Hallo, habe vom GBA eine ZV erhalten. Beurkundet wurde eine Aufhebung von Wohnungs- und Teileigentum mit Pfanderstreckung der Grundschulden - soweit in Ordnung.
Da die Grundschulden noch mit "sofortiger Fälligkeit" bestellt worden sind, ist lt. GBA die Inhaltsänderung der Grundschulden auf das neue Recht erforderlich. Weder Gläubiger noch ich wissen wie so was aussehen soll. Könnt Ihr mir helfen.
Löschung und Neubestellung wäre ja auch möglich, ist aber dann kostenintensiv. Danke!
Inhaltsänderung von Grundschulden
Schau mal unter Nachverpfändung beim suchen, ich meine, ich hätte derartiges da mal eingestellt.
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Hab leider nicht´s gefunden. Hat noch jemand eine Idee. Komisch ist, das die Rechtspfleger bis jetzt noch kein Problem damit hatten - aber jetzt hat es ausgerechnet mich erwischt.... Einer ist immer der Erste.... und diesmal eben ich.... uff
- NoFaWi
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Noch nie Probleme gehabt? Na, würde sagen, Glück gehabt: Den Einschub, der erforderlich ist, habe ich Dir markiert:
Mit der vorgenannten Grundschuld nebst Zinsen und Ne¬ben¬lei¬stung be¬la¬stet der Ei-gen¬tü¬mer unter den in der Ein¬tra¬gungs¬be¬wil¬li¬gung vom ?? -Nr. ??/?? der Ur¬kun¬den-rol¬le des No¬tars ?? in ??- genannten Be¬din¬gun¬gen ??-mit Ausnahme der Be¬din¬gun¬gen zu der Fälligkeit der Grund¬schuld; diese richtet sich aus¬schlie߬lich nach den ge¬setz¬li-chen Be¬stim¬mun¬gen; die Grund¬schuld ist also nach Maßgabe des § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB n. F. (Ri¬si¬ko¬be¬gren¬zungs¬ge¬setz, ver¬kün¬det am 18.08.2008 -BGBL. 2008, S. 1666 ff., und In¬kraft¬ge¬tre¬ten am 19.08.2008) kündbar- auch den im Grundbuch des Amts¬ge¬richts ?? von ?? Blatt ?? ein¬ge¬tra¬ge¬nen Grund¬be¬sitz (Ge¬mar¬kung ??, Flurstück ?? der Flur ??, postalisch: ??).
Hoffe, ich konnte Dir weiterhelfen
Mit der vorgenannten Grundschuld nebst Zinsen und Ne¬ben¬lei¬stung be¬la¬stet der Ei-gen¬tü¬mer unter den in der Ein¬tra¬gungs¬be¬wil¬li¬gung vom ?? -Nr. ??/?? der Ur¬kun¬den-rol¬le des No¬tars ?? in ??- genannten Be¬din¬gun¬gen ??-mit Ausnahme der Be¬din¬gun¬gen zu der Fälligkeit der Grund¬schuld; diese richtet sich aus¬schlie߬lich nach den ge¬setz¬li-chen Be¬stim¬mun¬gen; die Grund¬schuld ist also nach Maßgabe des § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB n. F. (Ri¬si¬ko¬be¬gren¬zungs¬ge¬setz, ver¬kün¬det am 18.08.2008 -BGBL. 2008, S. 1666 ff., und In¬kraft¬ge¬tre¬ten am 19.08.2008) kündbar- auch den im Grundbuch des Amts¬ge¬richts ?? von ?? Blatt ?? ein¬ge¬tra¬ge¬nen Grund¬be¬sitz (Ge¬mar¬kung ??, Flurstück ?? der Flur ??, postalisch: ??).
Hoffe, ich konnte Dir weiterhelfen