Löschung Altenteil

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Katzenfisch
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#11

11.01.2012, 15:06

Ich habe die 27. Auflage. Dort steht bei § 49 Rd-Nr. 6 nur was zu einmaligen Leistungen.

Ansonsten § 23 Abs. 2 GBO Demharter.

Der in Abs. 1 vorgesehenen Bewilligung des Rechtsnachfolgers bedarf es nicht, wenn im Grundbuch eingetragen ist, dass zur Löschung des Rechtes der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen soll.

Hierzu auch Rd-Nr. 18
Der Nachweis des Todes des Berechtigten genügt zur Löschung weiterhin dann, wennim GB ein Vermerk nach Abs. 2 eingetragen ist, In diesem Fall ist sowohl der Zeitpunkt der Löschung als auch ein Widerspruch des Rechtsnachfolgers unerheblich (Mit Hinweis auf Rd-Nr. 24).
Jupp03/11

#12

11.01.2012, 15:23

Ich hab mir jetzt mal die Arbeit gemacht, bei den Rechtspflegern nachzusehen. Vielleicht glaubst du denen:

Löschung Altenteil - Begräbniskosten

darunter findest du es.
Katzenfisch
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#13

11.01.2012, 15:47

Kenne ich. Hier ging es aber um den Fall, dass keine Löschungserleichterung im Grundbuch eingetragen war.
Katzenfisch
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#14

11.01.2012, 16:13

Früher wurden Vorlöschtklauseln "ohne Rücksicht auf Verluste" in das Grundbuch eingetragen. Richtig ist, dass dann, wenn zum Inhalt des Leibgedinge die Tragung der Beerdigungskosten und der Grabpflege gehört, es sich um eine vererbliche Reallast handelt und die Eintragung einer Vorlöschklausel nicht zuläsig ist.

Bei Altfällen ist die eingetragene Vorlöschklausel in eine Vollmacht für den Grundstückseigentümer umzudeuten, die Löschung auch dieses Teils der Reallast namens der Erben durch den Eigentümer zu bewilligen. Einzig das BayObLG ist hier anderer Ansicht. Diese Umdeutung in eine Vollmacht ist gleichwertig mit einer Löschungsbewilligung und rechtfertigt und ermöglicht die Löschung im Grundbuch, weil dem eindeutigen Willen der Berechtigten Rechnung zu tragen ist.
Jupp03/11

#15

11.01.2012, 16:27

OLG Düsseldorf sieht das auch anders, Rd 11

Gericht:

OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat



Entscheidungsdatum:

10.06.2002



Aktenzeichen:

3 Wx 168/02



Dokumenttyp:

Beschluss

§ 23 Abs 2 GBO


Grundbuch: Schicksal einer Reallast mit Löschungserleichterungsvermerk zur Absicherung einer Rentenzahlungsverpflichtung nach dem Tod des Berechtigten

Ist eine auf das Lebensende des Berechtigten begrenzte Rentenzahlungsverpflichtung durch eine Reallast gesichert, der ein darüber hinaus reichender Sicherungszweck nicht beigemessen worden ist, und ist im Grundbuch der Vermerk eingetragen, dass zur Löschung der Rente der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen soll (Löschungserleichterungsvermerk), so geht die Reallast beim Tode des Berechtigten nicht auf dessen Erben über, sondern erlischt.


Tenor



Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 25.564,59 € (50.000,-- DM).


