Unterhaltsverpflichtung

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brainy
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#1

26.10.2011, 11:15

Hallo ihr Lieben!

Ich muss einen Entwurf zur Unterhaltsverpflichtung (Kindesunterhalt) machen.
Das kann man ja beim Jugendamt machen, aber in dem Fall soll die Zhlg. des Unterhalts begrenzt sein bis zur Volljährigkeit und das Amt macht das nicht.

Könnt ihr mir evtl. sagen, worauf ich achten muss, was alles drin sein muss und vorallem, wie die Kosten dafür sind?

vielen Dank!
brainy
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#2

26.10.2011, 11:47

Hab jetzt noch mal nachgeschaut wegen der Kosten; kann es wirklich sein, dass da keine Geb. anfällt, nur Ausl.!? (§ 55a KostO)
Will mein Chef nicht glauben... :roll:
Jupp03/11

#3

26.10.2011, 11:52

Siehe hierzu m. E. Rd 686 Streifzug 8. Auflage
brainy
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#4

26.10.2011, 11:54

Ich hab leider die 7. Aufl. :oops:
Jupp03/11

#5

26.10.2011, 11:55

Meine liebe brainy, nach Dortmund bringen werde ich es nicht :roll:
Martin Filzek
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#6

26.10.2011, 13:28

Was in der 8. Aufl. steht ist meistens natürlich auch in der Vorauflage zu finden, unter einer etwas niedrigeren Randnummer.
Unter dem ABC-Begriff "Ermäßigung und Befreiung von Notargebühren" wird es in der 7. Aufl. wohl die Rn. 648 ff., 653 f. sein.
Zur Zeit bearbeite ich den eigenen KostO-Kommentar für den ZAP-Verlag (Wolters-Kluwer), der in 5. Aufl. kurzfristig erscheinen soll. Da ist auch leider bei jedem § der zitierte Streifzug der Notarkasse mit den Randnummern der 7. Aufl. überall in die inzwi. vorliegende 8. Aufl. und deren "vermehrte" Randnummern umzuändern, was eine lästige Arbeit ist.

Bei der Gelegenheit noch: Ist es denn möglich, die Unterhaltspflicht bis zur Volljährigkeit zu begrenzen? Wenn das Jugendamt das nicht machen will, könnten doch entspr. Gründe dafür bestehen, die evtl. auch ein Notar zu beachten hätte, falls er sonst etwas Unwirksames entwerfen / beurkunden / begl. würde.
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#7

26.10.2011, 14:59

Martin Filzek hat geschrieben: Zur Zeit bearbeite ich den eigenen KostO-Kommentar für den ZAP-Verlag (Wolters-Kluwer), der in 5. Aufl. kurzfristig erscheinen soll. Da ist auch leider bei jedem § der zitierte Streifzug der Notarkasse mit den Randnummern der 7. Aufl. überall in die inzwi. vorliegende 8. Aufl. und deren "vermehrte" Randnummern umzuändern, was eine lästige Arbeit ist.
Ich habe gehört, dass demnächst schon die 9. Auflage erscheinen soll :wink:
Martin Filzek hat geschrieben: Bei der Gelegenheit noch: Ist es denn möglich, die Unterhaltspflicht bis zur Volljährigkeit zu begrenzen? Wenn das Jugendamt das nicht machen will, könnten doch entspr. Gründe dafür bestehen, die evtl. auch ein Notar zu beachten hätte, falls er sonst etwas Unwirksames entwerfen / beurkunden / begl. würde.
Die Jugendämter sind gem. § 59 Abs. 1 Nr. 3 SGB XVIII zuständig "die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Abkömmlings zu beurkunden, sofern die unterhaltsberechtigte Person zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat".

In diesem Fall ist mE die Beurkundung gebührenfrei (vgl. auch OLG Hamm JMBl NW 1996, 82).
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