Klauselumschreibung Grundschuld

In diesen Bereich gehören sämtliche Themen rund um das Notariat, die nicht einem anderen Themenbereich eindeutig zugeordnet werden können.
Benutzeravatar
Julie
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 302
Registriert: 04.04.2006, 14:26
Wohnort: Niedersachsen

#1

06.12.2011, 16:37

Hallo!

Ich habe hier folgenden Sachverhalt:

Nichte der Eigentümerin hat zusammen mit ihrem Ehemann 2002 aufgrund Belastungsvollmacht Grundschuld mit ZV-Unterwerfung bestellt. Nichte und Ehemann haben sich der pers. ZV unterworfen. Der Kaufvertrag aufgrunddessen die Grundschuld eingetragen wurde, ist rückabgewickelt worden. Grundschuld blieb eingetragen. Jetzt hat die Nichte die Eigentümerin beerbt. Begl. Kopie des Erbscheines liegt hier vor. Grundbuchauszug wurde nicht mitübersandt (ist angefordert). Soweit ich es den Unterlagen entnehmen kann, ist die Grundbuchberichtigung noch nicht erfolgt. Von hieraus soll jetzt die dingliche Umschreibung erfolgen. Geht das überhaupt, wenn die Grundbuchberichtigung noch nicht erfolgt ist? Und vor allem: Wie ist soetwas zu formulieren?

Warum muss überhaupt dinglich umgeschrieben werden? Es ist doch immer gegen den "jeweiligen Eigentümer" die dingliche Unterwerfung zulässig. Oder sehe ich hier etwas falsch?
[b]Lg, Julie[/b]
Benutzeravatar
Julie
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 302
Registriert: 04.04.2006, 14:26
Wohnort: Niedersachsen

#2

07.12.2011, 11:08

Kann mir hier bitte bitte jemand weiterhelfen?? :(
[b]Lg, Julie[/b]
Amtmann
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 16
Registriert: 15.07.2011, 19:42
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: ProNotar
Wohnort: München

#3

07.12.2011, 11:24

Grundbuchberichtigung ist nur eine BERICHTIGUNG. Das heisst, Grundbuch ist falsch. Nachweis ist alte Eintragung mit Ausfertigung Erbschein. Vollzug der Berichtigung ist nicht erforderlich. Klausel muss trotzdem passend umgeschrieben werden, auch wenn die Grundschuld nach § 800 ZPO gegen den jeweiligen Eigentümer vollstreckbar ist.

Formulierung:
"Die Vollstreckungsklausel vom ... wird hiermit in der Weise umgeschrieben, dass diese mit der Urschrift übereinstimmende Ausfertigung für die XY Bank AG in Musterhausen zum Zwecke der Zwangsvollstreckung
1. in dinglicher Hinsicht gegen den Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts ... für ... Blatt ... vorgetragenen Grundbesitzes, Frau XY Nichte, geb. am ...,
2. in persönlicher Hinsicht gegen Frau XY Nichte, geb. am ... und Herrn XY EhemannNichte, geb. am ..., als Gesamtschuldner
erteilt ist.
Gründe:
Der im Grundbuch des Amtsgerichts ... für ... Blatt ... unter lfd. Nr. ... eingetragene Eigentümer, Frau XY Tante, ist am ... verstorben und wurde gemäß Erbschein des Amtsgerichts ... vom ..., Geschäftszeichen VI ..., beerbt von Frau XY Nichte, geb. am ..., allein. Ausfertigung des Erbscheins liegt heute vor. Beglaubigte Kopie hiervon ist anliegend beigefügt.
Das vorgenannte Grundbuch wurde heute eingesehen.
..., den ...
Notar."

Herzliche Grüße!
Jupp03/11

#4

07.12.2011, 11:24

Sind Grundbuchamt und Nachlassgericht am selben Gericht und dieses Gericht ggf. an eurem Kanzleisitz?
Jupp03/11

#5

07.12.2011, 11:27

in persönlicher Hinsicht ist gar nichts umzuschreiben. Wenn man aus eigener Sammlung was für ein anderes Thema einstellt, sollte man schon anpassen.
Amtmann
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 16
Registriert: 15.07.2011, 19:42
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: ProNotar
Wohnort: München

#6

07.12.2011, 11:35

Jupp03/11 hat geschrieben:in persönlicher Hinsicht ist gar nichts umzuschreiben. Wenn man aus eigener Sammlung was für ein anderes Thema einstellt, sollte man schon anpassen.
Ist schon richtig. Ich bin aber ein Freund von klaren Klauseln. Es schadet nicht, den alten Käse zu wiederholen. Berichtige mich insoweit: Anstelle "umgeschrieben" schreibe ich üblicherweise "umgeschrieben/ergänzt/berichtigt".

Ein Formular ist das nicht, nur ein versuch einer Lösungshilfe. Deine Fragen interessieren für die Lösung allerdings überhaupt nicht.
Benutzeravatar
Julie
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 302
Registriert: 04.04.2006, 14:26
Wohnort: Niedersachsen

#7

07.12.2011, 11:40

@Jupp03/11: Nein, Grundbuchamt und Nachlassgericht sind an verschiedenen Gerichten und diese sind jeweils außerhalb unseres Kanzleisitzes und auch außerhalb unseres Bundeslandes.

Deshalb kann ich beim neuen Vermerk nicht schreiben, dass wir das Grundbuch am selben Tag eingesehen haben (da müsste dann ein neuer beglaubigter ?? Auszug ausreichen, oder?).

@ Amtmann: Dass eine Grundbuchberichtigung nur eine Berichtigung ist und das Grundbuch daher falsch ist (sein muss), ist mir klar. Aber das ist ja schonmal gut, dass die Berichtigung zur Klauselumschreibung nicht erforderlich ist. Und auch danke für die Formulierung des Vermerkes! Hat mir sehr geholfen!

Werde dann natürlich lediglich Nr. 1 des Vermerkes formulieren und nicht noch Nr. 2. Und dann würde ich eine begl. Kopie des Erbscheines hinter den Vermerk nehmen und alles zusammen nähen. Wäre das richtig??
[b]Lg, Julie[/b]
Jupp03/11

#8

07.12.2011, 11:42

Die persönliche Unterwerfung befindet sich bereits in der Bestellungsurkunde. Schließlich wurde die GS nicht von der Erblasserin bestellt. Ansonsten hätte die Bank auch die Umschreibung bzgl. der persönlichen Unterwerfung verlangt.

Was meine Anfrage angeht, was macht die Themenstarterin, wenn die Bank nicht an die Ausfertigung des Erbscheins kommt? Dann könnte der Notar der Einfachheithalber zum Gericht gehen und einen Blick in die Nachlassakte werfen, ob die Ausfertigung des Erbscheins eingezogen ist oder nicht und diese Akteneinsicht wäre dann Grundlage der Klauselerteilung.

Soviel zu meinen Fragen. Erst denken, dann schreiben.
Benutzeravatar
Julie
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 302
Registriert: 04.04.2006, 14:26
Wohnort: Niedersachsen

#9

07.12.2011, 11:44

@ Jupp: Ich brauche eine Ausfertigung des Erbscheines?? Mir liegt zur Zeit eine begl. Kopie vor. Das reicht also nicht aus?!
[b]Lg, Julie[/b]
Jupp03/11

#10

07.12.2011, 11:46

Julie hat geschrieben:@ Jupp: Ich brauche eine Ausfertigung des Erbscheines?? Mir liegt zur Zeit eine begl. Kopie vor. Das reicht also nicht aus?!
nein
Antworten