Verwalterin soll Kaufpreis nicht wissen

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rebru82
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#21

20.07.2011, 09:40

§ 9 Gutachterausschussverordnung ???
Kannst du ggf. mal den Wortlaut zur Verfügung stellen. Sieht so aus, als wenn der Inhalt bei den Bundesländern unterschiedlich ist. Ich kann da zumindest bisher nichts finden.
[hr]

Liebe Grüße

Rebru82 [img]http://www.smilies.4-user.de/include/Computer/smilie_pc_079.gif[/img]
Katzenfisch
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#22

20.07.2011, 16:13

Ich habe hier nur eine interne Mitteilung der Notarkammer. Der ganzen Sache war vorausgegangen, dass Gutachterausschüsse bei den Notarkammern massiv gegen Notare vorgegangen sind bis hin zu Disziplinarverfahren wegen Verstoßes gegen die notarielle Verschwiegenheitspflicht und sich hierbei auf § 9 der Gutachterausschussverordnung bezogen hat. Aus Datenschutzgründen ist die Kopie des Vertrages in einem verschlossenen Umschlag dem Anschreiben beizufügen und zu übersenden

Hinsichtlich der Einholung von Vorkaufsrechtbescheinigungen habe ich mal folgendes zur Kenntnis kopiert.

Mitteilungspflichten nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BauGB - gemeindliches Vorkaufsrecht

Mit Schreiben vom 5.12.2003 hat die Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen gegenüber dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Stellung genommen. Das Schreiben lautet auszugsweise wie folgt:

"... Im Hinblick auf die grundlegenden Anforderungen der Datensparsamkeit (§ 4 Abs. 2 DSG NRW) und Erforderlichkeit ist kein hinreichender sachlicher Grund ersichtlich, den Gemeinden bereits auf der ersten "Mitteilungsstufe" die personenbezogenen Daten der Vertragsparteien oder gar Details aus dem Kaufvertrag mitzuteilen. Zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts ist es für die Willensbildung der Gemeinde zunächst ausreichend, wenn ihr die Tatsache des Vorkaufsfalls mitgeteilt und das betroffene Grundstück bezeichnet wird. Die Kenntnis der Vertragsparteien und die Modalitäten der Vertragsgestaltung sind in diesem Stadium noch nicht erforderlich.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 BauGB: Dieser verlangt zwar die Mitteilung des Inhalts, schreibt hingegen nicht den Zeitpunkt vor, wann die inhaltlichen Mitteilungen über die Vertragsgestaltung zu tätigen sind. Der Umfang der jeweiligen Mitteilungspflichten ist somit nach allgemeinen - auch verfassungsrechtlichen -
Grundsätzen zu bestimmen, wobei dem datenschutz-rechtlichen Prinzip der Erforderlichkeit bzw. Datensparsam-keit eine wesentliche Rolle zukommt.

...
Aus den vorgenannten Erwägungen rechtfertigt auch der Wortlaut des § 26 Nr. 1, 2 BauGB keine andere Betrachtungsweise. Nach dieser Vorschrift setzt die Ausübung des Vorkaufsrechts zwar die Kenntnis der Vertragsparteien voraus, doch wird der dort bestimmte etwaige Ausschluss des Vorkaufsrechts erst dann aktuell, wenn die Gemeinde nach interner Willensbildung die Ausübung tatsächlich ernsthaft in Erwägung zieht. Da die Prüfung der Voraussetzungen für ein Vorkaufsrecht ausschließlich grundstücksbezogen und nicht personenbezogen erfolgt, genügt es, wenn die Gemeinde nach Abschluss eines - zumindest vorläufigen - positiv verlaufenden internen Willensbildungsprozesses die Namen der Vertragsparteien auf einer zweiten "Mitteilungsstufe" erfährt. Ein Nachteil durch diesen zweistufigen Mitteilungsweg erwächst der Gemeinde schon deshalb nicht, weil nach der zutreffenden Ansicht des Städtetags Nordrhein-Westfalen die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB erst nach vollständiger Kenntnis dieser Details - mithin nach dem zweiten Mitteilungsschritt - in Lauf gesetzt wird.

Unzutreffend ist auch der Einwand, die sofortige Mitteilung sämtlicher relevanter Vertragsbestandteile diene der Verwaltungsvereinfachung bzw. -beschleunigung. Im Hinblick auf die statistischen Vorgaben für die Wertermittlung ist nach den §§ 192 ff. BauGB der Gutachterausschuss und nicht die jeweilige Gemeinde zuständig, sodass eine Übermittlung perso-nenbezogener Daten an die Gemeinde zu diesem Zweck nicht in Betracht kommen kann. Eine Aufgabenvereinfachung tritt insoweit auf Seiten der Gemeinde nicht ein. Auch im Hinblick auf die steuerliche Veranlagung ist nicht die Gemeinde zur Erfüllung eigener Aufgaben tätig, sondern der Notar ist verpflichtet, die Vertragsurkunden an das zuständige Finanzamt zu übersenden. Soweit kommunale Gebührentatbestände in Betracht kommen, bestehen eigene Anzeige- und Mitteilungspflichten des Gebührenschuldners gegenüber der für die Gebührenfestsetzung verantwortlichen Stelle innerhalb einer Gemeinde. Eine generelle Datenübermittlung zum Zwecke der Erfassung künftiger Gebührenschuldner ist datenschutzrechtlich nicht gerechtfertigt, da sie jedenfalls nicht auf § 26 BauGB gestützt werden kann.

