HR-Anmeldung Angabe des Paragr.(Amt des Liquidators)

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Helga60
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#1

24.01.2012, 14:21

Hallo Leute
ich habe bisher bei einer Anmeldung der Liquidation einer GmbH
immer folgendes angegeben
.... es liegen keine Umstände vor, aufgrund derer ich nach Parag.6 Abs.2 Satz 2 Nr.2 und 3
sowie Satz 3 GmbHG vom Amt eines Liquidators ausgeschlossen wäre:

Während der letzten fünf Jahre .... usw.

Nun meint meine Kollegin ich müsste hier nur Paragr. 66 Abs. 4,6 Abs. 2 GmbHG angeben und
nicht mehr den obigen .

Wie seht Ihr das?

Wäre für Eure Meinung dankbar

LG Helga
Jupp03/11

#2

24.01.2012, 14:29

Dies ist meine Anmeldung und noch nie Probleme damit gehabt:

Zum obigen Handelsregister wird wie folgt angemeldet:

1.
Die Gesellschaft ist durch Beschluss der Gesellschaft aufgelöst. Die Vertretungsbefugnis des bisherigen Geschäftsführers ist erloschen.

2.
Zum Liquidator wurde ich, der unterzeichnende Herr , bestellt:

Ich bin alleinvertretungsberechtigt.

Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom heutigen Tage bin ich als
Liquidator ermächtigt, mit mir im eigenen Namen und als Vertreter eines Dritten
Rechtsgeschäfte vorzunehmen (Befreiung von den Beschränkungen des § 181
BGB).

Die abstrakte Vertretungsbefugnis wird wie folgt zur Eintragung angemeldet:

Ist nur ein Liquidator bestellt, vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere
Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Liquidatoren gemeinschaftlich
vertreten.

Als Liquidator zeichne ich meine Namensunterschrift bei der von der Liquidation
betroffenen Firma wie unter der Anmeldung aufgeführt.

Als Liquidator gebe ich gegenüber dem Registergericht die folgende Erklärung ab:

Ich versichere, dass keine Umstände vorliegen, aufgrund derer ich nach § 6 Abs. 2
Satz 1 und Satz 2 Nrn. 2 und 3 GmbHG vom Amt eines Liquidators ausgeschlossen wäre:

Ich unterliege nicht als Betreuter bei der Besorgung meiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB).

Während der letzten 5 Jahre erfolgte keine rechtskräftige Verurteilung wegen des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung), nach §§ 283 bis 283d StGB (Insolvenzstraftaten), falscher Angaben nach § 82 GmbHG, § 399 AktG, unrichtiger Darstellung nach § 400 AktG, § 331 HGB, § 313 UmwG oder nach § 17 PublG. Während der letzten 5 Jahre erfolgte auch keine rechtskräftige Verurteilung nach
§ 263 StGB (Betrug), § 263 a StGB (Computerbetrug), § 264 StGB (Subventionsbetrug), § 264 a StGB (Kapitalanlagebetrug), § 265 b StGB (Kreditbetrug), § 266 StGB (Untreue) oder § 266 a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Auch im Ausland erfolgt keine Verurteilung wegen einer vergleichbaren Tat.

Mir wurde weder durch gerichtliches Urteil noch durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagt, somit auch nicht im Bereich des Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft.

Ferner wurde ich auch nicht aufgrund einer behördlichen Anordnung in einer Anstalt verwahrt.

Über meine unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht wurde ich durch den beglaubigenden Notar belehrt.

Beigefügt ist das Protokoll über die Gesellschafterversammlung über die Auflösung der Gesellschaft.

Die Gesellschaftsräume befinden sich weiter in _______________________; dieses ist auch die inländische Geschäftsanschrift.
Helga60
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#3

24.01.2012, 14:59

Vielen Dank für die ausführliche Antwort.

LG Helga
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