Blanko Bankbürgschaft Wert?

In diesen Bereich gehören sämtliche Themen rund um das Notariat, die nicht einem anderen Themenbereich eindeutig zugeordnet werden können.
Antworten
Benutzeravatar
Vivanja
Forenfachkraft
Beiträge: 134
Registriert: 12.03.2008, 13:46
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Rangsdorf

#1

22.07.2011, 11:07

Hallo Ihr Lieben.

Habe folgendes Problem:
Heute kommt jemand von einer Firma und möchte eine Unterschriftsbeglaubigung unter einer Bankbürgschaft haben. Soweit so gut. Jetzt ist es aber so, dass der Wert der Bürgschaft offen ist und er kann mir dazu auch nichts sagen. Er meinte nur, dass die Bürgschaft so zum Hauptsitz nach Hongkon geht.

Jetzt meine Frage: Was soll ich da als Wert annehmen??? Kann mir da jemand weiterhelfen??
Vielen Dank im Voraus

LG Vivanja
Bild
Bild
Kathy0679
Forenfachkraft
Beiträge: 177
Registriert: 07.09.2006, 12:23
Software: RA-Micro
Wohnort: Kreis Wesel NRW

#2

22.07.2011, 11:59

ist die für eine deutsche Bank? Ich würde bei der Bank anrufen und dort nach der Höhe der Bürgschaft fragen...
Gruß aus dem Ruhrgebiet
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2205
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#3

22.07.2011, 15:24

Wie ist die Frage zu verstehen? Ist ein Bürgschaftshöchstbetrag im Vordruck enthalten und kann nachträglich noch eingesetzt werden? Oder ist die Formulierung der Bürgschaft einfach unbestimmt?
Ggf. ist - wenn der Text an der wichtigen Stelle zum Teil bisher nicht ausgefüllt ist - § 40 Abs. 5 BeurkG zu beachten und ich würde die Rundschreiben / Ratschläge dazu von DNotI u. Bundesnotarkammer usw. nachlesen (Arbeitshilfen DNotI?)

Zur Erklärung, dass derjenige, der von einer Firma kommt und um die Begl. bittet, zum Wert derselben nichts sagen könne, ist dies eine Erklärung, mit der sich der Notar nicht zufrieden geben kann. Die Beteiligten sind verpflichtet, an der Ermittlung des Geschäftswerts mitzuwirken (vgl. Korintenberg, KostO, § 19 Rn. 19 m.w.N.; Filzek, KostO, 4. Aufl. 2009, Vor § 18 Rn. 16 - 20) und es ist Aufgabe des Erschienenen bzw. der von ihm vertretenen Firma, diese Angaben zum Wert zu liefern. Wenn Angaben unterbleiben, kann der Notar den Wert nur selbst schätzen, wobei ich mangels Angabe den höchstmöglichen Wertansatz nehmen würde, der bei bloßer U.-Begl. zur Höchstgebühr von 130 Euro führt und "Wert über 300.000 Euro" annehmen. Die Kostenrechnung kann dann vorbehaltlich Berichtigung nach Mitteilung und Nachweis des richtigen Wertes erteilt werden. Der Firma bleibt es dann unbenommen, den richtigen Wert nachträglich mitzuteilen und ggfl. glaubhaft zu machen.

Bei der Bank, für welche die Bürgschaft bestimmt ist, würde ich ohne vorherige Abstimmung mit dem Mandanten nicht tun, dies wird erstens bei der Bank auch nur aufgrund Bankverschwiegenheitspflicht zu nichts führen und zudem (weiteren) Ärger mit dem Mandanten mit sich bringen. Außerdem ist der Notar auch nicht verpflichtet, sich bei Dritten herumschnüffelnd nach Werten zu erkundigen, die ihm sein eigener Mandant sagen müsste oder könnte bzw. der für die Firma Handelnde sollte lauf die Möglichkeit hingewiesen werden, sich wenn er es wirklich nicht weiß, bei der Bank bzw. seiner Firma schlau zu machen und dann selbst den Wert mitzuteilen.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Antworten