Unterschriftsbeglaubigung BeurkG

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teatime
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#1

09.03.2012, 12:01

Hallo, ich bräuchte mal wieder Eure Mithilfe, da ich in der Literatur nichts genaueres gefunden habe.

In § 40 Abs. 3 Satz 1 BeurkG steht folgendes: "Der Beglaubigungsvermerk muß auch die Person bezeichnen, welche die Unterschrift vollzogen oder anerkannt hat."


Nun meine Frage:

Ist eine Unterschriftsbeglaubigung zwingend von der Person zu beglaubigen, vor der die Unterschrift vollzogen oder anerkannt wurde? Die Frage ist so gemeint, ob auch ein Notar die vor seinem Vertreter am 06.01. vollzogene Unterschrift am 10.01. beglaubigen darf... natürlich unter genauer Angabe wann und vor wem vollzogen wurde!

Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe.
Jupp03/11

#2

09.03.2012, 12:03

das geht nicht.
Die Person müßte nochmals die Unterschrift anerkennen.
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