Klauselumschreibung

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sternchen290681
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#1

02.11.2011, 09:35

Hallo Ihr Lieben, guten Morgen. Ich hoffe, ich wiederhole hier kein bereits bestehendes Thema!

Ich hätte mal eine praktische Frage: Die Sparkasse xyz übersendet uns die vollstreckbare Ausfertigung einer Buchgrundschuld. Sie bittet, die Vollstreckungsklausel in persönlicher und dinglicher Hinsicht auf die neue Eigentümerin (Nachweis durch GB-Auszug, KV-Urkunde, die wir im übrigen auch gemacht haben) umzuschreiben.

Den Vermerk über die Klauselumschreibung habe ich nun geschrieben.
Hefte ich diesen nun an die „alte“ Grundschuld an und siegele ich das ganze oder wie mache ich das? Hab so was vorher noch nie machen müssen.

Dankeschön schon mal! :)
Jupp03/11

#2

02.11.2011, 10:16

Der Vermerk -gesondertes Blatt- ist mit der vollstreckbaren Ausfertigung zu verbinden, so dass dieser Vermerk dann die letzte Seite wird. Das selbe gilt natürlich für die Urschrift.
Gehe im übrigen davon aus, dass die Umschreibung aufgrund eines begl. Grundbuchauszuzges erfolgt ist. Einer Umschreibung bzgl. der persönlichen Unterwerfung bedarf es nicht und wäre auch falsch, da diese bereits zugunsten der Sparkasse xyz erklärt wurde und sich nichts geändert hat, jedenfalls gibt der geschilderte Sachverhalt insoweit nichts her (Abtretung?).
sternchen290681
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#3

02.11.2011, 10:42

Super danke erstmal! So hätte ich es mir auch gedacht, war mir aber nicht sicher.

Sachverhalt ist folgender:
Kaufvertrag zwischen A + B im Jahr 2007, danach Kaufvertrag im Jahr 2010 B verkauft das Grundstück an C.
C ist damals in den Kreditvertrag von B eingetreten. Eintragung als Eigentümer war dann erst im Jahr 2011.
Alles wurde bei uns abgewickelt.
Nun soll die Vollstreckungsklausel von B auf C umgeschrieben werden.
Benötige ich hier auch einen begl. GB-Auszug, obwohl das alles über uns gelaufen ist und wir die Eintragungsmitteilung des GB-Amtes im August 2011 erhalten haben?
Rechtsnachfolge kann aus "eigenem Wissen" geklärt werden, hatte da irgendsowas im Kopf, oder irre ich hier total?
Jupp03/11

#4

02.11.2011, 12:05

Die persönliche Unterwerfung von C wird doch in aller Regel im KV erklärt worden sein. Falls dieses der Fall ist, wäre auf Anfordern von dem KV eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen, falls derartiges der KV zuläßt. Da C bei der Grundschuld, die -wohl- B bestellt hat, nicht mitgewirkt hat, ist kein Raum für die Umschreibung der Klausel in persönlicher Hinsicht. Wie das Wort persönlich schon aussagt, kann diese Unterwerfung -um mich hier zu wiederholen- auch nur persönlich abgegeben werden.
Bzgl. der dinglichen Klauselumschreibung ist der Nachweis zu führen durch einen begl. GB-Auszug oder durch -ggf. per online- erfolgter GB-Einsicht.
Jupp03/11

#5

02.11.2011, 12:06

Die persönliche Unterwerfung von C wird doch in aller Regel im KV erklärt worden sein. Falls dieses der Fall ist, wäre auf Anfordern von dem KV eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen, falls derartiges der KV zuläßt. Da C bei der Grundschuld, die -wohl- B bestellt hat, nicht mitgewirkt hat, ist kein Raum für die Umschreibung der Klausel in persönlicher Hinsicht. Wie das Wort persönlich schon aussagt, kann diese Unterwerfung -um mich hier zu wiederholen- auch nur persönlich abgegeben werden.
Bzgl. der dinglichen Klauselumschreibung ist der Nachweis zu führen durch einen begl. GB-Auszug oder durch -ggf. per online- erfolgter GB-Einsicht.
sternchen290681
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#6

02.11.2011, 12:14

Okay, super dankeschön, ich denke ich habe es verstanden!
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