Neuvermessung

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Helga60
Forenfachkraft
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#1

13.02.2012, 15:11

Grundstückskaufvertrag
Es wird ein noch neu zu vermesssendes Flurstück zur Grösse von ca 725 qm verkauft.

Es stehen 2 Flurstücke unter einer lfd. Nr. im Grundbuch
Flurstück 23/34 zur Grösse von 712 qm
Flurstück 23/35 zur Grösse von 698 qm

Nach Neuvermessung sind folgende Flurstücke entstanden

23/36 zur Grösse von 685 qm
23/37 zur Grösse von 725 qm

Habe nun die Auflassung bezüglich des neu vermessenen Flurstücks 23/37 erklärt und wollte
die Eigentumsumschreibung unter Abschreibung und Anlegung eines neu anzulegenden
Grundbuchblattes beantragen .

muss ich dem Gericht die Fortführungsnachweise die wir vom Vermessungsbüro
erhalten haben miteinreichen und hätte ich vorab folgendes beim Gericht beantragen müssen

.... die Teilung des Grundstücks vorzunehmen und das neu vermessene Flurstück 23/37 der Flur .....
zur Grösse von qm zu verselbständigen oder wann ist dies erforderlich?

Lg Helga



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Jupp03/11

#2

13.02.2012, 16:48

Helga60 hat geschrieben:Grundstückskaufvertrag
Es wird ein noch neu zu vermesssendes Flurstück zur Grösse von ca 725 qm verkauft.

Es stehen 2 Flurstücke unter einer lfd. Nr. im Grundbuch
Flurstück 23/34 zur Grösse von 712 qm
Flurstück 23/35 zur Grösse von 698 qm

Nach Neuvermessung sind folgende Flurstücke entstanden

23/36 zur Grösse von 685 qm
23/37 zur Grösse von 725 qm

Habe nun die Auflassung bezüglich des neu vermessenen Flurstücks 23/37 erklärt und wollte
die Eigentumsumschreibung unter Abschreibung und Anlegung eines neu anzulegenden
Grundbuchblattes beantragen .

muss ich dem Gericht die Fortführungsnachweise die wir vom Vermessungsbüro
erhalten haben miteinreichen und hätte ich vorab folgendes beim Gericht beantragen müssen

Das erfolgt unmittelbar vom zuständigen Katasteramt, also nein


und hätte ich vorab folgendes beim Gericht beantragen müssen

.... die Teilung des Grundstücks vorzunehmen und das neu vermessene Flurstück 23/37 der Flur .....
zur Grösse von qm zu verselbständigen oder wann ist dies erforderlich?

nein erfolgt von Amts wegen siehe Demharter, 27. Aufl., § 7 R.-Nr. 15 GBO

Lg Helga



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