Kaufvertrag über KG-Anteile

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angeli1610
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#1

11.01.2012, 14:55

Hallo,
brauche mal dringend Eure Hilfe bei der Abrechnung eines Kaufvertrages über KG Anteile. Habe schon alle hier vorhandenen Bücher gewälzt, nichts passendes gefunden und im Augenblick wohl irgendwie ein Brett vorm Kopf :oops:
Also:

Der Kommanditanteil des Kommanditisten wird in drei Teile geteilt und auf neu in die KG eintretende Kommanditisten verteilt.
Nun ist der Nennwert des gesamten Kommanditanteils wesentlich niedriger als der hierfür von den neuen Kommanditisten jeweils zu zahlende Kaufpreis.
Welchen Wert muß ich für die Kostenrechnung ansetzen? Den Wert des übertragenen Kommanditanteils oder den der Kaufpreise?
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Pepples
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#2

11.01.2012, 14:58

Hallo :wink1

Bitte ergänze dein Profil noch hinsichtlich deiner Tätigkeit ;)

Wir verweisen auf die Forenregeln (hier: 4.)

http://www.foreno.de/foreno-grundlagen.php" target="blank

und den Hinweis des Moderatorenteams:

http://www.foreno.de/viewtopic.php?f=1&t=52549" target="blank

Sollten nach Aufforderung zur Profilergänzung trotz weiterhin fehlender Angaben im Profil Antworten auf die Ausgangsfrage gegeben werden, werden wir diese bei Kenntnis ohne weiteren Kommentar löschen.


:thx
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angeli1610
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#3

11.01.2012, 15:21

Angabe habe ich ergänzt, sorry, habe ich wohl bei der Anmeldung damals übersehen.
Martin Filzek
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#4

11.01.2012, 15:31

Nach Studium der bisherigen 5 Beiträge ist es nach meiner Überzeugung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass es sich bei angeli1610 nicht um eine Angestellte von Rechtsanwälten und Notaren handelt.

Bei Kaufverträgen über KG-Anteile gilt - wie für alle Austauschverträge nach § 39 Abs. 2 KostO (speziell für Kaufverträge ist dies auch in § 20 Abs. 1 S. 1 und 2 geregelt, gilt als Spezialnorm aber nicht für Rechtskäufe, insoweit gilt aber wie gesagt § 39 Abs. 2) - dass die jeweiligen Gegenleistungen der Vertragsparteien miteinander zu vergleichen sind und der höhere Wert dann zählt.
Im Übrigen ist ein Nominalwert von KG-Anteilen nur der Nennwert, der mit dem tatsächlichen Wert der KG-Anteile nichts zu tun hat. Bei Übertragungsverträgen einschließlich Kaufverträgen für KG-Anteile war es bis vor einiger Zeit auch üblich, den Kaufpreis mit dem Aktivwert § 18 III der KG-Beteiligung (z. B. abgeleitet aus Aktivwert Bilanz) zu vergleichen und es wären nach dieser Meinung früher erheblich über dem Kaufpreis liegende Werte richtig gewesen. Jedoch hat sich die "Rechtslage" insoweit durch eine BGH-Entscheidung vom 20.10.2009 DNotZ 2010, 230 geändert: die Vorschrift § 18 III ist danach für KG-Anteile nicht anzuwenden, vielmehr ist nur der unter Berücksichtigung von Verbindlichkeiten zu ermittelnde Verkehrswert der Anteile anzusetzen, das ist in der Regel der Kaufpreis, den jemand bereit ist, für den Anteil zu zahlen.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
angeli1610
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#5

11.01.2012, 15:44

Na, dann haben wir das also auch geklärt :wink:
Vielen Dank für die rasche Beantwortung meiner Frage :notier
Martin Filzek
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#6

11.01.2012, 15:49

Was ich noch vergessen hatte: Man hätte die Frage auch besser im spezielleren Thread KostO gestellt, da es ja nur um das Kostenrecht ging.
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