nicht zwingend eine Änderung der Geschäftsanschrift, die wahlweise beibehalten oder entspr. der neuen Lage der Geschäftsräume verändert werden kann.
Ändert sich nur die Lage der Geschäftsräume, ist eine Beglaubigung nicht erforderlich und dies ist nur anzuzeigen (formlose Anzeige nach § 24 Abs. 2 HRV an Registergericht, vgl. Schmidt/Sikora/Tiedtke, Praxis- des Handelsregister- und Kostenrechts, 6. Aufl. 2011). Siehe im genannten Buch auch Rn. 340, 123. 1708 u. Kommentare zum GmbH-Recht, soweit nach Inkrafttreten MoMiG (1.11.2008) erschienen.
Entweder man nimmt in den in #1 vorgeschlagenen Text mit auf, dass sich dort auch die neuen Geschäftsräume befinden, oder man meldet nach #3 - ohne nötige Beglaubigung - nur an (bzw. zeigt nur an), wo sich die neuen Geschäftsräume befinden und kann klarstellend darauf hinweisen, dass die Geschäftsanschrift unverändert bleibt. Was konkret passend und den Wünschen der Gesellschaft entspricht, sollte überprüft werden.
M.f.G. Martin Filzek
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
RA-Christian
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#5

05.07.2012, 20:50

Lieber Martin,

vielen lieben Dank für den Literatur-Tipp. Ich muss noch einmal genau eruieren, was jetzt im Register drinsteht. Dann werde ich den Antrag entsprechend anpassen.

Aus Dir spricht der Experte!!!


Schönen Gruß

Christian
Jupp03/11

#6

05.07.2012, 21:18

RA-Christian hat geschrieben:Lieber Martin,

vielen lieben Dank für den Literatur-Tipp. Ich muss noch einmal genau eruieren, was jetzt im Register drinsteht. Dann werde ich den Antrag entsprechend anpassen.

Aus Dir spricht der Experte!!!


Schönen Gruß

Christian
Normal macht man das, bevor man ein Thema einstellt. Dann das ganze noch zu dokumentieren:
"Aus dir spricht ein Experte" setzt dem ganzen noch die Krone auf.
RA-Christian
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#7

05.07.2012, 21:24

Hallo Jupp,

ich habe den Registerauszug nun leider nicht im Kopf, um prompt zu antworten. Auch habe ich versucht in den MoMiG-Büchern was zu finden. Leider werden dort die Probleme nicht so vertieft dargestellt, wie dies vielleicht im Registerrecht erfolgt.

Schönen Gruß
Jupp03/11

#8

05.07.2012, 21:37

Darauf kommt es gar nicht an.
Es geht darum, dass abends um halbzehn eine Userin versucht, dein Problem zu lösen, weil diese eben dachte, das wäre so und so.
Wenn dann am anderen Tag jemand mit seinen Bausteinen arbeitet und Hinweise gibt, die bekannt sein sollten, dann kann man diesem Beitragsschreiber sicherlich als Experten beschreiben, man sollte allerdings die Userin, die Beitrag 2 geschrieben hat, nicht vergessen.
Vergißt man sowas, kann es vorkommen, dass auf derartige Anfragen von normalen Usern, die nicht mit Bausteinen arbeiten, hier keine Antwort mehr kommt.
Dieses sollte man überdenken.
RA-Christian
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#9

05.07.2012, 21:48

Ich denke, dass ich Gufti doch nicht vergessen habe.
:knutsch
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Gruftie
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#10

05.07.2012, 21:54

:thx Ihr habt mich beide nicht vergessen!! :blumen
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