Gründe



I.
1
In Abteilung II unter Nr. 1 und 2 des Grundbuchs von V sind Reallasten für die ursprünglichen Eigentümer, die Eheleute F und K D, eingetragen. Diese verkauften das Grundstück an die S GmbH für eine monatliche Rente, deren Zahlung auf das Lebensende eines jeden der Ehepartner begrenzt war. Die Reallasten sicherten die Rentenzahlung. Im Grundbuch war der Vermerk eingetragen, dass zur Löschung der Rente der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen sollte. Die Rentenzahlungsverpflichtung war 1983 - nach Verkauf eines Flurstückes - durch eine Bürgschaft des Antragstellers abgesichert worden. Der Antragsteller zahlte als Bürge ab 1994 auf die Rentenzahlungsverpflichtung bis zum Tode des F D und sodann bis zum Tod der K D, dem 30. April 2001. Diese wurde von ihrer Tochter H A H beerbt, die in notarieller Urkunde die Rechte aus den Reallasten an den Antragsteller abtrat und dessen Eintragung als Rechtsnachfolger der Reallasten bewilligte.
2
Das Amtsgericht - Rechtspflegerin - hat am 21. Januar 2002 das Eintragungsgesuch des Antragstellers als neuen Reallastberechtigten abgelehnt, weil die Erbin H die dinglichen Reallasten nicht wirksam habe übertragen können. Sie sei nämlich nicht Berechtigte der Reallasten geworden, die Rechte seien vielmehr laut der Bestellungsurkunde vom 06. März 1972 - Nr. ... des Notars B - mit dem Tode der eingetragenen Berechtigten erloschen.
3
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht mit Beschluss vom 07. Mai 2002 zurückgewiesen.
4
Mit der weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein ursprüngliches auf Eintragung seiner Person als neuen Reallastberechtigten gerichtetes Begehren weiter.
5
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.
6
Die gemäß §§ 71 Abs. 1, 78, 80 Abs. 1 GBO zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.

1.
7
Die Kammer hat ausgeführt, die in notarieller Form beglaubigte Abtretung nebst Eintragungsbewilligung durch die Erbin der Reallastberechtigten habe für die Eintragung des Antragstellers nicht genügt. Die Reallast erlösche zwar hinsichtlich der künftigen monatlich fällig werdenden Rente mit dem Tode der Berechtigten, sichere indes - soweit, wie vorliegend, nicht ausdrücklich ausgeschlossen - auch rückständige Leistungen. Mit der Zahlung durch den Bürgen seien nach § 774 BGB die Ansprüche der rentenberechtigten Eheleute auf den Bürgen übergegangen. Die Reallasten seien aber nicht gemäß § 401 BGB mit übergegangen, da es sich bei denselben um nichtakzessorische Sicherungsrechte handele. Insoweit habe der Antragsteller nur eine Abtretung verlangen können, die vorliegend indes mit Blick auf die gemäß § 23 Abs. 2 GBO im Grundbuch eingetragene Vorlöschungsklausel nicht ausreichend gewesen sei. Letztere begründe zwar keine Einschränkung des Rechtes im Bestand, führe aber dazu, dass bei Nachweis des Todes - ohne Bewilligung des Rechtsnachfolgers - die sofortige Löschung des Rechtes erfolge. Dem dinglichen Recht werde damit die buchmäßige Grundlage entzogen. Damit habe durch die Abtretung und Bewilligung der Erbin - im Gegensatz zu § 23 Abs. 1 GBO - das Recht auch nicht wieder "aktiviert" werden können. Die erneute Eintragung habe allenfalls vom Grundstückseigentümer bewilligt werden können.

2.
8
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
9
Die Vorinstanzen haben dem Antragsteller die Eintragung seiner Person als neuen Reallastberechtigten zu Recht versagt.
10
Der Antragsteller kann sein entsprechendes Begehren insbesondere nicht aus der seitens der Erbin der zuletzt verstorbenen Reallastberechtigten erfolgten Eintragungsbewilligung herleiten. Denn letztere hat ihrerseits die Reallast nicht geerbt.