Ein Anspruch der Gemeinde auf sofortige vollständige Übermittlung der Vertragsdaten lässt sich somit weder auf die Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1 BauGB stützen, noch dient sie einer anderweitigen gesetzlich festgelegten unmittelbaren Aufgabenerfüllung der Kommune. Die Notare sind folglich nicht zu einer derartigen Datenübermittlung im Widerspruch zum Grundsatz der Datensparsamkeit verpflichtet. Ohne eine zumindest vorläufige positive Entscheidung zur Ausübung des Vorkaufsrechts - d. h. lediglich zwecks Erteilung von Negativbescheinigungen - muss die generelle Anforderung von Namen und Adressen oder gar Details des Kaufvertrages als datenschutzrechtlich unzulässig bewertet werden.

Das Justizministerium hat mit Schreiben vom 17.12.2003 mitgeteilt, dass es die Rechtsauffassung der Landesbeauftragten für Datenschutz voll inhaltlich teile.

Die Notarkammer bittet darum, zukünftig nur noch das zweistufige Mitteilungsverfahren anzuwenden.
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-Leni-
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#23

22.07.2011, 10:10

Hallo,
ich wollte die Gemeinde nur darüber informieren, dass sich der Notar, der die Genehmigung der Verwalterin beglaubigen soll, jetzt gemeldet hat und eine "gesamte" Abschrift des Vertrages verlangt hat, die die Verwalterin einsehen wolle, bevor sie genehmigt (war ja zu erwarten). Aber wie wir jetzt wissen, hat sie darauf keinen Anspruch.

Mein Chef hat dazu Folgendes (an die Käuferin) geschrieben:

"1. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung. Die schuldhafte Versagung oder Verzögerung der Zustimmung begründet Schadensersatzansprüche des veräußernden Teileigentümers gegen den Zustimmungsberechtigten.

2. Freilich kann der Verwalter verlangen, dass ihm vor Abgabe der Zustimmungserklärung bestimmte Informationen hinsichtlich der Bonität des Erwerbers vorliegen.

3. Jedoch hat der zustimmungspflichtige Verwalter einen Anspruch auf Vorlage einer Abschrift des Kaufvertrages (nur) dann, wenn die Vertragsbeteiligten dem zustimmen oder wenn die Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung eine entsprechende Vorgabe enthält."

Mal sehen, wie sich die Sache weiterentwickelt. Vielen Dank im übrigen für eure zahlreichen Antworten :D Dass man dem Gutachterausschuss den Vertrag in einem verschlossenen Umschlag schicken soll, wusste ich aucn noch nicht. Und dass die Gemeinde auch keinen Anspruch auf Erhalt einer Vertragsabschrift hat war mir auch nicht bekannt. Vielleicht werde ich das demnächst mal so machen, wie hier beschrieben, aber ich nehme mal an, mein Chef wird was dagegen haben. Nach dem Motto: "Das haben wir schon immer so und so gemacht..." :roll:

Vielen, vielen Dank erstmal! :mrgreen:
-Leni-

„Was die Franzosen Contenance nennen, Haltung und Harmonie im äußern Betragen, Gleichmütigkeit, Vermeidung alles Ungestüms, aller leidenschaftlichen Ausbrüche und Übereilungen, dessen sollte sich vorzüglich ein Mensch von lebhaftem Temperamente befleißigen.“

Adolph Freiherr Knigge: Über den Umgang mit Menschen, Fünfte Auflage, 1808[3]
Jupp03/11

#24

22.07.2011, 10:46

"1. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung. Die schuldhafte Versagung oder Verzögerung der Zustimmung begründet Schadensersatzansprüche des veräußernden Teileigentümers gegen den Zustimmungsberechtigten.


Kennt ihr den Inhalt der Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung?
Ich würde mich hüten, etwas derartiges einer Vertragspartei zu schreiben. Es ist zu empfehlen, dass die Vertragspartei rechtlichen Rat einholt. Schadensersatzansprüche im übrigen gegen welchen Zustimmungsberechtigten?
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-Leni-
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#25

22.07.2011, 11:12

Ups, wohl eher gegen den Zustimmungspflichtigen :oops:
Da hab ich jetzt beim Schreiben so gar nicht mehr drauf geachtet...

Den Inhalt kennen wir nicht. Die Käuferin soll sich deshalb die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung angucken und uns dann sagen, was da drin steht.
Zuletzt geändert von -Leni- am 08.09.2016, 16:47, insgesamt 1-mal geändert.
-Leni-

„Was die Franzosen Contenance nennen, Haltung und Harmonie im äußern Betragen, Gleichmütigkeit, Vermeidung alles Ungestüms, aller leidenschaftlichen Ausbrüche und Übereilungen, dessen sollte sich vorzüglich ein Mensch von lebhaftem Temperamente befleißigen.“

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#26

29.07.2011, 22:19

Also bei uns im Notariat schicken wir dem Verwalter eine auszugsweise Ablichtung des Kaufvertrages ohne Angabe des Kaufpreises. Das beglaubigende Notariat erfragt dann den Wert beim beurkundenden Notar.
Der Verkäufer ist nicht verpflichtet dem Verwalter den Kaufpreis mitzuteilen, allerdings kann der Verwalter eine (auszugsweise) Abschrift des Kaufvertrages verlangen um darüber informiert zu sein, wer denn nunmehr Eigentümer seiner Verwalterobjekt ist. Sollte wirklich eine Verwalter versuchen den Kaufpreis zu ermitteln, dann kannst Du Dich auf Deine Verschwiegenheitpflicht berufen und ihn an den Verkäufer verweisen. Aber i.d.R. fragen die Verwalter nicht danach.
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