Leibgeding

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Lena
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#1

21.11.2011, 09:40

Hallo zusammen! Ich stehe etwas auf dem Schlauch und bräuchte mal Hilfe.

Habe hier eine Formulierung in einem Vertrag und verstehe sie nicht so wirklich...

Für das Leibgeding gelten die gesetzlichen Bestimmungen des bayerischen Ausführungsgesetzes zum BGB, mit dem Abmaße, dass der Eigentümer zu beweisen hat, dass ein Fall der Unzumutbarkeit vorliegt oder nicht.
Für alle Leistungen aus der Reallast haftet der Übernehmer im Übrigen - ohne Rücksicht auf den belasteten Grundbesitz - auch persönlich. (Aber ohne ZV-Unterwerfung).


Inhalt des Leibgedings waren:
Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht
Zahlung monatliches "Taschengeld" an Übergeber
Recht zur Abholzung von Bäumen etc.

Bewilligt und beantragt wurde
- zwei beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (wg. Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht und Abholzungsrecht)
- Reallast (wiederkehrende Zahlungsleistungen)
zusammengefasst einzutragen unter Leibgeding.

Meine Frage wäre jetzt - wie kann der Eigentümer beweisen dass Unzumutbarkeit vorliegt oder nicht?
Müsste dazu nicht noch etwas mehr im Vertrag mit aufgenommen werden?
Liebe Grüße
Lena

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Lena
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#2

22.11.2011, 11:59

:schieb
keiner da der mit dem Satz was anfangen kann?

mich stört ein kleines bißchen dass der Eigentümer das beweisen soll mit der Unzumutbarkeit... wie kann er das? Oder steh ich grad auf dem Schlauch, aber irgendwie gefällt mir das Muster nicht wirklich...
Liebe Grüße
Lena

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Katzenfisch
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#3

22.11.2011, 13:48

Hm, schwer zu sagen, weil mir das Bay. Ausführungsgesetz zum BGB nicht geläufig ist.

Unzumutbrkeit für den Eigentümer könnte zum Beispiel sein, dass der Berechtigte (Gläubiger) des Leibgedinge, zum Beispiel durch das Abholzungsrecht ganze Waldbestände (aus Profitgier) abholzt und brach liegen läßt. Aufforsten muss er ja wohl nicht.

Oder: Die Räumlichkeiten des Wohn- und Mitbenutzungsrechtes gewerblich vermietet (z.B. an ein Bordell), oder selbst eines in den Räumlichkeiten betreibt und es zu nicht hinnehmbaren Belästigungen der Nachbarschaft kommt.

Oder: Der Berechtigte spielt gerne Feuerteufel und der Eigentümer muss immer wieder den alten Zustand auf seine Kosten herstellen.

Eine Unzumutbarkeit dürfte sich nur in einem Zivilprozess klären lassen.

Ich verstehe das nur als Hinweis darauf, dass im Zweifel Unzumutbarkeit durch ein Gerichtsverfahren festzustellen ist.
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Lena
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#4

22.11.2011, 21:08

Danke schön, das hilft mir aber schonmal weiter. Hatte das irgendwie anders verstanden und somit wusste ich auch nicht wie ich das im Entwurf weiter verpacken kann...
:thx
Liebe Grüße
Lena

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Lissi111
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#5

13.12.2011, 10:26

Hallo Lena, bist du schon weitergekommen mit dieser Aussage? Wir haben genau den selben Vertrag und irgendwie ist es doch komisch, dass der Eigentümer eine Unzumutbarkeit zu beweisen hat... Laut unserer Notarin ist es so, dass wenn der/die Berechtigte auszieht in eine Wohnung weil er/sie es als unzumutbar empfindet, hier weiter zu wohnen, dann hat der Eigentümer zu beweisen, dass es sehr wohl zumutbar ist hier zu wohnen. Blos wie soll man sowas beweisen? Reicht es schon aus, wenn sich Eigentümer und Berechtigter nicht verstehen, dass es dann unzumutbar ist hier zu wohnen nur weil nicht miteinander gesprochen wird? Vielleicht kann jemand diese Frage beantworten...
LG Lissi
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