a)
11
Anders als bei einer subjektiv-dinglichen Reallast, die ihrem Wesen nach weder auf die Lebenszeit noch auf ein bestimmtes Lebensalter des Berechtigten, sondern nur auf den Eintritt eines bestimmten Zeitpunktes oder Ereignisses beschränkt sein kann (Kohler in Bauer/von Oefele Grundbuchordnung 1999 § 23 Rdz. 7), ist eine subjektiv-persönliche Reallast rechtsgeschäftlich auch auf die Lebenszeit oder ein bestimmtes Lebensalter des Berechtigten beschränkbar (BayObLG DNotZ 1989, 567; OLG Köln Rechtspfleger 1994, 292 f.; Demharter Grundbuchordnung 24. Auflage 2002 § 23 Rdz. 5). Eine lebenszeitliche beschränkte subjektiv-persönliche Reallast wird regelmäßig dann vorliegen, wenn mit ihr Leistungen im Rahmen eines Altenteils abgesichert werden sollen. Möglich ist allerdings auch eine über den Tod des Berechtigten hinausreichende Sicherungswirkung einer Reallast, weil diese neben den zu Lebzeiten zu erbringenden Leistungen etwa auch Beerdigungskosten oder Grabpflegekosten einbeziehen kann. Da in diesem Fall die Reallast nicht nur auf die Lebenszeit des Berechtigten bestellt ist, insofern also mit dem Tode des Berechtigten eine Grundbuchunrichtigkeit nicht eintritt, ist die Löschung weder aufgrund Unrichtigkeitsnachweises (§ 22 GBO) noch nach § 23 GBO, sondern einzig mittels Löschungsbewilligung des Berechtigten, also des Erben, nach § 19 GBO möglich (Kohler a.a.O. § 23 Rdz. 8).
b)
12
Dies vorausgeschickt ergibt sich, dass die subjektiv-persönliche Reallast vorliegend mit dem Tode der Berechtigten erloschen ist.
13
Zwar ist die Reallast ihrer Natur nach weder forderungsabhängig noch zeitlich begrenzt. Ihr Fortbestand kann aber rechtsgeschäftlich auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt werden. Dies ist hier laut der Bestellungsurkunde vom 06. März 1972 - Nr. ... des Notars B geschehen. Zum einen diente die Reallast hiernach der Sicherung der Rentenzahlung an die zuletzt verstorbene Berechtigte, war also bereits ihrem Zweck nach auf die Lebenszeit der Berechtigten beschränkt. Zum anderen ist der Reallast eine darüber hinaus reichende Sicherungswirkung (etwa in Bezug auf Grabpflegekosten) weder ausdrücklich noch konkludent beigemessen worden. Auch besteht kein Anhalt dafür, dass das Recht auf Erben der Berechtigten übergehen sollte. Dies gilt um so mehr als im Grundbuch der Vermerk eingetragen worden ist, dass zur Löschung der Rente der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen sollte. Dieser Löschungserleichterungsvermerk im Sinne des § 23 Abs. 2 GBO kann nur bei einem (gesetzlich oder rechtsgeschäftlich) auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkten Recht, bei dem Rückstände auf Leistungen nicht ausgeschlossen sind, in das Grundbuch eingetragen werden, während seine Eintragung bei einer vererblichen Reallast unzulässig ist (Demharter a.a.O. Rdz. 26; vgl. auch LG Braunschweig RNotZ 2002, 177 f.).
14
Die weitere Beschwerde des Antragstellers war hiernach zurückzuweisen.
15
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
16
Die Wertfestsetzung ergibt sich aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.
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Sarah84
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#16

14.09.2015, 09:33

Guten Morgen Zusammen!

Ich habe heute morgen eine Telefonnoitz auf meinem Tisch liegen, Termin wurde auch schon vereinbart ..., dass ein Altenteilsrecht gelöscht werden soll, die Berechtigte die Löschungsbewilligung selbst am kommenden Donnerstag unterschreibt und die Tochter die Löschung beantragt.

Den Entwurf habe ich vorbereitet, jedoch denke ich, man sollte eine Belehrung aufnehmen. Leider finde ich in meinen Büchern dazu überhaupt nichts.

Kann mir jemand von Euch vielleicht weiterhelfen?

Vielen Dank im Voraus!

LG
Jupp03/11

#17

14.09.2015, 20:08

Deine Frage hat hier nichts zu suchen, da sie zum Thema nicht paßt.
Du solltest sie zum von dir eingestellten Thema

Dringend! Belehrung für Löschung Nießbrauchsrecht

neu einstellen. Und dann solltest du mitteilen, was Inhalt des Altenteilrechts ist, siehe insoweit Beitrag 1.
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