Hallo Ihr Lieben.
Habe folgendes Problem:
Heute kommt jemand von einer Firma und möchte eine Unterschriftsbeglaubigung unter einer Bankbürgschaft haben. Soweit so gut. Jetzt ist es aber so, dass der Wert der Bürgschaft offen ist und er kann mir dazu auch nichts sagen. Er meinte nur, dass die Bürgschaft so zum Hauptsitz nach Hongkon geht.
Jetzt meine Frage: Was soll ich da als Wert annehmen??? Kann mir da jemand weiterhelfen??
Vielen Dank im Voraus
LG Vivanja
Blanko Bankbürgschaft Wert?
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- Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV
Wie ist die Frage zu verstehen? Ist ein Bürgschaftshöchstbetrag im Vordruck enthalten und kann nachträglich noch eingesetzt werden? Oder ist die Formulierung der Bürgschaft einfach unbestimmt?
Ggf. ist - wenn der Text an der wichtigen Stelle zum Teil bisher nicht ausgefüllt ist - § 40 Abs. 5 BeurkG zu beachten und ich würde die Rundschreiben / Ratschläge dazu von DNotI u. Bundesnotarkammer usw. nachlesen (Arbeitshilfen DNotI?)
Zur Erklärung, dass derjenige, der von einer Firma kommt und um die Begl. bittet, zum Wert derselben nichts sagen könne, ist dies eine Erklärung, mit der sich der Notar nicht zufrieden geben kann. Die Beteiligten sind verpflichtet, an der Ermittlung des Geschäftswerts mitzuwirken (vgl. Korintenberg, KostO, § 19 Rn. 19 m.w.N.; Filzek, KostO, 4. Aufl. 2009, Vor § 18 Rn. 16 - 20) und es ist Aufgabe des Erschienenen bzw. der von ihm vertretenen Firma, diese Angaben zum Wert zu liefern. Wenn Angaben unterbleiben, kann der Notar den Wert nur selbst schätzen, wobei ich mangels Angabe den höchstmöglichen Wertansatz nehmen würde, der bei bloßer U.-Begl. zur Höchstgebühr von 130 Euro führt und "Wert über 300.000 Euro" annehmen. Die Kostenrechnung kann dann vorbehaltlich Berichtigung nach Mitteilung und Nachweis des richtigen Wertes erteilt werden. Der Firma bleibt es dann unbenommen, den richtigen Wert nachträglich mitzuteilen und ggfl. glaubhaft zu machen.
Bei der Bank, für welche die Bürgschaft bestimmt ist, würde ich ohne vorherige Abstimmung mit dem Mandanten nicht tun, dies wird erstens bei der Bank auch nur aufgrund Bankverschwiegenheitspflicht zu nichts führen und zudem (weiteren) Ärger mit dem Mandanten mit sich bringen. Außerdem ist der Notar auch nicht verpflichtet, sich bei Dritten herumschnüffelnd nach Werten zu erkundigen, die ihm sein eigener Mandant sagen müsste oder könnte bzw. der für die Firma Handelnde sollte lauf die Möglichkeit hingewiesen werden, sich wenn er es wirklich nicht weiß, bei der Bank bzw. seiner Firma schlau zu machen und dann selbst den Wert mitzuteilen.
Ggf. ist - wenn der Text an der wichtigen Stelle zum Teil bisher nicht ausgefüllt ist - § 40 Abs. 5 BeurkG zu beachten und ich würde die Rundschreiben / Ratschläge dazu von DNotI u. Bundesnotarkammer usw. nachlesen (Arbeitshilfen DNotI?)
Zur Erklärung, dass derjenige, der von einer Firma kommt und um die Begl. bittet, zum Wert derselben nichts sagen könne, ist dies eine Erklärung, mit der sich der Notar nicht zufrieden geben kann. Die Beteiligten sind verpflichtet, an der Ermittlung des Geschäftswerts mitzuwirken (vgl. Korintenberg, KostO, § 19 Rn. 19 m.w.N.; Filzek, KostO, 4. Aufl. 2009, Vor § 18 Rn. 16 - 20) und es ist Aufgabe des Erschienenen bzw. der von ihm vertretenen Firma, diese Angaben zum Wert zu liefern. Wenn Angaben unterbleiben, kann der Notar den Wert nur selbst schätzen, wobei ich mangels Angabe den höchstmöglichen Wertansatz nehmen würde, der bei bloßer U.-Begl. zur Höchstgebühr von 130 Euro führt und "Wert über 300.000 Euro" annehmen. Die Kostenrechnung kann dann vorbehaltlich Berichtigung nach Mitteilung und Nachweis des richtigen Wertes erteilt werden. Der Firma bleibt es dann unbenommen, den richtigen Wert nachträglich mitzuteilen und ggfl. glaubhaft zu machen.
Bei der Bank, für welche die Bürgschaft bestimmt ist, würde ich ohne vorherige Abstimmung mit dem Mandanten nicht tun, dies wird erstens bei der Bank auch nur aufgrund Bankverschwiegenheitspflicht zu nichts führen und zudem (weiteren) Ärger mit dem Mandanten mit sich bringen. Außerdem ist der Notar auch nicht verpflichtet, sich bei Dritten herumschnüffelnd nach Werten zu erkundigen, die ihm sein eigener Mandant sagen müsste oder könnte bzw. der für die Firma Handelnde sollte lauf die Möglichkeit hingewiesen werden, sich wenn er es wirklich nicht weiß, bei der Bank bzw. seiner Firma schlau zu machen und dann selbst den Wert mitzuteilen.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de